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Anforderungen an die Preisangabe für Dienstleistungen eines Internetanbieters

In der Praxis häufen sich die Fälle, in welchen Verbraucher über das Internet Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Im Rahmen dessen schließen sie bisweilen Verträge mit Unternehmern ab, ohne sich deren Entgeltverpflichtung bewusst zu sein. Hintergrund dessen ist zumeist, dass der Internetanbieter in undeutlich gestalteten oder gar versteckten Vertragsklauseln auf die Entgeltpflicht seiner von ihm angebotenen Leistungen hinweist. In einem vom Landgericht Berlin nunmehr entschiedenen Fall, Urteil vom 08.02.2011, Akz.: 15 O 268/10, bot ein Internetdienstleister über 2 Internetportale Mitfahrgelegenheiten an, wobei der sich hierfür anmeldende Nutzer (Verbraucher) zur Zahlung eines monatlichen Entgeltes von 8,00 € bei einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten verpflichtet, die Abrechnung jährlich im Vorhinein per Rechnung vereinbart wird und die Dienstleistungen selber sich im Wesentlichen auf die erforderliche technische Umgebung für die Datenübermittlung beschränkt.Das Landgericht führte im Rahmen der Unterlassungsklage von Verbraucherverbänden sehr ausführlich noch einmal aus, dass bei Dienstleistungsangeboten im Internet, welche so oder in anderer Gestalt häufig auch unentgeltlich verfügbar sind, es eines deutlichen Hinweises erfordert, wenn entgegen der Umstände oder der konkreten vorliegenden Präsentation eine Entgeltpflicht für diese Dienstleistungen bestehen soll. Im konkreten Fall wurde auf die Erwartungen eines Verbrauchers abgestellt, der nicht davon ausgehen kann, dass er ohne eine tatsächlich sich realisierte Mitfahrgelegenheit ein Entgelt zu bezahlen hat, was das Gericht im konkreten Fall vergleichend mit anderen Dienstleistungsangeboten im Internet und deren Abwicklung ohne Entgeltpflicht verglichen hat. Unter Zugrundelegung der geringen Anforderungen der Preisangabenverordnung (PangV) sind an den Maßstab der angemessenen pflichtgemäßen Aufmerksamkeit eines Internetnutzers keine hohen Anforderungen zu setzen, so dass sich dieser mehr auf den Inhalt der Internetseite, als auf der Suche nach einem Entgelthinweis konzentrieren darf. Aus dem Gebot der Klarheit resultiert nicht nur die Höhe des Preises, sondern erst recht die Verpflichtung klar anzugeben, dass überhaupt ein Preis zu zahlen ist. Diesen Anforderungen erfüllte die Anmeldeseite, welche mit Verweisen über Sternchen und verkleinerter Schrift auf den zu zahlenden Betrag hinweist, unter anderem nicht. Soweit der Internetanbieter in seinen Klauseln eine jährliche Vorauszahlungspflicht zum Gegenstand des Vertrages macht, ist diese gemäß § 307 BGB unwirksam, weil die Fälligkeit der Vergütung für eine Dienst-oder eine Werkleistung in der Regel erst nach der Leistungserbringung eintritt und im vorliegenden Fall kein sachlicher Grund für die einseitig bestehende Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorliegt, was im Ergebnis den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Im Falle von Streitigkeiten wegen der Verpflichtungen aus einem Vertrag sollte fachkundiger Rat durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

Gewährleistungsausschluss in Musterkaufverträgen zwischen Verbrauchern im Kaufrecht

