Aktuell

Die aktuellen Nachrichten

Kaufvertragsabschluss über eBay und die Rücknahme des Angebotes vor Auktionsende

Der Abschluss von Kaufverträgen über eBay erfreut sich großer Beliebtheit. Der Kaufvertragsschluss kommt hierbei dadurch zustande, dass der Verkäufer unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ein Angebot erstellt, an welches er sich innerhalb eines gewissen Zeitraums bindet und verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen Angebote anzunehmen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Aktion bestimmt der Verkäufer gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Hierbei beruht die vertragliche Bindung der Parteien nicht auf dem Ablauf dieser Angebotsfrist, sondern vielmehr auf einer innerhalb der Laufzeit der Aktion wirksam abgegebene Willenserklärung durch einen potentiellen höchst bietenden Käufer. Ein die Rechtsprechung beschäftigendes Problem entsteht, wenn der Verkäufer sein Angebot vor Ablauf des Endes der Auktion zurücknimmt und bereits ein potentieller Käufer ein Angebot zum Kauf über eBay zuvor abgegeben hat. Insoweit kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob ein Angebot zurückgenommen werden kann, einerseits auf den Inhalt der vertraglich einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sowie den konkreten Gründen für die Rücknahme des Angebotes an, welche gegebenenfalls ein Anfechtungsrecht der abgegebenen Willenserklärung, welches in der Regel jedoch unverzüglich geltend zu machen ist, rechtfertigen kann. Im Übrigen kommt eine gegebenenfalls gerechtfertigte Rücknahme des Angebotes nur in Betracht, wenn sachliche Gründe vorliegen, was beispielsweise der Diebstahl der zu verkaufenden Sache oder deren Zerstörung sein kann. Des weiteren kann der i.d.R. vom Käufer begehrte Schadensersatz (Nichterfüllungsschaden gemäß §§ 281, 280 Abs. 1 BGB) gegen Treu und Glauben verstoßen oder gar der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs.1 BGB) nichtig sein. Mit letzterer Fallgestaltung hat sich der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 12.11.2014, Akz.: VIII ZR 42/14) beschäftigt. Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer (Beklagte) einen Gebrauchtwagen zum Mindestgebot von 1 € angeboten und nahm kurze Zeit danach noch vor Auktionsende sein Angebot zurück. Der Käufer (Kläger) bot vor Angebotsrücknahme kurz nach Auktionsbeginn 1 € und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €, wobei er behauptete, dass der PKW einen Wert von 5250,00 € habe. Hierauf beruhend machte er Schadensersatz gegen den Verkäufer in Höhe von (5250,00 €-1,00 €=) 5249,00 € geltend, welcher die Zahlung ablehnte und sich darauf berufte, dass der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, wofür ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts spräche. Der BGH folgte der Ansicht des Verkäufers nicht und stellte nochmals klar, dass dies bei einer Internetauktion nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigt, da "es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen".

Rücktritt vom Kaufvertrag und die Erheblichkeit des Sachmangels

Das der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte hat, ist allgemein bekannt. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs /i.d.R. Übergabe einen Mangel i.S.d. Gesetzes hat. Ob dieser Mangel den Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt ist manchmal streitig, da § 323 Abs. 5 S. 2 BGB insoweit u.a. regelt, dass das Recht zum Rücktritt nicht gegeben ist, wenn die Pflichtverletzung (der Sachmangel) unerheblich ist. Hierzu liegt nunmehr eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor (BGHZ, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13), wonach bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet, was mit dem Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck der vorgenannten Norm sowie der Systematik der Rechte des Käufers zu vereinbaren ist, wobei dies auch im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie steht. Da das Vorgericht die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Missachtung dieser Grundsätze abgewiesen hatte und der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überstieg, jedoch noch Feststellungen über die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Nutzungsentschädigung zu treffen waren, hat das Gericht unter Aufhebung des Urteils den Rechtsstreit an das Vorgericht zurückverwiesen. Vor der Geltendmachung von etwaigen bestehenden Ansprüchen auf Gewährleistung (z.B. Rücktritt, Schadensersatz, Minderung) sollte im Streitfall fachkundigen Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen. 

