Kaufrecht

Rechte des nicht gewerblich handelnden Käufers gegenüber dem Unternehmer.

Gewährleistung / arglistige Täuschung beim Grundstücksverkauf

Dass ein Verkäufer dem Käufer nicht bewusst über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache täuschen darf, um zu einem Vertragsschluss zu kommen, versteht sich von selbst. Fraglich ist hierbei jedoch in der Vielzahl der Fälle, ob er ungefragt Angaben hierüber machen muss und inwieweit letztendlich dem Verkäufer bewiesen werden kann, dass er von Mängeln an der Kaufsache Kenntnis hatte. Beispielgebend hierfür ist eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.03.2012-VZR 18/11), welcher folgender vereinfacht dargestellten Sachverhalt zu Grunde lag. Der Verkäufer verkaufte dem Käufer ein Grundstück mit Wohnhaus, dessen Keller zur Nutzung als Wohnraum ausgebaut gewesen ist. Bei der Besichtigung der Kaufsache durch den Käufer waren im Keller Feuchtigkeitsflecken zu erkennen, zu dessen Ursachen der Verkäufer auf ausdrückliche Nachfrage seine Vermutung mitteilte, dass diese aus einem Wasserrohrbruch vor einigen Wochen resultierten. Ob dies tatsächlich die Ursache war, wusste der Verkäufer nicht. Nach dem Abschluss des Kaufvertrages und der Übergabe des Grundstückes stellte der Käufer fest, dass die Ursache der Wasserflecken eine mangelhafte Abdichtung des Bauwerks ist und forderte letztendlich von dem Verkäufer die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 132.000,00 € für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung des Bauwerks. Im Kaufvertrag haben die Parteien einen Gewährleistungsausschluss für Mängel u.a des Gebäudes mit Ausnahme für vorsätzlich zu vertretende oder arglistig verschwiegene Mängel vereinbart. Ein Anspruch des Käufers auf den begehrten Schadensersatz bestünde daher nur, wenn der Verkäufer u.a. den Mangel arglistig verschwiegen hätte. Grundsätzlich besteht eine Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung von verborgenen Mängeln oder Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, nur, wenn sie für den Entschluss des Käufers zum Erwerb Bedeutung haben. Bei Mängeln die ohne weiteres erkennbar und einer Besichtigung zugänglich sind, besteht in der Regel keine Offenbarungspflicht des Verkäufers, wobei er jedoch verpflichtet ist, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten. Macht der Verkäufer insoweit eine unrichtige Angaben, muss (jedoch) des weiteren geprüft werden, ob er diese Angaben in dem Glauben gemacht hat, dass diese nach seinem Verständnis richtig sind und ob seinen Angaben tatsächliche Grundlagen zu Grunde liegen. Unter Berücksichtigung dessen, wies das Gericht die Klage des Käufers ab, da im konkreten Fall nicht festgestellt oder gar angenommen werden konnte, dass der Verkäufer bewusst falsche Angaben zu der Kaufsache machte und weil für den Käufer ersichtlich war, dass er lediglich Vermutungen geäußert hat. Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über Mängel an der Kaufsache sein und u.a. ein Anspruch auf Schadensersatz, Rücktritt oder gar Minderung im Kaufrecht in Betracht kommen, sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu kommen.

Gewährleistungsausschluss beim Eigentumswohnungskauf

Im Rahmen des Abschlusses von Kaufverträgen werden in der Regel vom Verkäufer Klauseln aufgenommen, wonach die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an der Kaufsache ausgeschlossen oder eingeschränkt sind.

Eine Besonderheit insoweit regelt § 444 BGB. Hiernach kann sich der Verkäufer auf eine solche Vereinbarung nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Die in der Rechtsprechung und Literatur bisher strittige Frage, inwieweit dies auch gilt, wenn der Käufer auch in Kenntnis des arglistig verschwiegenen Mangels die Sache gekauft hätte, hat nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 15.07.2011, Akz.: V ZR 171/10, entschieden. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, hatte der Kläger eine Eigentumswohnung gekauft, deren Nutzung durch eine öffentliche-rechtliche Veränderungsbeschränkung (§ 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB) eingeschränkt gewesen ist, was der Verkäufer wusste und dem Käufer nicht offenbart. Der Käufer selbst beabsichtigte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags keine Veränderung der Kaufsache und hätte die Eigentumswohnung (wohl) auch gekauft, wenn er Kenntnis davon gehabt hätte. Letztendlich begehrte der Käufer den von ihm gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe der Kaufsache von dem Verkäufer (Rücktritt), da er die Eigentumswohnung verändern wollte und hierfür keine Baugenehmigung von der Behörde erhielt.

