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Oldtimerkauf - Kostenersatz für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes und die Bedeutung der Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufrecht

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 13.03.2013, Akz.: VIII ZR 172/12 ) dazu Stellung genommen, ob ein Käufer beim Odtimerkauf bei Verwendung der Klausel im Kaufvertrag "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" einen Anspruch auf Kostenersatz der für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes hat. Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger (Käufer) vom Beklagten (Verkäufer) einen Oldtimer unter Verwendung der oben genannten Klausel. Der Verkäufer übergab dem Kläger eine auf den 14.10.2004 die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung nach § 21 c StVZO a.F. (" Oldtimerzulassung"). Nach Übergabe des Fahrzeuges stellte der Kläger gutachterlich erhebliche (vertuschte) Mängel am Fahrzeug fest, welcher einer positiven Begutachtung nach § 21 c StVO entgegenstehen würden und begehrte nach der erfolglosen Aufforderung zur Nacherfüllung durch Beseitigung der Mängel vom Verkäufer die Kosten für die Reparatur in Höhe von 33.300,00 €, was dieser mit der Begründung ablehnte, dass nicht vereinbart worden sei, dass über die oben genannte bereits erhaltene Begutachtungsbescheinigung hinaus, er dafür einzustehen habe, dass das Fahrzeug auch bei Übergabe die für die vorbezeichnete Bescheinigung erforderliche Beschaffenheit hat. Für die Frage des Bestehens eines Gewährleistungsrechts des Käufers war daher wie so oft im Kaufrecht entscheidend, ob die Vertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, vorliegend in Form einer positiven Begutachtungsbescheinigung (Oldtimerzulassung). Der BGH entschied dem Grunde nach zu Gunsten des Käufers, da es dem dem Verkäufer erkennbaren Interesse des Käufers bei Kaufvertragsschluss entsprach, dass diese amtliche Bescheinigung zurecht erteilt wurde und der Zustand der Kaufsache der Verkehrssicherheit und der Beschaffenheit für die Oldtimerzulassung entspricht. Da die Kaufsache aufgrund der erheblichen Mängel nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher auch nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, entsprach das Fahrzeug nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so dass der Kläger einen Anspruch auf Gewährleistung dem Grunde nach hat. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen fehlender Fabrikneuheit der Kaufsache trotz Nachbesserungsverlangen

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 06.02.2013, Akz.: Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11 ) nunmehr dazu Stellung genommen, ob ein Käufer eines Neuwagens auch dann (noch) vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn der Nachbesserungsversuch des Verkäufers nicht den Fahrzeugzustand erreicht, welcher normalerweise bei einer werkseitigen Auslieferung besteht.

Im vorliegenden Fall hat der Käufer ein Neufahrzeug beim Verkäufer gekauft und im Rahmen der Übergabe Mängel gerügt, welche der Verkäufer nachgebessert habe. Durch die Nachbesserung hat das Fahrzeug nach Ansicht des Käufers nicht die Beschaffenheit einer Fabrikneuheit gehabt, so dass der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärt und gegen Rückgabe der Kaufsache den Kaufpreis vom Verkäufer verlangte. Die Vorinstanz wies die Klage des Käufers mit der Begründung ab, dass selbst wenn noch ein erheblicher Mangel vorliege, dieser kaum wahrnehmbar, sondern lediglich optischer Natur sei und im übrigen der Käufer sich aufgrund seines Nachbesserungsverlangens zur Beseitigung der Mängel nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeuges berufen könne.

Dieser Ansicht folgte der Bundesgerichtshof im Ergebnis nicht. Insoweit stellte er unmissverständlich klar, dass ein Käufer eines Neuwagens erwarten kann, dass der Verkäufer durch die Beseitigung der Mängel technisch den Zustand herstellt, welcher dem Auslieferungszustand des Herstellers entspricht. Allein aus dem Umstand, dass ein Käufer die Beseitigung der Mängel im Wege der Nachbesserung vom Verkäufer verlangt, kann nicht entnommen werden, dass der Käufer auf die als Beschaffenheit vereinbarte Fabrikneuheit des Fahrzeuges verzichtet, da dieser Zustand ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung ist. Hiergegen spricht auch die Tatsache, dass Fahrzeuge die nicht mehr fabrikneu sind, wirtschaftlich mit Preisabschlägen im Rechtsverkehr gehandelt werden.

Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Vertragsrecht (u.a. Kaufrecht) bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche, sei es außergerichtlich, vor Gericht oder gar bei der Abwehr von unbegründeten Forderungen Dritter.

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Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen

Beim Abschluss von Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, welcher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Internet oder Telefon) abgeschlossen wird (Fernabsatzvertrag), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht innerhalb von 2 Wochen zu. Dieses Widerrufsrecht beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger (§ 312d Abs. 2 BGB). In diesem Zusammenhang musste sich das Amtsgericht Winsen, Urteil vom 28. 6. 2012, Akz.: 22 C 1812/11, mit der Frage beschäftigen, ob von einem "Eingang beim Empfänger" auch ausgegangen werden kann, wenn die Ware durch den Zusteller beim Nachbarn abgegeben wurde. Dies war vorliegend deshalb relevant, da der Verbraucher vom Nachbarn die Ware erst einige Zeit später erhalten hat und erst nach 2 Wochen des Zugangs der Ware beim Nachbarn den Widerruf gegenüber dem Unternehmer erklärte, welcher wegen Fristablaufs des Widerrufssrechts die Rückzahlung des vom Verbraucher bereits vorab gezahlten Kaufpreises verweigerte.

Das Gericht gab vorliegend dem Verbraucher recht und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises, da der Eingang der Ware beim Nachbarn nicht die Widerrufsfrist in Gang setze. Sinn und Zweck des Beginns der Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Eingangs der Ware beim Verbraucher ist, dass er die Möglichkeit hat, die Ware zu untersuchen und sich sodann zu entscheiden, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder die Ware behalten möchte. Allein die Übergabe der Ware an einen Dritten (zum Beispiel Nachbarn) reicht hierfür nicht aus, solange der Dritte zum Empfang der Ware vom Verbraucher nicht bevollmächtigt wurde und (zumindest nach Ansicht des Gerichts) eine dahingehende schriftliche Vollmacht vorlegt.

Ergänzend muss in diesem Zusammenhang jedoch beachtet werden, dass ein Widerrufsrecht bei Verträgen zwischen Verbrauchern untereinander ( zum Beispiel zwischen Privatpersonen) nicht besteht und daher im Rahmen dessen darauf geachtet werden sollte, dass die Ware vom Verkäufer versichert versendet wird, da der Verkäufer mit der Übergabe der Ware an den Zusteller, auch im Falle des nicht erfolgten Eingangs dieser beim Käufer, einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises hat. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen. Als Anwalt / Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Ihre Interessen u.a. im Verbraucherrecht (Vertragsrecht), sei es bei der außergerichtlichen Geltendmachung oder vor Gericht, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen Dritter gegen Sie.

Gewährleistungsansprüche beim Autokauf

Ein in der Praxis sehr streitbehaftetes Rechtsgebiet sind die Gewährleistungsansprüche des Käufers im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeuges. Im Rahmen dessen können vielfältige rechtlich zu klärende Fragen auftreten, die im Ergebnis i.d.R. darauf beruhen, dass die Käufererwartung nicht den Angaben und Anpreisungen des Verkäufers entsprechen. Manchmal jedoch treten unabhängig davon aus der Sicht des Käufers nicht hinnehmbare Mängel auf, welche die Frage aufwerfen, ob diese Mängel im Einzelfall erheblich und letztendlich das vom Käufer begehrte Gewährleistungsrecht (Schadensersatz,Rücktritt ) begründen können. Mit einer besonderen Konstellation musste sich das Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 - 1 U 475/11-141- beschäftigen. Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger (Käufer) vom Beklagten (Verkäufer) einen gebrauchten PKW der gehobenen Preisklasse für 120.000,00 €. Bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges bemängelte der Käufer Geruchsbelästigungen im Fahrerraum, welche selbst in der Folgezeit trotz Versuche des Verkäufers diese zu beseitigen, letztendlich abermals auftraten, so dass der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärte und die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges vom Beklagten forderte. Über die Geruchsbelästigung und dessen Ursache wurde ein gerichtliches Gutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, dass eine Verschlusskappe im Kofferraum fehlte, wodurch Gerüche in den Fahrzeugraum eindringen können, was durch einen geringen Kostenaufwand durch Anbringen eines Filters beseitigt werden hätte können.

