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Autokaufrecht- Die Arglistanfechtung und der Rücktritt beim Kauf eines Gebrachwagens

In der Praxis kommt es vor, dass der Verkäufer Angaben zur Kaufsache macht, welche sich später als falsch herausstellen und die einen Mangel i.S.d. Gesetzes darstellen, was zur Anfechtung der Vertragserklärung oder gar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen kann. Ein schönes Besispiel hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des BGH, Urteil v. 15.04.2015, Akz.: VIII ZR 80/14. Im zu entschidenden Fall hatte der gewerblich handelnde Verkäufer einem Verbracher einen Pkw verkauft und im Kaufvertrag aufgenommen "HU neu", wobei am Tag des Fahrzeugkaufs durch den TÜV die Hauptuntersuchung durchgeführt und im Ergebnis dessen die TÜV-Plakette angebracht wurde. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe versagte der Motor und wurde letztendlich u.a. starke Korrissionen an Bremsleitungen, Längs- und Querlenker, den Achträgern, Unterboden sowie sämtlichen Zuleitungen zum Motor festgestellt, wobei wegen dem Rost an den Bremsleitungen dies bei der HU hätte beanstandet werden müssen und die sicherheitsrelevanten Mängel bei einer Sichtprüfung erkennbar gewesen wären. Der Kläger hat hierauf hin die Anfechtung seiner Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Verkäufer behauptete, die Mängel nicht zu kennen und dass er sich auf das Ergebnis der Hauptuntersuchung verlassen habe.

Das Gericht stellte klar, dass auch dem gewerblichen Verkäufer keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit trifft, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Eine dahingehende Pflicht kann nur agenommen werden, wenn besondere für ihn (dem Verkäufer) erkennbare Umstände auf Mängel hinweisen. In diesem Fall kann er sich auch nicht einfach auf das Ergebnis einer Hauptuntersuchung durch den TÜV verlassen. Da der Käufer für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anfechtung beweisbelastet ist und u.a. nicht beweisen konnte, dass der Verkäufer Kenntnis oder gar Veranlassung zur Untersuchung der Kaufsache vor Verkauf hatte, ging seine Anfechtung ins Leere. Dass Gericht hielt jedoch den Rücktritt des Käufers vom Vertrag für begründet, da die auszulegende Vereinbarung der Parteien im Kaufvertrag "HU neu" beinhaltet, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei, was auch bei Vereinbarungen mit dem Zusatz "TÜV neu" gelte.

Da das Fahrzeug aufgrund der Korrosion unter anderem an den Bremsleitungen nicht verkehrssicher gewesen ist, rechtfertigt dieser Mangel den Rücktritt vom Vertrag, wobei eine ansonsten zuvor erforderliche Aufforderung zur Nacherfüllung -durch zum Beispiel Beseitigung des Mangels- entbehrlich war, da dies dem Käufer vorliegend unzumutbar im Sinne des Gesetzes war.

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Vertragsrecht - Schwarzarbeit lohnt sicht nicht

Durch den Bundesgerichtshof (BGH) ist nunmehr durch eine weitere Entscheidung ( BGH, Urtil v. 11.06.2015, Akz.: VII ZR 216/14) klargestellt worden, was für Ansprüche zwischen den Vertragsparteien bei einer sogenannten "Schwarzgeld-Abrede oder auch ohne Rechnungs-Abrede" bestehen. Im Ergebnis nämlich i.d.R. keine.
Beim Schwarzgeldgeschäft vereinbaren die Partein i.d.R. eine Dienst- oder Werkleistung gegen Entgelt ohne Rechnung und Zahlung von Umsatzsteuer, wodurch sich die vereinbarte Vergütung verringert, was beiden Seiten zum Vorteil gereicht, nämlich dem Auftraggeber der eine geringere Vergütung zahlt und dem Auftragnehmer der seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllen will. Die Abrede verstößt gegen ein Verbotsgesetz, nämlich das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, weshalb der dahingehende zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die Rechtsprechung hatte sich insoweit mit den Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Vertrages in unterschiedlichen Konstallationen zu beschäftigen. Erstmals mit einer grundsätzlichen Entscheidung (BGH, Urteil v. 01.08.2013, Akz.: VII ZR 6/13) hat der BGH entschieden, dass dem Auftraggeber aus dem nichtigen Bauvertrag keine Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer zustehen. Mit einer weiteren Entscheidung (BGH, Urteil v. 10.04.2014, Akz.: VII ZR 241/13) hat dass Gericht klargestellt, dass (auch) dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber kein Werklohn zusteht, auch wenn er schon Leistungen für den Auftragnehmer erbracht hat. Mit der nunmehr vorliegenden o.g. aktuellen Entscheidung hat der BGH auch Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung des Werklohnes gegen den Auftragnehmer im Falle der Mangelhaftigkeit der Werkleistung verneint. Der weitläufige z.T. vertretene Gedanke, dass der Auftragnehmer doch durch die Leistung des Auftraggebers bereicht wird, wenn er hierfür auf Grund des nichtigen Vertrages nichts zahlen muss oder gar der Auftraggeber, der den Werklohn schon gezahlt hat, im Falle der Schlechtleistung des Auftragnehmers zumindest einen Teil des schon gezahlten Werklohnes zurück erhalten müsse, geht nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis rechtlich ins Leere, da es gilt die vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, nämlich die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen und vorzubeugen, durchzusetzen.