Fraglich war daher insoweit, ob eine Voraussetzung für die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses nach § 444 BGB (auch) ist, dass der verschwiegene Mangel den Kaufentschluss des Käufers entfallen lässt. Das Gericht entschied zu Gunsten des Käufers und verurteilte den Verkäufer u.a. zur Rückzahlung des Kaufpreises. Im wesentlichen begründet das Gericht u.a. seine Entscheidung wie folgt:

Der Verkäufer kann sich gemäß § 444 BGB nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, selbst wenn der der Täuschung zu Grunde liegende Mangel für den Kaufentschluss nicht bedeutsam oder gar ursächlich war, weil

a)

auf Grund der Regelung in § 444 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung richtigerweise davon auszugehen ist, dass die Ursächlichkeit der Arglist des Verkäufers für den Kaufentschluss unerheblich ist. Denn anders als in den Fällen der arglistigen Täuschung, wegen derer der Getäuschte, welcher zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wurde, gemäß § 123 Abs. 1 BGB ein Anfechtungsrecht hat, findet die Kausalität der Täuschung auf den Kaufvertragsentschluss in § 444 BGB keine Erwähnung, sondern stellt vielmehr (lediglich) auf den Mangel ab;

b)

dies im Recht der Sachmängelhaftung systemwidrig wäre, da die Anfechtbarkeit der Willenserklärung im Falle einer arglistigen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit schützt, jedoch hingegen die Ansprüche aus Sachmängelhaftung an einer Verletzung der in § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache durch den Verkäufer anknüpft. Dies setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Mangel Einfluss auf die Kaufentscheidung des Käufers hat;

c)

die Vorschrift den Käufer allein vor einer unredlichen Haftungsfreizeichnung des Verkäufers von der Sachmängelhaftung schützen soll und deren Sinn und Zweck im Ergebnis lediglich verlangt, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hat, ohne dass es auf eine Ursächlichkeit für den Kaufentschluss des Käufers ankommt.

In dieser Entscheidung hat das Gericht erstmals auch zu der zum Teil umstrittenen Frage des Zeitpunktes für die Schadensberechnung des Schadensersatzes in Form der vorgerichtliche Anwaltskosten im Falle des Anspruches aus §§ 437 Nummer 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB Stellung genommen. Der BGH schließt sich insoweit der überwiegenden Rechtsprechung und Literaturmeinung an, welche bei einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung einen Gesamtvermögensvergleich vornimmt. Hiernach ist zu bestimmen, wie sich die Vermögenslage bei vertragsgemäßem Verhalten entwickelt hätte und wie sie sich (tatsächlich) entwickelt hat, wonach im vorliegenden Fall der Kläger auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet bekommen hat.

Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über Mängel an der Kaufsache oder den Inhalt von vertraglich vereinbarten Leistungen sein, sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu kommen. Als Rechtsanwalt / Anwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht bei der Durchsetzung Ihrer im Einzelfall zu prüfenden Ansprüche, sei es auf Schadensersatz, Rücktritt oder gar Minderung, aber auch im Falle der Abwehr von unberechtigten Forderungen von Dritten gegen Sie .

Ausschluss der Herstellergarantie beim Autokauf

Bei Mängeln an der Kaufsache, welche zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegen und dem Käufer unbekannt sind, hat der Käufer im Kaufrecht Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer. Unabhängig hiervon gewähren oftmals die Hersteller von Fahrzeugen eine „sog. Herstellergarantie“ unter gewissen von diesen in den Vertragsbedingungen (Allgemeinen Geschäftsbedingungen=AGB) geregelten Voraussetzungen.

Diese Vertragsbedingungen können gemäß § 307 Abs. Satz 1 BGB unwirksam sein, wenn sie den Käufer/Kunden unangemessen benachteiligen. Mit einer dahingehenden Konstellation musste sich nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6.06.2011, Akz.: VIII ZR 293/11) beschäftigen. Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer gegen Entgelt eine Herstellergarantie gekauft, in welcher eine Garantie für Material- oder Herstellungsfehler durch Übernahme der kostenlosen Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils gewährt wurde.

Als Voraussetzung für die Leistungen des Herstellers aus der Garantie, verlangt dieser in seinen Geschäftsbedingungen unter anderem, dass das Fahrzeug gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem speziellen Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Originalteilen des Herstellers in gewissen Wartungsintervallen gewartet worden ist.