Das Gericht entschied vorliegend zu Gunsten des Käufers, da auch nicht typische Geruchsbelästigungen im Fahrzeugraum einen Mangel eines gebrauchten Fahrzeuges darstellen können, was insbesondere gelten soll, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen der gehobenen Preisklasse handelt, welcher wie im vorliegenden Fall noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 100.000 km aufweist. Vordergründig stützte das Gericht u.a. seine Entscheidung auf die Erwartung eines durchschnittlichen Käufers und insoweit, ob dieser davon ausgehen kann, dass die vorliegenden Gerüche nicht wahrnehmbar sind, was es letztendlich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Einzelfall zu Gunsten des Käufers bejahte.

Das der Mangel nur mit geringem Kostenaufwand beseitigt werden hätte können, steht der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts nicht entgegen, da zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers die Mangelursache und deren Beseitigungskosten unbekannt gewesen sind.

Falls Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über Mängel an der Kaufsache sind, sollte eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu kommen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht (u.a. im Autorecht) bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche, sei es auf Schadensersatz, Rücktritt oder gar Minderung, aber auch bei der Abwehr von unbegründeten Forderungen von Dritten gegen Sie.

Gewährleistungsanspruch bei fehlender Umweltplakette beim Autokauf

Dass ein Verkäufer auch bereits vor dem Abschluss eines späteren Kaufvertrages seinen Vertragspartner nicht über wesentliche Umstände im Zusammenhang mit der Kaufsache im Unklaren lassen darf, ist allseits bekannt. Hierzu kann unter gewissen Umständen auch beim Autokauf die für die Nutzbarkeit der Kaufsache von Bedeutung erlangende Erteilung der grünen Plakette sein. In einem Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011, Akz.: I-22 U 103/11, konnte sich ein Käufer in der Rechtsmittelinstanz gegen den als Verbraucher handelnden Verkäufer trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses durchsetzen. Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger einen PKW, bei welchem die grüne Umweltplakette angebracht war, unter Ausschluss der Gewährleistung. Nach Kaufvertragsschluss stellte sich heraus, dass das Fahrzeug keine grüne Plakette erhalten wird und dies auch technisch nicht im Nachhinein möglich ist. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Kaufpreis gegen Rückgabe des PKWs zurück. Das Oberlandesgericht teilte die Auffassung der Vorinstanz nicht und verurteilte den beklagten Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises im Wesentlichen mit folgender Begründung: Aufgrund der Tatsache, dass die Plakette sich zum Zeitpunkt der Besichtigung sowie des Kaufvertragsschluss und deren Übergabe am Fahrzeug befunden habe, als auch aufgrund dessen, dass der Käufer bei den Vertragsverhandlungen zu erkennen gegeben hat, dass er ein Fahrzeug mit der grünen Plakette kaufen wolle, ist zwischen den Parteien eine Beschaffenheit (konkludent) vereinbart worden, welche von dem Gewährleistungsausschluss nicht erfasst wird.

In einem anderen Fall entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012, Akz.: I 3 U 63/11, beim Kauf eines gebrauchten Wohnmobils gegen den Käufer und wies dessen Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Im vorliegenden Fall befand sich ebenfalls an der Windschutzscheibe eine gelbe Plakette, wobei sich im Nachhinein herausstellte, dass das Fahrzeug keine Umweltplakette (Feinstaubplakette) aufgrund der schlechten Abgaswerte erhalten wird, wobei ebenfalls zwischen den Parteien ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Die Klage des Käufers wurde im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil der Käufer eine Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf das Vorhandensein der Umweltplakette nicht beweisen konnte und im Übrigen unstreitig zwischen den Parteien war, dass der Verkäufer lediglich auf Nachfrage zu der Plakette mitgeteilt habe, dass diese, als er dass Wohnmobil gekauft habe, schon dran gewesen ist. Unter Zugrundelegung dessen könne nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden, so dass dem Anspruch der vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegensteht.

Im Ergebnis dieser beiden Entscheidung kann demnach gesagt werden, dass beim Autokauf darauf geachtet werden sollte, dass alle den Kaufentschluss bestimmenden Beschaffenheiten der Kaufsache als Zusicherung des Verkäufers im Kaufvertrag aufgenommen werden sollten. Falls Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über Mängel an der Kaufsache sind, sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu kommen. Als Rechtsanwalt / Anwalt in Oranienburg vertrete ich Ihre Interessen, sei es auf Schadensersatz, Rücktritt oder gar Minderung im Kaufrecht, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie im Kaufrecht. Rechtsanwalt Steffen Reichwald, Berliner Straße 32, 16515 Oranienburg, Tel.: 03301/201520