Nicht selten werden Sachen zwischen Verbrauchern verkauft, wobei der Verkäufer sich i.d.R eines Vertragsmusters bedient, welches er gekauft oder aus dem Internet als frei erhältlich zur Verfügung ausgedruckt und verwendet hat. In diesen Vertragsmustern, welche lediglich nur noch in den entsprechenden Rubriken auf den konkreten Kauf bezogen auszufüllen sind, befinden sich umfassende Gewährleistungsausschlussklauseln, welche etwaige Rechte des Käufers wegen Mängeln an der Kaufsache ausschließen. Die Frage die sich sodann im Falle eines Mangels stellt ist die, ob diese Klauseln wirksam sind, da anderenfalls der Käufer Mängelgewährleistungsrechte auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz haben kann. In einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 17.02.2010, Akz.: VIII ZR 67/09) hatte ein Verbraucher als Verkäufer eines gebrauchten Pkw's ein Musterkaufvertrag einer Versicherung verwendet, welche diese Muster für eine Vielzahl von Verträgen entworfen und zur Verfügung gestellt hat. Hierin war vorformuliert: „Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft.“ sowie „ Der Verkäufer erklärt, das nach seiner Kenntnis das Fahrzeug in dem Zeitraum, in dem es sein Eigentum war, sowie in davor liegenden Zeiten unfallfrei … ist.“ Der Käufer, welcher ebenfalls Verbraucher gewesen ist, verklagte den Verkäufer wegen eines später festgestellten nicht unerheblichen Unfallschadens, welcher bereits vor Übergabe der Sache bestand und begehrte die Minderung des Kaufpreises konkret beziffert, was der Verkäufer unter Berufung auf den o.g. vereinbarten Gewährleistungsausschluss ablehnte. Nach Ansicht des Gerichts wäre der o.g. Gewährleistungsausschluss gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und diese von dem Verkäufer gestellt wurden. Da u.a. die o.g. Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden und es ausreicht, dass ein Dritter diese zu diesem Zweck zur Verwendung zur Verfügung stellt, kam es als weitere Voraussetzung demnach lediglich darauf an, ob der Verkäufer diese gestellt hat. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Verkäufer sich die von einem Dritten erstellten Vertragsbedingungen als von ihm gestellt zurechnen lassen muss. Im vorliegenden Fall wies das Gericht die Klage des Käufers ab, da die Parteien sich vor Vertragsschluss konkret über das zu verwendende Formular geeinigt hatten und zudem (tatsächlich) die Möglichkeit für den Kläger bestand, ein eigenes Kaufvertragsmuster zu verwenden, wovon er kein Gebrauch gemacht hat und weshalb nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. Gesetzes handelt. Im Falle von Streitigkeiten wegen Mängeln an der Kaufsache sollte bei etwaigen verwendeten Vertragsmustern daher fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Oranienburg im Kaufrecht bei der Prüfung von Verträgen zur Verfügung und setze Ihre Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung des Kaufpreises oder gar auf Rücktritt vom Vertrag außergericht, aber auch vor Gericht zielgerichtet durch..

Kein Wertersatz (-Anspruch) für eine durch die Überprüfung entstandene Verschlechterung der Sache im Rahmen von Fernabsatzverträgen

Bei der Suche nach geeigneten Sachen findet der Kauf über das Internet oder gar anderer Kommunikationsmittel großer Beliebtheit, um sich die Arbeit zu erleichtern. Aufgrund der Tatsache, dass der Käufer sich beim Vertragsabschluss über Kommunikationsmittel die Ware zuvor nicht anschauen und begutachten kann, hat der Gesetzgeber besondere Schutzvorschriften in den §§ 312 b ff BGB geschaffen, welche jedoch nur bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer eingreifen. Eine besondere Schutzvorschrift ist insoweit die Möglichkeit des Verbrauchers, innerhalb gewisser Fristen seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung ausdrücklich oder durch Rücksendung der Ware zu widerrufen.

Man könnte fast sagen, dass noch rechtzeitig vor der Weihnachtszeit nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) in einer  Entscheidung ( BGH-Urteil vom 03.11.2010-VIII ZR 337/9 ) zu der Frage Stellung genommen hat, ob ein Verbraucher, welcher die Kaufsache zum Zwecke der Prüfung aufgebaut/“geprüft“ hat, Wertersatz für die entstandene "Verschlechterung" im Falle des Widerrufs zu leisten hat.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Verbraucher ( Käufer ) über Kommunikationsmittel vom Unternehmer (Verkäufer) ein Wasserbett gekauft und zu diesem Zweck dieses mit Wasser befüllt und ausprobiert. Letztendlich erklärte der Verbraucher den Widerruf, schickte die Kaufsache zum Verkäufer zurück und begehrte die Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreises in Höhe von 1007,00 €. Der Verkäufer zahlte daraufhin lediglich einen Betrag von 258,00 € an den Käufer, was den Wert der im Bett befindlichen Heizung entspräche und rechnete im Übrigen mit einer Forderung auf Wertersatz für die Nutzung der Kaufsache gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Käufers auf. Den Wertersatzanspruch begründete der Verkäufer im Wesentlichen damit, dass ein gebrauchtes Wasserbett nicht mehr verkäuflich sei.

