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Verbrauchsgüterkauf und Unternehmerbegriff im Vertragsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in einer Entscheidung (Urteil vom 13.07.2011, Akz.: VIII ZR 215/1) u.a. mit der in der Praxis häufig auftretenden Frage beschäftigen, ob als Unternehmer im Sinne des § 474 BGB nur Derjenige anzusehen ist, welcher gewerbsmäßig mit der letztendlich verkauften Sache handelt, oder auch Derjenige, welcher branchenfremde Nebengeschäfte tätigt z.B. der gewerbliche Bauunternehmer verkauft ein Auto an den Verbraucher. Im vorliegenden Fall kaufte ein Verbraucher von einer Druckhaus GmbH (Verkäuferin), welche nicht gewerbsmäßig mit Fahrzeugen handelt, einen Pkw, wobei im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Verkäuferin aufgenommen wurde. Im Streitfall lehnte die Verkäuferin den Anspruch des Verbrauchers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Mängeln u.a. unter Verweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ab. Vorliegend hatte daher das Gericht u.a. darüber zu entscheiden, ob die Verkäuferin Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist und die Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden, wonach der streitige Gewährleistungsausschluss für einen später sich zeigenden Mangel unwirksam wäre. Das Gericht entschied im vorliegenden Fall zu Gunsten des Verbrauchers und stellte erstmals verallgemeinernd klar, dass Unternehmer im Sinne des Gesetzes nicht nur der professionelle Verkäufer -wie vorliegend der gewerbliche Autoverkäufer- ist, sondern vielmehr die gesetzliche Vermutung des §§ 344 Abs. 1 HGB greift, wonach das Rechtsgeschäft eines Kaufmanns im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes zuzuordnen ist. Da die Verkäuferin den dahingehenden ihr obliegenden Beweis nicht angetreten hat, dass der Verkauf des Fahrzeuges nicht zu ihrem Handelsgewerbe gehört, war der von ihr mit dem Verbraucher vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam und konnte sie sich letztendlich nicht auf diesen zur Abwehr der Ansprüche des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges berufen.

Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über Mängel an der Kaufsache oder den Inhalt von vertraglich vereinbarten Leistungen sein, sollte fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu kommen.

AGB Klauseln in Herstellergarantie beim Autokauf

Die Hersteller von Fahrzeugen gewähren oftmals eine „sog. Herstellergarantie“ unter gewissen von diesen in den Vertragsbedingungen (Allgemeinen Geschäftsbedingungen=AGB) geregelten Voraussetzungen. Diese Vertragsbedingungen können gemäß § 307 Abs. Satz 1 BGB unwirksam sein, wenn sie den Käufer/Kunden unangemessen benachteiligen. Mit einer dahingehenden Konstellation musste sich nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6.06.2011, Akz.: VIII ZR 293/11) beschäftigen. Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer gegen Entgelt eine Herstellergarantie gekauft, in welcher eine Garantie für Material- oder Herstellungsfehler durch Übernahme der kostenlosen Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils gewährt wurde. Als Voraussetzung für die Leistungen des Herstellers aus der Garantie, verlangt dieser in seinen Geschäftsbedingungen unter anderem, dass das Fahrzeug gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem speziellen Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Originalteilen des Herstellers in gewissen Wartungsintervallen gewartet worden ist. Der Käufer/Kläger hat sein Fahrzeug nicht nach der im Serviceheft vorgeschriebenen Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung unterzogen. Als ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe seines Fahrzeuges auftrat, lehnte der Hersteller (Garantiegeber) die Ansprüche auf Zahlung der hierfür erforderlichen Reparaturkosten aus der Garantie mit der Begründung ab, dass das Wartungsintervall nicht eingehalten wurde. Der BGH gab der Klage des Verbrauchers statt, da die Abhängigkeit der Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten ohne Berücksichtigung des Umstandes, ob die Unterschreitung des Wartungsintervalls die Ursache für den eingetretenen Garantiefall ist, den Kunden unangemessen benachteiligt und daher eine solche dahingehende Klausel in den Vertragsbedingungen (AGB's) unwirksam ist.

Vorschussanspruch im Falle der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 BGB beim Verbrauchervertrag?