Weitergehende Informationen zum Autokaufrecht / Autorecht der Kanzlei, finden sie auch unter nachfolgenden Link: http://www.rechtsanwalt-autokaufrecht-oranienburg.de/

 Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Gutachterkosten im Kaufrecht

Das der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte hat, ist allgemein bekannt. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs /i.d.R. Übergabe einen Mangel i.S.d. Gesetzes hat. Ob ein Mangel vorliegt, für welchen der Verkäufer Gewähr zu leisten hat oder gar im Falle der Weiterverarbeitung der Kaufsache ein Dritter die Ursache für den Mangel gesetzt hat, ist manchmal nicht ohne einen Gutachter möglich. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Ursache der sich zeigenden Mängelsymptome ist, stellt sich die Frage, ob der Verkäufer auch die Gutachterkosten zu bezahlen hat. Hierzu liegt nunmehr eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH, Urteil v. 30.04.2014, Akz.: VIII ZR 275/13) vor. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer Massivholzfertigparkett gekauft, welches sich nach Verlegung durch einen Dritten entsprechend der Herstellervorgaben u.a. wölbte. Der Beklagte Verkäufer wies die Mängelrüge des Käufers zurück, da Ursache des Mangels eine zu geringe Raumfeuchtigkeit sei. Der vom Käufer beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine im konkreten Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung des Herstellers aber als zulässig und möglich empfohlenen Art der Verlegung zurückzuführen ist. Hieraufhin begehrte der Käufer vom Verkäufer die Minderung des Kaufpreises um 30 % sowie die Erstattung der Privatgutachterkosten. Das Gericht entschied vorliegend zu Gunsten des Käufers und verurteilte den Verkäufer auch zur Zahlung der Gutachterkosten, da der Käufer einen verschuldenunabhängigen Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB hat, welcher regelt, dass der Verkäufer (auch) die zur Nacherfüllung (durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache) erforderlichen Aufwendungen zu zahlen hat. Das der Käufer letztendlich nicht die Nacherfüllung sondern die Minderung begehrte ist unbeachtlich, da der Anspruch (zuvor bereits) durch die Verweigerung des Verkäufer zur Nacherfüllung des von ihm zu verantwortenden Mangels entstanden ist. Vor der Geltendmachung von etwaigen bestehenden Ansprüchen auf Gewährleistung (z.B. Rücktritt, Schadensersatz, Minderung) sollte im Streitfall fachkundigen Rat in Anspruch genommen werden.

 Die Haftung (-begrenzung) des Grundstücksverkäufers bei Mängeln

Dass ein Grundstücksverkäufer für die Mangelfreiheit der Kaufsache haftet soweit kein Ausschluss oder eine Einschränkung im Kaufvertrag wirksam vereinbart wurde, ist allgemein bekannt. Liegen die Voraussetzungen einer Haftung des Grundstücksverkäufers vor, hat der Käufer unter anderem einen Schadensersatzanspruch in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, welche jedoch auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwertes des Grundstückes begrenzt sein können. Ein schönes Beispiel hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 04.04.2014, Akz.: V ZR 275/12). Im vorliegenden Fall hatte der Käufer ein Grundstück mit einem Mietshaus vom Verkäufer zu einem Kaufpreis von 260.000,00 € erworben, wobei deren Verkehrswert mindestens 600.000,00 € betrug. Am Mietshaus stellte er nach Übergabe der Kaufsache ein Hausschwammbefall fest und wurde der Verkäufer durch ein Grundurteil erstinstanzlich verurteilt, Schadensersatz für den Mangel zu zahlen. In einem Folgeprozess bezifferte der Kläger sodann seinen derzeit bekannten Schadensersatz auf u.a. 89.129,46 € und beantragte die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch die weitergehenden durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schäden zu ersetzen, wozu die Beklagten rechtskräftig verurteilt wurden. In einem Folgeprozess begehrte der Käufer sodann nach der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen u.a. Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in Höhe von 499.728,86 €, deren Zahlung die Beklagten u.a. mit der Begründung verweigerten, dass die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig hoch im Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstückes in mangelfreiem Zustand sind, so dass die Schadensersatzpflicht auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwert des Grundstückes (Differenz zwischen dem Wert des Grundstückes mit und ohne Mangel) begrenzt ist, welcher vorliegend 507.202,00 € betrage. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung nochmals klar, dass ein Käufer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten hat. Sind diese jedoch unverhältnismäßig, so ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Wann von einer Unverhältnismäßigkeit der erforderlichen Kosten der Mangelbeseitigung auszugehen ist, kann nicht schematisch festgelegt werden, sondern bedarf vielmehr einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Als erster Anhaltspunkt für das Vorliegen der Unverhältnismäßigkeit kommt in Betracht, wenn die Mängelbeseitigungskosten den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts übersteigen. Bei der hierbei vorzunehmenden Beurteilung ist auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer und dessen Prognose über die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten abzustellen, wobei das Risiko, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass die Kosten höher als erwartet sind, der Verkäufer zu tragen hat, soweit ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt hätte. Das Gericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen, da die Vorinstanz hierzu noch keine Feststellungen getroffen hatte. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

