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Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag unter Verbrauchern

Im Kaufrecht über bewegliche Sachen (z.B. im Gebrauchtwagenhandel) ist die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses grundsätzlich nur möglich, wenn der Verkäufer die Kaufsache als Privatperson anbietet, da anderenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen die Verbraucherschutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufes gemäß §§ 474 BGB f.f. eingreifen. Bei einem dahingehenden Privatverkauf, beispielsweise eines Gebrauchtwagens, kommt ein wirksamer Gewährleistungsausschluss jedoch auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Parteien im Kaufvertrag für die Kaufsache eine konkret Eigenschaft vereinbart haben oder gar ein Vertragsmuster/Formular vom Verkäufer verwendet wird, deren Regelungen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit (Berufungs-) Urteil vom 20.03.2013, AZ 5 U 1352/12, in einem Fall zu entscheiden gehabt, in welchem vom Beklagten als Verkäufer ein Porsche mit einem Kilometerstand von 214.000 km zu einem Preis von 3500 € angeboten wurde, wobei der Verkäufer erklärte, dass das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 211.459 km einen Austauschmotor erhalten habe. Die Gewährleistung wegen etwaiger Mängel wurde zwischen den Parteien ausgeschlossen, wobei die Beschaffenheitsangabe (Austauschmotor) und der Gewährleistungsausschluss nur beim Kraftfahrzeugverkauf durch einen professionellen Händler Beachtung finden sollte. Der Käufer stellte später fest, dass das Fahrzeug keinen Austauschmotor hatte und erklärte nach vorheriger Nacherfüllung, welche der Beklagte unter Verweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ablehnte, den Rücktritt vom Vertrag. Das Gericht verurteilte im Ergebnis den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache, da unstreitig das Fahrzeug keinen Austauschmotor hatte und der Verkäufer sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss wegen der vereinbarten Beschaffenheitsangabe berufen kann ( § 444 BGB) bzw. zumindest (auch) die dahingehende Klausel des Ausschlusses der Gewährleistung gemäß § 309 BGB unwirksam ist. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

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Gewährleistungsanspruch des Händlers bei Inzahlungnahme / Ankauf eines Pkw's im Kaufrecht

Im Gebrauchtwagenhandel ist es üblich, dass der Verkäufer (Händler), welcher gewerblich mit Fahrzeugen handelt, ein Altfahrzeug seines Kunden beim Verkauf eines neuen Fahrzeuges zur Verrechnung mit dem Kaufpreis ankauft. In diesem Fall stehen auch diesem natürlich Gewährleistungsansprüche aus dem Ankauf gegen seinen Kunden zu. Ein schönes Beispiel hierfür ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19.12.2012, VIII ZR 117/12). In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, hatte der Beklagte (Käufer) sein Fahrzeug beim Kläger (Händler), welcher ihn ein neues Fahrzeug verkaufte, in Zahlung gegeben und im Ankaufschein unter der Rubrik “das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" ausgefüllt, obwohl er wusste, dass das Fahrzeug einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden hatte. In der Folgezeit verkaufte der Autohändler das Fahrzeug weiter und wurde wegen des Unfallschadens von dem Käufer dessen auf Nacherfüllung durch Beseitigung der Unfallschäden, was er verweigerte und letztendlich Rückabwicklung gerichtlich in Anspruch genommen und unterlag in einem Gerichtsverfahren, wofür er Kosten zu zahlen hatte. Mit seiner Klage begehrte der Verkäufer (Händler) nunmehr die Rückzahlung der gezahlten Beträge gegen Rückgabe des Fahrzeuges und die Kosten des gerichtlichen Vorprozesses von seinem Käufer (Kunden), welcher dies unter anderen mit der Begründung eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses verweigerte. Das Gericht verurteilte den Käufer (Kunden) zur Erstattung der gezahlten Beträge und stellte nochmals klar, dass ein (stillschweigender) Gewährleistungsausschluss nicht in Betracht kommt, da die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit -die Unfallfreiheit- vereinbart haben, was nicht nur bei einem ausdrücklich vereinbarten Ausschluss gelte und der Annahme einer unverbindlichen Angabe zur Unfallfreiheit entgegensteht. Soweit der Verkäufer (Händler) die Kosten des Vorprozesses aus der Rückabwicklung begehrte, wies das Gericht die Klage ab, da der Händler vor einem Prozess die Mängel (Unfallfahrzeug) selber hätte feststellen können und daher die Rückabwicklung nicht hätte verweigern dürfen, wodurch es zu keinem Vorprozess und den hierdurch entstanden Schäden (Prozesskosten) gekommen wäre. Im Fall von Streitigkeiten im Vertragsrecht (u.a. Kaufrecht), sollte rechtszeitig eine Beratung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu kommen.

Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagenhandel

Im Gebrauchtwagenhandel ist es üblich, dass durch den Verkäufer, welcher gewerblich mit Fahrzeugen handelt, die gesetzliche Verjährung der Gewährleistungsansprüche, welche 2 Jahre beträgt, auf ein Jahr begrenzt wird, was gesetzlich unter gewissen Voraussetzungen möglich ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12) jedoch nochmals klargestellt, dass ein dahingehender Gewährleistungsausschluss und dessen zeitliche Begrenzung nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit umfassen darf ( § 307 Nr. 7 BGB) und bei Nichtbeachtung die gesamte dahingehende Klausel unwirksam ist. Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher einen Pkw von einem Gebrauchtwagenhändler gekauft, welcher Mängel aufwies, deren Beseitigung der Verkäufer letztendlich u.a. ablehnte, da der Anspruch des Käufers verjährt sei. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen begrenzte der Verkäufer die Gewährleistung für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in zeitlicher Hinsicht auf 1 Jahr, was unwirksam ist und weshalb die in der Klausel im übrigen verkürzte Verjährung für Gewährleistungsansprüche ebenfalls nicht wirksam gewesen ist. Im Ergebnis dessen verjähren die Gewährleistungsansprüche des Käufers auf Grund der Regelung im Vertrag nicht in einem, sondern erst in zwei Jahren. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