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Aktenzeichen VIII ZR 220/10) hat zu der Frage des Erfüllungsortes für die Nacherfüllung im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) Stellung genommen. Im Rahmen dessen hat dass Gericht ein Vorschussanspruch aus der in § 439 Abs. 2 BGB geregelten Kostentragungspflicht für die Verbringung der Kaufsache zum Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers für möglich gehalten. Nach dieser Vorschrift hat der Verkäufer die zum Zwecke der nach Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,-und Materialkosten zu tragen. Ganz beiläufig führt der BGH im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Art. 3 Abs. 4 aus, dass wenn die Nacherfüllung es erfordert, dass der Käufer die Kaufsache zum Verkäufer bringt oder versendet, diese Kosten zwar vorerst bei ihm anfallen, jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB ein Vorschussanspruch hinsichtlich dieser Kosten in Betracht kommt, da der Verkäufer die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes unentgeltlich zu bewirken hat und der Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden soll. Die Pflicht zum Vorschuss dieser Kosten könnte den Verbraucher davon abhalten, seine Ansprüche geltend zu machen, so dass dieser Hinderungsgrund einen Vorschussanspruch rechtfertigen kann. Es bleibt nunmehr abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen solchen Vorschussanspruch modifiziert und insbesondere Klarheit darüber schafft, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen im Gesetz nicht ausdrücklich benannten (Vorschuss-) Anspruch auszugehen ist, oder ob dieser vielleicht gar grundsätzlich bei Verbraucherverträgen besteht. Informationen zum Nacherfüllungsort erhalten Sie unter nachfolgenden Link:

"Nacherfüllungsort ?"

Im Zweifel ist der Nacherfüllungsort am Wohnort bzw. der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Aktenzeichen VIII ZR 220/10) hat zu der Frage des Erfüllungsortes für die Nacherfüllung im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) Stellung genommen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, kaufte der Kläger, welcher in Frankreich wohnhaft gewesen ist, bei der Beklagten, welche ein Fachgeschäft für Campingfahrzeuge mit eigener Werkstatt in Deutschland betreibt, einen neu hergestellten Faltanhänger für 7370,00 € zum privaten Gebrauch. Im Vertrag haben die Parteien unter der Rubrik Lieferung vereinbart: "Selbstabholer". Die Klägerin nutzte den Anhänger nach erfolgter Übergabe in ihrem Urlaub und rügte in der Folgezeit verschiedene Mängel, deren Vorliegen (bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs/Übergabe) zwischen den Parteien unstreitig ist. Letztendlich forderte der Kläger die Nacherfüllung durch Beseitigung der Mängel und zu diesem Zweck die Abholung der Kaufsache vom Wohnort des Klägers, wozu ein rotes Überführungskennzeichen erforderlich gewesen wäre. Letztendlich erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag Zug um Zug gegen Rückgabe der Sache und Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7370,00 €. (Anmerkung: Deutsches Recht war nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unter Zugrundelegung der Vermutung in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. anzuwenden, wobei nunmehr mit Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Rom I Verordnung mit Wirkung zum 17. 12. 2009, Art. 4 Abs. 1 lit.a) dieser Verordnung, auf Kaufverträge über bewegliche Sachen Anwendung findet, wobei die Ausnahmen nach Art. 6 bei Verbraucherverträgen zu beachten sind.) Das Gericht beschäftigte sich u.a. letztendlich mit der Frage, ob das Nacherfüllungsverlangen des Käufers wirksam gewesen ist, da er zwar grundsätzlich bereit gewesen ist, die Kaufsache zur Reparatur zur Verfügung zu stellen, es jedoch ablehnte, den Anhänger zu diesem Zweck an den Geschäftssitz des Verkäufers (der Beklagten) zu bringen. Fraglich war daher, ob der Käufer verpflichtet ist, die Kaufsache zum Zwecke der Nacherfüllung (vorliegend zum Zwecke der Mängelbeseitigung) zum Verkäufer zu bringen. Letztendlich entschied der BGH unter Darlegung des o.g. Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur die Frage nunmehr dahingehend, das der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 BGB zu bestimmen ist. Hiernach ist vorrangig aufgrund einer etwaigen Parteivereinbarung zu bestimmen, wo der Erfüllungsort für die Nacherfüllung sein soll. Liegt keine Parteivereinbarung vor, was der Regelfall in der Praxis sein dürfte, ist des weiteren zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen in Bezug auf die Art/Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses oder gar (wohl nur bei Verbraucherverträgen) Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Art. 3 Abs. 3 eine Entscheidung rechtfertigen, wonach Umstände im konkreten Fall vorliegen, welche es gebieten und letztendlich rechtfertigen, dass der Erfüllungsort am Ort der Belegenheit der Sache / des Wohnsitzes des Verbrauchers ist. Sollten solche Umstände nicht vorliegen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Schuldners (Verkäufers) der Ort für die Nacherfüllung ist. Soweit eine Auslegung des § 269 Abs. 1 BGB an Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterrichtlinie erfolgt, ist grundsätzlich nicht von vornherein davon auszugehen, dass der Erfüllungsort der Nacherfüllung in jedem Fall mit dem Belegenheitsort der Kaufsache gleichzusetzen ist. Hiervon kann nur dann ausgegangen werden, wenn unter Bezug auf den vorliegenden Fall ansonsten der vom Verbraucher erforderliche Transport oder dessen Organisation diesem erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten würde, welche die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wies der BGH die Klage des Käufers ab, da aus den besonderen Umständen des Schuldverhältnisses, nämlich dem Begehren des Klägers zur Reparatur der unstreitig bestehenden Mängel, es erforderlich gewesen ist, dass das Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt verbracht werden muss und aufgrund der relativ geringen (örtlichen) Entfernung zwischen den Vertragsparteien, die Verbringung der Kaufsache zum Firmensitz der Beklagten und dessen Organisation für den Käufer keine erhebliche Unannehmlichkeit darstellt. Da der Käufer (Kläger) die Kaufsache nicht zum Verkäufer (Beklagten) zum Zwecke der Mängelbeseitigung verbracht hat, lag kein wirksames Nacherfüllungsverlangen und somit unter anderem nicht die dahingehende Voraussetzungen für den erklärten Rücktritt vor.