Da die Schutzvorschriften des Fernabsatzgesetzes gerade ein Loslösen nach Erhalt und Prüfung der Ware durch den Käufer ermöglichen sollen, hat der BGH eine Pflicht des Käufers zum Wertersatz im konkreten Fall verneint, was er im Wesentlichen wie folgt begründete:

Der fristgerechte Widerruf des Verbrauchers hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. In dem Fall dass die Kaufsache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Käufer statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu leisten, soweit er spätestens bei Vertragsschluss in Textform vom Verkäufer auf diese Rechtsfolge und auf die Möglichkeit dies zu vermeiden hingewiesen worden ist. Die Pflicht zum Wertersatz besteht jedoch gemäß § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf der Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall sah der BGH in dem Aufbau des Bettes und der Befüllung der Matratze mit Wasser lediglich eine (Über-) Prüfung der Kaufsache, so dass er den Anspruch des Verkäufers verneinte und dieser den vollständigen Kaufpreis an den Käufer zu zahlen hatte.

Wo die Grenze zu ziehen ist bei der Frage, ob es sich um eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder lediglich um eine Überprüfung der Kaufsache handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden sollte, um letztendlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

Schadensersatz bei Rückabwicklung eines Autokaufvertrages

In einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 14.04.2010 – VIII ZR 145/09) wurde nunmehr auch die in der Praxis häufig auftretende Frage geklärt, ob der Käufer eines Fahrzeuges im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfall und seine aufgewendeten Kosten für Haftpflicht-und Kaskoversicherung, die Kfz- Steuer und die Kfz-Zulassungskosten gegen den Verkäufer hat. Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte als Verbraucher von der Beklagten, welche als Unternehmer gewerblich mit Gebrauchtwagen handelt, einen gebrauchten Pkw zu einem Preis von 13.100,00 €. Im Kaufvertrag wurde handschriftlich vermerkt, dass der Pkw nicht unfallfrei ist. Noch vor der Übergabe des PKWs holte die Beklagte ein Sachverständigengutachten ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass das Fahrzeug lediglich einen in Stand gesetzten Karosserieschaden habe, welcher ohne Einfluss auf die Betriebs-und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges sei. Einen tatsächlich zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegenden Unfallschaden an der Vorderachse, durch welchen das Fahrzeug nicht betriebs-und verkehrssicher ist, weist das Gutachten nicht aus, obwohl dieser durch eine Inaugenscheinnahme ohne die Demontage von Verkleidungsteilen hätte erkannt werden können. Der Kläger welcher zur Nacherfüllung dem Beklagten aufgefordert hat, erklärte nach der erfolgten Verweigerung des Verkäufers den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte letztendlich mit seiner Klage für die Zeit von der Übergabe der mangelhaften Sache bis zum Zeitpunkt des Kaufs eines anderen (mangelfreien) Fahrzeuges als Nutzungsausfallschaden für 168 Tage insgesamt 6148,00 € sowie die Erstattung der für das zurückgegebene Fahrzeug aufgewendeten Aufwendungen für die Haftpflicht-Vollkaskoversicherung sowie für Kraftfahrzeugsteuer von insgesamt 842,45 € und die für die Zulassung des mangelhaften Fahrzeuges entstandenen Kosten in Höhe von 75,00 €.