In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat nunmehr der BGH mit Urteil vom 16.03.2017, Akz.: VII ZR 197/16, entschieden, dass vorgenannte Grundsätze auch greifen für den Fall, dass die Vertragsschließenden zwar nicht von Anfang an, jedoch später eine nachträgliche "Ohne Rechnung-Abrede" vereinbaren, welche von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

Verkürzung der Gewährleistungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Kaufrecht ist es üblich, dass die Gewährleistung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB genannt) für z.B. gebrauchte Pkw's vom Autohändler von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt wird. Diese Klauseln können jedoch unwirksam sein, so dass die Gewährleistung wegen Mängeln entgegen der vertraglichen Regelung nicht in einem sondern zwei Jahre verjähren, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 29.04.2015, Akz.: VIII ZR 104/14) zeigt. Im vorliegenden Fall erwarb die Käuferin beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, bei dem Karosserieschäden auf Grund eines Produktionsfehlers auftraten, deren Beseitigungskosten (netto) sie mit der Klage begehrte. In den dem Kaufvertrag zugrundeliegenden AGB des Verkäufers war in einem Abschnitt u.a. geregelt, dass Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden verjähren und dies nicht für Ansprüche auf Schadensersatz gelte, welche gesondert in einem Abschnitt geregelt wurden, wo jedoch keine Angaben zur Verjährung erfolgten. Das Gericht legte im konkreten Fall die vom Verkäufer verwendeten Klausel aus und kam zu dem Ergebnis, dass ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde den -widersprüchlichen- Regelungen nicht entnehmen kann, ob er Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung durch Beseitigung der Mängel bereits nach einem Jahr oder aber erst mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann, so dass die Klausel mit welcher die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt wird, wegen Verstoßes gegen das geltende Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam ist und damit die Käuferin im vorliegen Fall (noch) einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Reparaturkosten (netto) hatte. Die Entscheidung ist sehr praxisrelevant, da vergleichbare Regelungen in den meisten Verbraucherkaufverträgen enthalten sind und diese daher im konkreten Fall bei Streitigkeiten mit dem Verkäufer auf dessen Wirksamkeit durch Inanspruchnahme von fachkundigen Rat überprüft werden sollten, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

Autokaufrecht- Angaben des Verkäufers "laut Vorbesitzer"

Das der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte hat, ist allgemein bekannt. In der Praxis wird vom Verkäufer meistens ein Kaufvertragsformular verwendet, welches für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthält, welche damit einer Überprüfung nach den verbraucherschützenden Regelungen in den §§ 305 ff BGB standhalten müssen. Ein häufiges Problem hierbei ist des weiteren, dass im Rahmen dessen vom Verkäufer auch Angaben zur Beschaffenheit der Kaufsache "laut Vorbesitzer" gemacht werden, was -wenn diese tatsächlich nicht der Wirklichkeit entsprechen- die rechtliche Frage aufwirft, inwieweit der Verkäufer dafür haftet bzw. der Käufer hieraus Gewährleistungsrechte ableiten kann. Bereits im Jahr 2008 (BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05) und nochmals im Jahre 2010 ( BGH, Beschluss vom 02.11.2010, Akz.: VIII ZR 287/09) musste sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigen, im Ergebnis dessen gesagt werden kann, dass es sich bei der Beschaffenheitsangabe der Kaufsache unter der Einschränkung “laut Vorbesitzer" lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung handelt, mit der der Verkäufer die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt, ohne für dessen Richtigkeit (selber) Gewähr zu leisten und im Falle deren Nichtvorliegen er die Haftung nicht übernehmen will. Selbiges trifft für den Zusatz im Kaufvertragsformular "lt. Fz.-Brief" zu. Solche dahingehenden Wissensmitteilungen müssen (lediglich) die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergeben, da anderenfalls der Verkäufer hieraus gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gegebenenfalls haftet.

