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Autokaufrecht- Muß ich einen (Unfall-) Schaden offenbaren ?

Das der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte hat, ist allgemein bekannt. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel i.S.d. Gesetzes hat. Ein Mangel kann auch vorliegen, wenn Angaben vom Verkäufer zu der Beschaffenheit und insoweit deren Eigenschaften in der Öffentlichkeit durch z.B. Werbung gemacht wurden, welche unrichtig sind oder vielleicht vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden. Liegt ein Unfallschaden an der verkauften Sache vor, stellt sich die Frage, ob jeder Schaden mitgeteilt werden muss. Grundsätzlich kann man sagen, dass alle dem Verkäufer bekannten und für die Käuferentscheidung wesentlichen (Unfall-) Schäden mitgeteilt werden müssen, welche nicht lediglich einen Bagatellschaden darstellen, wobei an das Maß einer etwaigen Untersuchungspflicht bei einem gewerblichen Verkäufer höhere Anforderungen gestellt werden, als bei einem privaten Verkäufer, da allgemein davon ausgegangen wird, dass ihm als "Nichtfachmann" keine grundsätzliche Untersuchungspflicht trifft. Nach der Rechtsprechung wird von einem nicht offenbarungspflichtigen Bagatellschaden ausgegangen, wenn es sich z.B. lediglich um einen geringfügigen Lackschaden handelt, wobei ein Blechschaden wiederum i.d.R. als erheblich angesehen wird. Ob der Unfallschaden fachgerecht repariert wurde, dieser keine weitergehenden Folgen hatte oder gar der Reparaturaufwand nur gering war, spielt i.d.R. hierbei keine Rolle, da die Tatsache, dass die Kaufsache einen erheblichen Mangel erlitten hat, einen Sachmangel darstellt. Dies gilt insbesondere auch beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges, da, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ein Käufer erwarten kann und darf, dass die Kaufsache keinen Unfall erlitten hat, bei welchem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen ist. Wer ein Fahrzeug verkauft ist daher gut beraten, dem Käufer ihm bekannte Unfallschäden mitzuteilen, um sich nicht etwaigen bestehenden Ansprüchen auf Gewährleistung (z.B. Rücktritt, Schadensersatz, Minderung) auszusetzen. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

Weitergehende Informationen zum Autokaufrecht / Autorecht der Kanzlei, finden sie auch unter nachfolgenden Link: http://www.rechtsanwalt-autokaufrecht-oranienburg.de/

 Beweislastprobleme beim E-Bay Kaufvertrag

Die Beliebtheit des Abschlusses von Kaufverträgen über die Internetplattform eBay nimmt ständig zu, was jedoch nicht darüber hinwegtäuschen sollte, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über e-bay die Gefahr besteht, im Ungewissen über die Person seines Vertragspartners zu sein, welcher verdeckt unter einem Pseudonym aufgetreten ist. Ein schönes Beispiel hierfür ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss vom 21. 6. 2012, Az.: 3 U 1/12), dem folgender vereinfacht dargestellter Sachverhalt zu Grunde lag: Der Kläger hat über eBay sein Motorrad zum Verkauf angeboten. Dieses Verkaufsangebot wurde durch eine abgegebene Erklärung unter dem eBay-Mitgliedsnamen/Konto des Käufers (Beklagten) als Höchstbietender angenommen. Letztendlich verweigerte der Käufer die Abnahme der Kaufsache und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, dass er das Angebot des Verkäufers nicht angenommen habe, sondern vielmehr sein Mitgliedskonto von einer 3. Person, welche er namentlich nannte, "gehackt" worden sei. Hieraufhin erklärte der Verkäufer den Rücktritt vom e-bay Kaufvertrag und versuchte das Motorrad weiterzuverkaufen, was ihm letztendlich jedoch nur zu einem geringeren Kaufpreis gelang. Mit seiner Klage machte der Verkäufer gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem letztendlich tatsächlich durch den Weiterverkauf erlangten Kaufpreis geltend. In dieser Entscheidung stellte das Gericht nochmals klar, dass wenn der Käufer das Zu-Stande-Kommen eines Kaufvertrages konkret bestreitet und insoweit insbesondere konkretere Angaben dazu macht, dass er keine Willenserklärung durch Annahme des Verkaufsangebot des Verkäufers abgegeben hat, es bei der allgemeinen Beweislastverteilung dahingehend bleibt, dass der Verkäufer das Zu-Stande-Kommen eines Vertrages im Streitfall beweisen muss. Zu Gunsten des Verkäufers greift auch keine Beweiserleichterung in Form eines Anscheinsbeweises oder gar einer Beweislastumkehr aufgrund einer anzunehmenden Pflichtverletzung, dass der Käufer sein Passwort für den eBay Zugang nicht ordnungsgemäß gesichert habe, da der Sicherheitsstandard derzeit im Internet nicht ausreichend sei, um aus der Verwendung eines geheimen Passwortes auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist, wobei hierbei insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass der Verkäufer die Wahl der Plattform für sein Verkaufsangebot in der Hand habe und sicherere Wege gehen kann. Im Streitfall sollte ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen. Weitergehende Informationen zum Vertragsrecht u.a. zum Autokaufrecht, finden sie auch auf der Homepage der Kanzlei "Autokaufrecht Oranienburg". 