a) Nutzungsausfallschaden

Entgegen der Vorinstanzen bejaht der BGH die Erstattungsfähigkeit des vom Kläger begehrten Nutzungsausfallschadens. Der Beklagte hat schuldhaft seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag verletzt, da das Fahrzeug sich wegen der fehlenden Verkehrs-und Betriebssicherheit nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet und die Beklagte die ihr aufgrund der erkennbaren Vorschäden obliegende Untersuchungspflicht verletzt hat, wobei sie sich das Verhalten des Gutachters, welcher ebenfalls pflichtwidrig den erkennbaren Schaden nicht untersucht hat, zurechnen lassen muss. Der Schadensersatzanspruch der Höhe nach ist jedoch zu begrenzen, da ein Käufer nach dem erklärten Rücktritt vom Vertrag sich nicht grundlos Zeit für eine Ersatzbeschaffung lassen kann, wenn nicht konkrete Umstände hierfür vorliegen.

b) Aufwendungen für die Haftpflicht-und Kaskoversicherung sowie Kfz Steuer

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung dieser Aufwendungen hat der BGH abgelehnt, da er das Fahrzeug hätte abmelden können und hierdurch diese Aufwendungen hätte vermeiden können. Insoweit ist dem Kläger eine Verletzung seiner ihn treffenden Schadensminderungspflicht vorzuwerfen (§§ 254 Abs. 1 u. 2 BGB)

c) Aufwendungen für die Anmeldung (Zulassungskosten)

Letztendlich bekommt der Kläger jedoch auch die von ihm gezahlten Kosten für die Zulassung des Fahrzeuges von der Beklagten gezahlt, da wenn das Fahrzeug nicht mangelhaft gewesen wäre, der Kläger keinen Ersatzwagen hätte kaufen und zum Verkehr zulassen müssen.

Aufgrund der vielfältig auftretenden Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen, bei welchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache Rechte gegen den Verkäufer bestehen, sollte bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um letztendlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

Rücktritt vom Autokaufvertrag, Nutzungswertersatz ?

In einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 16.09.2009 – VIII ZR 243/08) wurde nunmehr auch die in der Praxis häufig auftretende Frage geklärt, ob der Käufer eines Fahrzeuges im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages die von ihm gezogenen Nutzungen, welche i.d.R in den gefahrenen Kilometern zu sehen sind, an den Verkäufer herauszugeben hat. Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte von dem Beklagten einen Pkw BMW mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100,00 € und erklärte wegen Mängeln am Fahrzeug den Rücktritt vom Vertrag, wobei er vom Zeitpunkt der Übergabe der Sache bis zum erklärten Rücktritt bereits 36.000 km mit dem Fahrzeug gefahren ist. Letztendlich stritten die Parteien nur noch darüber, ob der Kläger sich für die gefahrenen Kilometer Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeuges in Höhe von 2923,77 € (0,08 € je Kilometer) von dem vom Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis anrechnen lassen muss. Hintergrund dieses Streits ist die so genannte „Herd-Set“ Entscheidung des BGH, wonach ein Verbraucher, welcher im Rahmen der Nacherfüllung eine neue Sache von seinem Vertragspartner geliefert bekommt, keinen Ersatz für die von ihm erfolgte Nutzung (der mangelhaften Sache) zu zahlen hat, was letztendlich durch den Gesetzgeber durch eine Änderung des § 474 Abs. 2 S. 1 BGB Niederschlag gefunden hat. Der BGH kommt in der vorliegenden Entscheidung zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der hierauf beruhenden Gesetzesänderung die Rückabwicklung eines Vertrages nicht vergleichbar ist, da einerseits die Regelung des § 474 Abs. 2 S. 1 BGB nicht anwendbar ist, der Verkäufer im Falle der Rückabwicklung für die Nutzung des Geldes (Kaufpreises) zum Beispiel Verzugszinsen schulde und demnach nicht einzusehen ist, warum der Käufer keinen Wertersatz für die von ihm erfolgte Nutzung zahlen soll sowie anderenfalls darin, dass im Falle der Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Sache der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag noch bestehe, jedoch im Falle des Rücktritts ein solcher Vertrag nicht mehr vorhanden ist, sondern vielmehr ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht. Ungeklärt ist insoweit noch die Frage, ob sich ein Käufer im Falle der Geltendmachung von (großen) Schadensersatz, in dessen Falle ebenfalls der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache vom Verkäufer zurückzuzahlen wäre, sich die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsste. Aufgrund der vielfältig auftretenden Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen, bei welchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache Rechte gegen den Verkäufer bestehen, sollte bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um letztendlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.