Insoweit muss man jedoch wissen, dass selbst wenn der Verkäufer (nur) Angaben über Wissensmitteilungen zur Beschaffenheit gemacht hat, er -wenn die Gewährleistung nicht rechtswirksam eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wurde- trotz alledem für Mängel i.S.d. Gesetzes haftet, wie z.B. bei einen später festgestellter Unfallschaden, welcher nicht lediglich ein Bagatellschaden ist, wie z.B. kleine Kratzer, Schrammen, Streifschäden, geringfügige Blechschäden die auf "Kleinstkollisionen" d.d. Herausfahren aus der Garage entstanden sind (OLG Karlsruhe, Urt.v. 29.08.2007, Akz.: 7 U 111/07 und Urt. v. 27.03.2001, Akz.: 3A U 2/01; OLG Düsseldorf, Urt.v. 03.12.2004, Akz.: 14 U 33/04).

Insoweit treffen den gewerblichen Verkäufer zudem sehr weitreichende Aufklärungspflichten, im Falle deren Verletzung ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz bestehen kann, so Beispielsweise, wenn der Verkäufer Angaben laut Vorbesitzer gemacht hat, welche nicht den Tatsachen entsprechen und er den Käufer nicht darüber informiert hat, dass er kurz zuvor von einem "fliegenden Händler", welcher nicht im Fahrzeugbrief eingetragen ist, den Pkw erworben hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2009, Aktenzeichen:VIII ZR 38/09 )

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Der geltende Grundsatz im Vertragsrecht, das Verträge wie vereinbart zu erfüllen sind, gilt auch für eine e-Bay Auktion

Der Abschluss von Kaufverträgen über eBay erfreut sich großer Beliebtheit und unterliegt den gleichen Grundsätzen wie andere Verträge. Insoweit gilt insbesondere, dass wenn die Parteien keine Regelungen über das Recht vom Loslösen vom Vertrag vereinbart haben (z.B. Rücktritts- oder Kündigungsrecht) und auch keine gesetzlich geregelten Gründe dies rechtfertigen, jede Vertragspartei sich an die jeweilige vertragliche Verpflichtung festhalten lassen muss. Verstößt ein Vertragspartner hiergegen, macht er sich i.d.R. schadensersatzpflichtig.

Ein schönes Beispiel hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 10.12.2014, Akz.: VIII ZR 90/14). Im vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer (Beklagter) auf der Internet-Plattform e-Bay eine Kaufsache zu einem Startpreis von 1,00 € angeboten und vorzeitig die Auktion abgebrochen. Zu diesen Zeitpunkt hatte ein Käufer (Kläger) als Höchstbietender zu 1,00 € das Angebot bereits angenommen und verlangte vom Verkäufer, welcher die Kaufsache schon verkauft hatte, Schadensersatz in Höhe des Wertes der Kaufsache in Höhe von 8.500,00 €.

Der Verkäufer berief sich hierbei auf die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von e-Bay zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, welche u.a. inhaltlich regelten, dass Angebote nur zurückgezogen werden dürfen, wenn man dazu gesetzlich berechtigt ist, man mit der Einstellung bei e-Bay ein verbindliches Angebot abgibt, an welches man für die Dauer der Auktion gebunden ist und falls man sich beim Einstellen des Artikels geirrt hat oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Verschulden beschädigt wird oder verloren geht, man sich vor Angebotsende vergewissern soll, ob der Grund für das Beenden des Angebots gültig ist. Lediglich unter einen weiteren Link "Weitere Informationen" wurde u.a. ausgeführt, ... Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden, worauf sich im Streitfall der Verkäufer (ausschließlich) berief.

Der BGH gab dem Käufer recht, da unter Berücksichtigung der Auslegung des Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ein Recht zur vorzeitigen Beendigung in Betracht kommt, wenn ein berechtigter Grund hierfür vorliegt, was auch gelte, wenn wie vorliegend die Angebotsrücknahme noch 12 Stunden oder länger vor Auktionsende erfolge. Im Streitfall sollte fachkundigen Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zum Vertragsrecht zu seinem Recht zu gelangen.