Überblick über das Reiserecht und auf was man achten sollte

Eine Reise sollte gut vorbereitet werden und insbesondere sollte bei der Wahl des Veranstalters genau auf deren Angaben in den Vertrags- und Reiseunterlagen geachtet werden. Auch wenn im Reisekatalog in der Regel keine Angaben über die Verhältnisse am Urlaubsort oder gar dessen Besonderheiten angegeben werden müssen, bedarf es im Streitfall der besonderen Prüfung, inwieweit diese von den üblichen Gegebenheiten an den jeweiligen Urlaubsort abweichen und somit gegebenenfalls eine Hinweispflicht für den Veranstalter bestand.

Die Veranstalter von Reisen bedienen sich manchmal Formulierungen für die Beschreibung der angebotenen Leistungen, welche missverstanden werden können, so dass mit der Rechtsprechung in der Regel davon auszugehen ist, dass dahingehende Verschleierungen zulasten des Reiseveranstalters gehen. So ist es zum Beispiel durch die Rechtsprechung als unzulässige Verschleierung zulasten des Reiseveranstalters angesehen worden, wenn er die Lage des Hotels als zentral beschreibt und hierdurch einen über das normale Maß hinaus gegebenen Verkehrslärm verschleiern will, selbiges gilt für Formulierungen wie, das es sich um ein Hotel für junge Leute handelt, weshalb zum Beispiel Discolärm hinzunehmen sei oder gar dass sich das Hotel in einer aufstrebenden Umgebung befände, womit der vorliegende Baulärm verschleiert beschrieben wird und daher nach Ansicht des Veranstalters dies kein Mangel darstelle.

Andere Formulierung wiederum bedürfen der Auslegung und Hinterfragung inwieweit der Erklärungsempfänger (Reisende) gewisse Gegebenheiten erwarten durfte. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung es z.B. für zulässig erachtet, wenn statt der Angabe das wenig Komfort vorhanden ist, dies mit sauber und zweckmäßig beschrieben wird; unter der Angabe Meerseite kann nicht einfach darauf geschlussfolgert werden, dass die Unterkunft einen Meerblick hat oder gar mit der Angabe Strand, kann nicht zugleich verbunden werden, dass es sich hierbei ausschließlich um einen Sandstrand handelt.

Um etwaigen Überraschungen zu entgehen, sollte bei zweideutigen oder missverstandenen Formulierungen vor Abschluss des Vertrages ausdrücklich dahingehend beim Reiseveranstalter nachgefragt werden.

Soweit Sie ein Reisevertrag abgeschlossen haben, wird dieser in der Regel oftmals durch einen Dritten (zum Beispiel Reisebüro) vermittelt. Ihr unmittelbarer Vertragspartner steht in den Ihnen übergebenen/übersandten Reiseunterlagen, welcher im Streitfall in der Regel wegen Mängeln der Reise ihr Ansprechpartner/Veranstalter der Reise ist. Das Reisebüro selber als Vermittler haftet nur für die ordnungsgemäße Vermittlungstätigkeit. Bei etwaigen Anzahlungen vor der Reise sollte immer darauf geachtet werden, dass Ihnen auch der Sicherungsschein ausgehändigt wird, welcher eine Bankbürgschaft oder gewährte Sicherheit durch eine Versicherung durch eine Bestätigung enthält, dass Ihnen der volle Reisepreis und die notwendigen Kosten der Rückreise im Falle des Konkurses des Reiseveranstalters/deren Zahlungsunfähigkeit übernommen wird (§ 651 k BGB) und worauf der Reisende Anspruch hat.

Rücktrittsrecht des Reisenden vor dem Antritt der Reise

Das (gesetzlich geregelte) Recht des Reisenden zum Rücktritt vom Reisevertrag ist grundsätzlich bis zum Reisebeginn möglich, wobei der Reiseveranstalter in diesem Fall eine Entschädigung verlangen kann, welche in der Regel nach den jeweils angefallenen Kosten einem Teil des Reisepreises entspricht (651 i BGB). In den meisten Fällen wird der Reiseveranstalter von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festzusetzen (zu vereinbaren), was unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs zu erfolgen hat.