Umgehung des Verbraucherschutzes durch gewerblichen (Auto) Händler

In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass ein gewerblicher (Auto) Verkäufer, welcher als Unternehmer im Sinne des Gesetzes die Gewährleistung wegen Sachmängeln nicht vollständig ausschließen kann, eine 3. Person als “Strohmann“ vorschiebt, welche als Verbraucher (nicht gewerblich) das Fahrzeug/die Kaufsache sodann unter Ausschluss der Gewährleistung, was rechtlich möglich ist, weiterveräußert. Durch diese Vorgehensweise wird der Verbraucherschutz, nämlich u.a. das Recht des Verbrauchers auf Gewährleistung (Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz, Minderung), umgangen. Fraglich ist in diesen Fällen, welche Rechte der Käufer als Verbraucher einerseits gegen den Strohmann und andererseits gegen den dahinterstehenden Händler hat. Der Bundesgerichtshof hat insoweit mit Urteil vom 12.12.2012, Akz.: VII ZR 89/12 lediglich u.a. im Ergebnis ein auf der Umgehung beruhenden (Gewährleistungs-) Anspruch gegen den "Strohmann" abgelehnt, da dieses Rechtsgeschäft weder ein/als Scheingeschäft i.S. v. § 117 BGB unwirksam sei, noch ein hierauf beruhendes Anfechtungsrecht bestehe, so dass der Vertrag mit dem Strohmann und der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam ist. Zu der Frage, wie Ansprüche gegen den Händler dogmatisch begründbar sind, mit welchen kein Vertrag geschlossen wurde, gibt es derzeit noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshof, so dass man in Kenntnis dessen beim Kauf genau überlegen sollte, ob man ein Gewährleistungsausschluss beim Vertragsschluss unter Verbrauchern (Privatkauf/Verkauf) vereinbart, wovon abzuraten ist. Selbst wenn man jedoch ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, sollten zumindest die vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften konkret aufgenommen werden, da für diese ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht greift ( § 444 BGB). Im Streitfall sollte ein Rechtsanwalt im Vertragsrecht in Anspruch genommen werden, um etwaige Ansprüche auf Gewährleistung z.B. auf Rücktritt, Schadensersatz oder gar Minderung prüfen zu lassen.

Rücktritt vom Autokaufvertrag wegen falscher Kilometerangabe in der Verkaufsanzeige

Beim Kauf von Kraftfahrzeugen informiert sich der potentielle Käufer in der Regel an den ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen, sei es der Zeitung oder gar dahingehenden Verkaufsplattformen im Internet. Im Rahmen dessen werden manchmal Angaben zur Kaufsache durch Autoverkäufer gemacht, welche nicht dem tatsächlichen Zustand entsprechen. Streitigkeiten können z.B. entstehen, wenn der Käufer im Vertrauen auf diese Angaben einen Kaufvertrag abschließt, ohne diese Angaben des Verkäufers in seiner Zeitungsannonce oder gar im Internet schriftlich im Kaufvertrag aufzunehmen. Ein schönes Beispiel hierzu ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 15.11.2012, Aktenzeichen I-3W 228/12) zum Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten gewerblichen Autoverkäufers zur Verteidigung gegen eine Klage des Käufers auf u.a. Rückzahlung des Kaufpreises. Der Beklagte hatte auf der Internetplattform automobile.de ein Fahrzeug zum Verkauf angeboten und ohne einschränkenden Zusatz die Laufleistung/Kilometer mit 135.800 angegeben. Hierauf hin meldete sich der Kläger beim Beklagten und schloss mit diesem einen Kaufvertrag, in welchem die Laufleistung nicht aufgenommen wurde. Im Nachhinein erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe bereits eine Laufleistung von etwa 300.000 km hatte, woraufhin er letztendlich den Rücktritt vom Vertrag erklärte und vom Beklagten u.a. gegen Rückgabe der Kaufsache den gezahlten Kaufpreis zurückverlangte. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Angabe bei automobile.de nicht Vertragsinhalt geworden sei, da es im Kaufvertrag nicht aufgenommen wurde und im übrigen er nichts von der erhöhten Laufleistung wissen konnte und wusste. Das Gericht wies den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurück und bejahte vorläufig im Ergebnis den Anspruch des Klägers, da ein gewerblicher Verkäufer, welcher in einer Internetanzeige die Laufleistung ohne einschränkenden Zusatz angibt, sich daran festhalten lassen muss, auch wenn diese Zahlenangabe im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht. Zur Vermeidung von dahingehenden etwaigen Streitigkeiten sollte grundsätzlich beim Abschluss von Kaufverträgen vom Käufer darauf geachtet werden, dass alle seinen Kaufentschluss letztendlich begründenden Informationen des Verkäufers, wie zum Beispiel die Höhe der Laufleistung, Unfallfreiheit, Anzahl der Vorhalter oder gar dass das Fahrzeug Scheckheft gepflegt ist, auch im Kaufvertrag als Beschaffenheitsvereinbarung oder gar Zusicherung des Verkäufers aufgenommen wird.

Im Streitfall sollte im Vertragsrecht (u.a. Kaufrecht) fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.