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Wer ist Verbraucher im Sinne des Gesetztes - Verbraucherhandeln ?

Nunmehr ist durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.09.2009-VIII ZR 7/09) mehr Rechtssicherheit bei der in der Praxis auftretenden Frage entstanden, wie zu bestimmen ist, ob das Handeln einer natürlichen Person als Verbraucher-oder Unternehmerhandeln zu beurteilen ist. Ausgangspunkt dieser rechtlichen Problematik ist, dass der besondere Schutz für den Verbraucher, welcher zum Teil konkret im Gesetz (z.Bsp. Verbrauchsgüterkaufvertrag, Haustürwiderrufsgeschäft, Fernabsatzverträge, Verbraucherdarlehensverträge) oder allgemeinen (z. Bsp. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen u. der VOB) geregelt ist, einen Verbrauchervertrag voraussetzt, welcher dadurch charakterisiert ist, dass es zu einem Vertragsschluss zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) im Sinne des Gesetzes gekommen sein muss.

Unter einem Verbraucher versteht man insoweit jede natürliche Person, welche weder zum Zwecke ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit Rechtsgeschäfte mit einem Unternehmer abschließt. Typische Beispiele hierfür sind der private Kauf von Sachen bei z.Bsp. einem Autohändler, in einem Kaufhaus oder gar bei einem Händler im Internet. Probleme entstehen in all den Fällen, in welchen eine natürliche Person ein Gewerbe oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt und im konkreten Fall bestimmt werden muss, ob er im Rahmen dessen oder als Privatperson das Rechtsgeschäft (den Vertrag) abgeschlossen hat. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwältin in einem Internetshop 3 Lampen für ihre Privatwohnung gekauft und als Liefer-und Rechnungsadresse die Anschrift ihrer Kanzlei angegeben. Als diese später ihre Willenserklärung unter Berufung auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages frist-und formgerecht widerrufen hatte, verweigerte der Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, dass die Rechtsanwältin kein Verbraucher sei, da (objektiv) aus der Angabe der Kanzlei als Liefer-und Rechnungsadresse ersichtlich sei, dass sie in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt habe.

Der BGH stellt in dieser Entscheidung erstmals klar, dass aufgrund der Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Definition wer als Verbraucher anzusehen ist entnommen werden kann, dass ein Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind. Hiernach kommt daher letztendlich eine Zurechnung des Verhaltens einer natürlichen Person bei rechtsgeschäftlichen Handeln in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen. An solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall, da eine nahe liegende Erklärung für die Angabe der Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei für die bestellten Lampen darin zu sehen ist, dass die Anwältin an Arbeitstagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer privaten Anschrift nicht erreichbar war.

Im Falle des Widerrufs bestimmt sich die gegebenenfalls zu zahlende Gegenleistung am objektiven Wert der Leistung und nicht an der vereinbarten Gegenleistung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.04.2010 ,Az.: III ZR 218/09, zum Wertersatz im Falle eines widerrufenen Partnerschaftsvermittlungsvertrages entschieden.

 

Im vorliegenden Fall betrieb der Beklagte eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und veröffentlichte zu diesem Zweck Kontaktanzeigen in Tageszeitung, wo eine konkrete Person als partnersuchend beschrieben wurde. Der Kläger (Verbraucher) meldete sich bei der Beklagten (Unternehmer), um diese Person kennen zu lernen, woraufhin es mit der Beklagten zu einem Besprechungstermin in seinen Wohnräumen kam, im Rahmen dessen ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag -mit der Verpflichtung für insgesamt 15 Partnervorschläge ein Entgelt von 9000,00 € zu zahlen- abgeschlossen wurde. Kurze Zeit später widerrief der Kläger seiner Willenserklärung auf Abschluss dieses Vertrages und verlangte seine gezahlte Anzahlung in Höhe von 5000,00 € von den Beklagten zurück, welcher diese in Höhe von 1200,00 € mit der Begründung verweigerte, dass dies seiner bereits zuvor erbrachten Leistung (2 bereits erbrachte Partnervorschläge) entspräche. Seine Leistung berechnete er wie folgt: Gesamtvergütung : 15 Partnervorschläge X 2 bereits erbrachte Vorschläge (9000,00 € : 15 x2 = 1.200,00 €). Der BGH begründete in dieser Entscheidung sehr ausführlich, dass der Wertersatz des Beklagten für die beiden übermittelten Partnervorschläge gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1,346 Abs. 2 S. 1 Nummer 1 BGB sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Wert der Gegenleistung bestimmt, sondern vielmehr nach dem tatsächlichen objektiven Wert der bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Leistungen. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass wenn der Wert nach der vertraglich vereinbarten Gegenleistung bestimmt werden würde, das Widerrufsrecht des Verbrauchers zweckwidrig entwertet werden würde und deren bezweckter Schutz in der Praxis ins Leere laufen würde. Im vorliegenden Fall bot der Kläger einen Wertersatz von lediglich 300,00 € an, welcher wohl der erbrachten Gegenleistung entsprechen würde.

Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn der Käufer den Mangel schon selbst beseitigt hat.Hierzu entschied der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 20.01.2009 - X ZR 45/07)

 

In dieser aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) forderte der Kläger von den Beklagten die mit ihm vereinbarte Vergütung für die Herstellung und Lieferung von Betonfertigteilen. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Verlegung der Betonfertigteilen sei nicht entsprechen des vertraglich vereinbarten Verlegeplanes erfolgt, so dass ihm durch die Behebung dieses Mangels Kosten entstanden sind, welche höher sind als die nunmehr von dem Kläger geforderte Vergütung. Mit diesen Kosten rechnete der Beklagte gegen die Forderung des Klägers im Prozess auf, wobei der Kläger das Vorliegen des oben genannten Mangels im Prozess bestritten hat. Das Gericht stellte im Ergebnis klar, dass das Recht des Beklagten zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigung erst besteht, wenn er dem nunmehrigen Kläger zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ausnahmsweise bedarf es der Aufforderung zur Nacherfüllung nur dann nicht, wenn diese entbehrlich ist, wie zum Beispiel bei der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Verkäufers (Beklagten). Anders als die Vorinstanz stellte der BGH klar, dass von einer von Anfang an bestehenden Weigerungshaltung des Verkäufers nur ausgegangen werden kann, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche den Schluss zulassen, dass der Schuldner sich von einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht hätte umstimmen lassen. Allein die Tatsache, dass dieser in einem Gerichtsprozess den Mangel bestreitet, reicht für diese Annahme nicht aus.