Liegt keine Vereinbarung vor, so kann (lediglich) als Anhaltspunkt auf die Richtsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von 1982 als Einstieg zurückgegriffen werden, welche bei einem Rücktritt bis 30 Tagen vor Reisebeginn, 4 % des Reisepreises, 28-22 Tage vor Reisebeginn 8 % des Reisepreises, 21-15 Tage vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises, 14-7 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises und 6 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises annimmt. Da es sich hierbei um unverbindliche Richtwerte handelt, die im konkreten Fall von den einzelnen Gerichten sowie unter- als auch überschritten werden können, ist es ratsam sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Reiseantritt durch eine Ersatzperson

Ob und inwieweit eine Ersatzperson die Reise antreten kann, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen im Reisevertrag ab. Ist keine Regelung getroffen worden, muss der Reiseveranstalter dies in der Regel akzeptieren, soweit dies möglich und nicht Gründe in der (Ersatz-) Person gegeben sind, welche deren Reiseantritt entgegenstehen. Die hierdurch gegebenenfalls dem Reiseveranstalter entstehenden Mehrkosten (zum Beispiel Umbuchungskosten) sind vom Reisenden zu tragen.

Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt

Gemäß § 651 j BGB hat sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter bei höherer Gewalt die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Unter höherer Gewalt fallen unter anderem Umstände wie Terroranschläge, Naturkatastrophen oder gar ein Bürgerkrieg im Urlaubsland/Reiseort. Auch im Falle der Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wobei er jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen einen nach den Vorschriften der Minderung im Werkvertragsrecht zu berechnenden Aufwendungsersatzanspruch hat. Hiervon ausgenommen sind die Mehrkosten für die Beförderung, die von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind, im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. 

Reisemängel müssen Sie nicht hinnehmen !

Sollten die angepriesenen oder gar zugesicherten Leistungen nicht vorliegen, so müssen Sie diese "Missstände“ dem Reiseveranstalter oder dessen Ansprechpartner vor Ort unverzüglich mitteilen und Abhilfe dessen Verlangen ( § 651 c BGB). Hierdurch soll u.a. sichergestellt werden, dass der Veranstalter die Möglichkeit hat, die Reisemängel unverzüglich zu beseitigen. Sollte keine Abhilfe durch den Reiseveranstalter innerhalb der vom Reisenden gesetzten Frist erfolgen oder sollte eine solche gar verweigert werden oder ein besonderes Interesse des Reisenden an einer sofortigen Abhilfe bestehen, so kann der Reisende ausnahmsweise auf Kosten des Veranstalters auch selbst Abhilfe schaffen, was in der Regel in der Praxis immer wieder zu späteren Rechtsstreits führt und im konkreten Einzelfall rechtlich zu prüfen ist. Sehr oft stellt sich in diesen Fällen heraus, dass der Reisende die aufgetretenen Reisemängel nicht unverzüglich gemeldet und Abhilfe verlangt hat, er statt den Reiseveranstalter lediglich im Hotel oder einem Dritten diese Missstände mitgeteilt hat, was in der Regel nicht ausreicht. Sollte kein Ansprechpartner des Reiseveranstalters vor Ort da sein, sollte unmittelbar telefonisch Kontakt mit dem Reiseveranstalter in Deutschland aufgenommen werden.

Die Mängel sollten so genau wie möglich beschrieben werden und Abhilfe sofort und soweit dies nicht möglich ist, durch Fristsetzung verlangt werden. Zur Beweissicherung sollte wenn möglich eine Bestätigung der Mängelanzeige und des Abhilfebegehrens durch den Ansprechpartner des Reiseveranstalters vor Ort eingeholt werden oder gegebenenfalls ein Zeuge hinzugezogen werden, da nicht selten der Reiseveranstalter einen etwaigen Anspruch des Reisenden wegen des Mangels nach dem Ende der Reise verweigert, da der Mangel nicht (ordnungsgemäß) mitgeteilt und eine etwaige Möglichkeit zur sofortigen Abhilfe nicht möglich gewesen sei.

Zu einzelnen Reisemängeln und den Rechten, welche der Reisende haben kann, können Sie sich über die linke Schaltfläche unter der entsprechenden Rubrik näher informieren.