Weitere Informationen können Sie auch unter dem nachfolgenden Link lesen:  "Nacherfüllungsort ?"

Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung/Betrug im Kaufrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) verfestigt in seinem Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 125/09, seine Rechtsprechung zum Umfang eines Schadensersatzanspruches wegen Betruges ((§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB).In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall erwarb der Kläger u.a. eine Gewerbehalle von der Beklagten GmbH, für welche einer der Geschäftsführer gegenüber dem Kläger vor Abschluss des Vertrages mehrfach erklärt hat, dass das Dach der Gewerbehalle kurz zuvor erneuert worden sei. Tatsächlich wurde das Dach lediglich ausgebessert. Später traten Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Daches auf. Da die Verkäuferin (GmbH) insolvent gewesen ist, nahm der Kläger den oben genannten Geschäftsführer als Beklagten wegen seiner (falsch-) Auskunft auf Schadensersatz (persönlich) in Anspruch. Der Kläger begehrte von dem Beklagten Zahlung von 100.000 € für die Erneuerung des Daches, hilfsweise zumindest 18.000,00 €, welche der Wertminderung der Kaufsache aufgrund der bestehenden Mängel entspricht. Da der Kläger mit der GmbH und nicht unmittelbar mit dem Beklagten (persönlich) ein Vertrag geschlossen hatte, schieden vertragliche Gewährleistungs-oder gar Schadensersatzansprüche hieraus aus. Es verblieb demnach lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Betruges. Hiernach hat der zum Schadensersatz Verpflichtete gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet daher (aber) im vorliegenden Fall, dass (auch) wenn der Beklagte den Kläger über den Zustand des Daches nicht getäuscht hätte, der Kläger ein mit den oben genannten Mangel versehenes Dach erworben hätte, so dass die Kosten für die Herstellung einer mangelfreien Kaufsache nicht zu dem erstattungsfähigen Schaden aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zählt. Nichts anderes gilt für den Errsatz der Wertminderung auf Grund des Mangels. Nur wenn der Kläger mit dem Beklagten ein Vertrag abgeschlossen oder gar ein Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 3 BGB bestünde, wäre ein Schadensersatz, welcher das Erfüllungsinteressse und damit die geltend gemachten Schäden umfassen würde, gegeben.Weitergehende Ausführungen zu dem Urteil finden Sie auch unter nachfolgenden Link: "Schadensersatz"

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