 

 Autokaufrecht- TÜV neu, Fahrzeug aber nicht verkehrssicher

Wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Fahrzeughändler) einen Pkw kauft, stellt sich im Falle des Auftretens von Mängeln u.a. die Frage, inwieweit der Unternehmer zur Aufklärung hierüber vor Vertragsschluss verpflichtet gewesen ist. Ein schönes Beispiel hierfür ist eine neuere Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 28.02.2014, Akz.: 11 U 86/13), dem folgender vereinfacht dargestellter Sachverhalt zu Grunde lag: Der Kläger (Käufer) erwarb beim (Verkäufer) Beklagten, welcher gewerblich mit Fahrzeugen handelt, einen 13 Jahre alten gebrauchten Pkw zu einem Kaufpreis von 5000,00 €. Am Tag der Übergabe des Fahrzeuges hat der Beklagte eine Hauptuntersuchung (TÜV) durchführen lassen, im Rahmen dessen die Prüfplakette erteilt und angebracht wurde. Bereits 14 Tage später ging der Motor mehrfach aus, woraufhin in einer Fachwerkstatt und ca. einen Monat später durch einen privaten Gutachter festgestellt wurde, dass die Bremsleitungen und der Unterboden starke Durchrostungen aufwies, welche der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges entgegenstehen und weshalb kein "TÜV" hätte erteilt werden dürfen. Letztendlich erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache. Der Beklagte verteidigte sich hiergegen u.a. mit der Behauptung, er wisse nichts von den Durchrostungen und habe im Übrigen auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges aufgrund des erteilten TÜV vertraut. Das Gericht verurteilte den Beklagten unter anderem zur Rückzahlung des Kaufpreises, da er dem Kläger bewusst die erheblichen Mängel verschwiegen habe. Zwar konnte der Kläger die positive Kenntnis des Beklagten von den Korrosionsschäden nicht beweisen, jedoch war der Beklagte nach Ansicht des Gerichts verpflichtet, das Fahrzeug (allgemein) zu untersuchen, im Rahmen dessen die Mängel festgestellt worden wären und hätte der Beklagte hierauf hin den Kläger darüber vor Kaufvertragsschluss aufklären müssen. Insbesondere hätte er den Kläger, welcher auf die Kenntnis des Beklagten als Fachmann vertrauen durfte, darüber aufklären müssen, dass er allenfalls eine ganz oberflächliche Sichtprüfung der Kaufsache vorgenommen und sich allein auf den TÜV verlassen habe. Wenn der Beklagte sich zur ihm treffenden Untersuchungspflicht eines Dritten bedient, muss er sich dessen fehlerhafte Prüfung als sein Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen, wobei es keinen Unterschied mache, ob er sich eines Gutachters oder eines TÜV bedient, so dass er sich hiergegen nicht mit dem Hinweis, die Prüfplakette ist erteilt worden, entlasten kann. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen. 

Weitergehende Informationen zum Autokaufrecht / Autorecht der Kanzlei, finden sie auch unter nachfolgenden Link: http://www.rechtsanwalt-autokaufrecht-oranienburg.de/