Rücktritt vom Autokaufvertrag bei zu hohem Kraftstoffverbrauch im Kaufrecht

Das der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte hat, ist allgemein bekannt. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel i.S.d. Gesetzes hat. Gemäß § 434 I BGB kann ein Mangel auch vorliegen, wenn Angaben vom Verkäufer zu der Beschaffenheit und insoweit deren Eigenschaften in der Öffentlichkeit durch z.B. Werbung gemacht wurden, welche unrichtig sind. Beispielgebend hierfür hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 07.02.2013, Akz. I-28 U 94/12 zu Gunsten eines Käufers/Klägers entschieden, dem folgendes zu Grunde lag: Der Kläger kaufte beim Beklagten einen Neuwagen, wobei der Verkäufer für das Fahrzeug ein Verbrauchsprospekt des Herstellers übergab, nach welchem konkret aufgeschlüsselt ein letztendlich durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch ausgewiesen wurde, welcher -wie sich später herausstellte- nicht dem tatsächlichen durch Testbedingungen festgestellten Verbrauch entsprach und über 10 % der angegebenen Werte lag. Der Kläger rügte dies vorgerichtlich und hat den Verkäufer zur Nacherfüllung durch Beseitigung dessen aufgefordert. Der Beklagte versuchte die Verbrauchswerte zu optimieren, was jedoch im Ergebnis erfolglos blieb, wobei der Beklagte und Hersteller des Fahrzeuges weitergehend mitteilten, dass der Verbrauch dem Stand der Technik entspräche und nicht weiter gesenkt werden könne, so dass kein erheblicher Mangel und damit kein Recht des letztendlich vom Kläger begehrten Rücktritts vom Vertrag bestünde. Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des um die gezogenen Nutzungen gekürzten Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges, da nach der erfolgten Beweisaufnahme feststand, dass der Kaufsache eine Beschaffenheit fehlte, die der Kläger nach den Angaben im Verkaufsprospekt des Herstellers erwarten durfte und da der Kraftstoffverbrauch über 10 % der konkret angegebenen Werte im Prospekt lag, dies auch als ein erheblicher Mangel anzusehen ist, welcher den Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt.

Weitergehende Informationen zum Autokaufrecht / Autorecht der Kanzlei, finden sie auch unter nachfolgenden Link: http://www.rechtsanwalt-autokaufrecht-oranienburg.de/

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Vertragsrecht

Im Vertragsrecht ist es üblich, dass zum Inhalt des Vertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemacht werden, von welchen man spricht, wenn allgemeine vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen durch eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages gestellt werden. In diesen Geschäftsbedingungen regelt ein Vertragspartner zusätzliche für den Vertrag geltende Modalitäten, welche jedoch im Streitfall inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müssen, was aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen nicht immer der Fall. Ein schönes Beispiel hierfür zeigt eine aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.11.2013, Akz.: VIII ZR 353/12. Das Gericht erklärte in seinem Urteil den Haftungsausschluss einer Möbelhändlerin, welche auch einen Online-Shop betreibt und den Aufbau der Möbel anbietet, für unwirksam, welcher wie folgt lautet(e): "Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich." Die dahingehende Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam, da z.B. im Falle der Montage der Möbel beim Kunden/Käufer der Ort der Erbringung dieser Leistung bei diesem ist und die Freizeichnung der Haftung des Möbelhauses für die Kaufsache in der Klausel bereits mit der Übergabe an den Transportunternehmer eine unangemessene Abweichung zu Lasten des Käufers vom gesetzlichen Erfüllungsort darstellt, wobei die dahingehende Klausel zudem auch gegen das Klauselverbot gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. d BGB verstößt und unwirksam ist, da sie die Haftung des Möbelhauses für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt. Im Streitfall sollte daher eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und deren Tücken im Vertragsrecht

Im Vertragsrecht und insoweit den verschieden Rechtsgebieten wie z.B. Kaufrecht, Baurecht oder gar Arbeitsrecht ist es üblich, dass zum Inhalt des Vertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen gemacht werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. In der Praxis wird auf diese in der Regel im laufenden Vertragstext Bezug genommen und werden von dem Vertragspartner ausgehändigt oder in anderer Art und Weise zur Kenntnis gebracht. In diesen Geschäftsbedingungen regelt ein Vertragspartner zusätzliche für den Vertrag geltende Modalitäten, welche jedoch im Streitfall inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müssen, was aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen nicht immer der Fall ist und im Streitfall rechtlich überprüft werden sollte. Beispielgebend für eine unwirksame Klausel liegt nunmehr eine weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.10.2013, Akz.: VIII ZR 224/12, vor. Das Gericht erklärte in seinem Urteil den Haftungsausschluss in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses für unwirksam, dem folgendes zusammenfassend zugrunde lag: Der Kläger ersteigerte eine Skulptur, deren Herkunftszeit und Alter genau beschrieben wurde, wobei er später feststellte, dass diese nicht echt gewesen ist. Die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Sache verweigerte der Beklagte mit der Begründung, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. geregelt wurde:“ Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängel erheben" und "Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last... ". Die dahingehende Regelung verstößt gegen § 309 Nr. 7 a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam sind, so dass der Beklagte sich nicht hierauf berufen konnte. Im Streitfall sollte daher eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.