Der Käufer/Kläger hat sein Fahrzeug nicht nach der im Serviceheft vorgeschriebenen Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung unterzogen. Als ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe seines Fahrzeuges auftrat, lehnte der Hersteller (Garantiegeber) die Ansprüche auf Zahlung der hierfür erforderlichen Reparaturkosten aus der Garantie mit der Begründung ab, dass das Wartungsintervall nicht eingehalten wurde.

Der BGH gab der Klage des Verbrauchers statt, da die Abhängigkeit der Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten ohne Berücksichtigung des Umstandes, ob die Unterschreitung des Wartungsintervalls die Ursache für den eingetretenen Garantiefall ist, den Kunden unangemessen benachteiligt und daher eine solche dahingehende Klausel in den Vertragsbedingungen (AGB's) unwirksam ist.

Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über Mängel an der Kaufsache oder den Inhalt von vertraglich vereinbarten Leistungen sein, sollte fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu kommen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht, sei es bei der aktiven Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Dritte.

Kostentragungspflicht des Verkäufers für die Ein-und Ausbaukosten im Falle der Nachlieferung einer bereits vom Käufer bestimmungsgemäß verwendeten Sache beim Verbrauchervertrag

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Sachen verkauft werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch eine Weiterverarbeitung durch Verbindung mit fremden Sachen Dritter oder gar eigenen Sachen nach sich zieht. Stellt sich erst nach dem Einbau bzw. der Verarbeitung der Kaufsache ein Mangel heraus, so ist fraglich, ob der Käufer, welcher nunmehr seine Gewährleistungsrechte durch Nacherfüllung, nämlich Mängelbeseitigung oder Nachlieferung einer neuen (mangelfreien) Sache geltend macht, im letzteren Falle auch die gegebenenfalls erforderlichen Kosten für die Beseitigung/den Ausbau der mangelhaften Sache und die des weiteren von ihm bereits (schon einmal) gezahlten Kosten für den Einbau der nunmehr im Wege der Nacherfüllung bekommenen (mangelfreien) Sache vom Verkäufer verlangen kann. Diese Frage stellt sich insbesondere deshalb, weil in der Regel ein Schadensersatzanspruch wegen dieser Kosten daran scheitert, da der Verkäufer in der Regel in den meisten Fällen die Mangelhaftigkeit der Sache nicht zu verschulden hat und auch keine positive Kenntnis vom Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache hatte und haben musste.

Ob ein dahingehender Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Ausbau besteht und dieser gegebenenfalls von § 439 II BGB gedeckt ist, sowie ob der Verkäufer die Nacherfüllung im Kaufrecht nach 439 Abs. 3 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern kann, war unter anderem Grundlage der vom BGH an den EuGH gestellten (Vorlage-Vorabentscheidung Art. 234 Abs. 3 EG) Frage, inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ("Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie") und insoweit insbesondere Art. 3 dieser Richtlinie, einen Anspruch im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nach § 439 BGB rechtfertigt. Ein Urteil des EuGH bindet das vorlegende Gericht (vorliegend BGH) und alle Gerichte der Mitgliedsstaaten, die über die selbe Rechtslage zu entscheiden haben.

Der EuGH entschied mit seinem Urteil vom 16.06.2011 Akz.: C-65/09 und C-87/09 entgegen der Ansicht des Generalanwalts beim EuGH, welcher weder eine Ausbauverpflichtung noch eine Einbauverpflichtung aus der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie für gegeben erachtet dahingehend, dass nach dieser Richtlinie sowohl der Ausbau oder die Ausbaukosten als auch die Kosten für den Einbau umfasst werden.

Ein-Ausbaukostenersatz im Kaufrecht

Hierbei geht der EuGH grundsätzlich davon aus, dass der Unionsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes durch den Verkäufer ein wesentlicher Bestandteil des hierdurch gewährleisteten Verbraucherschutzes werden sollte. Durch die hierdurch statuierte Verpflichtung des Verkäufers, den vertragsgemäßen Zustand unentgeltlich zu bewirken, sei es im Rahmen der Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Sache oder gar durch Mangelbeseitigung, sollte der Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden, die ihn in Ermangelung eines solches Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen. Durch die Richtlinie soll insgesamt ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden.

Wenn dem Verbraucher ein mangelhaftes Verbrauchsgut geliefert/übergeben wurde und er im Falle der Ersatzlieferung jedoch nicht den Ausbau und den Ersatz der Einbaukosten der Sache oder gar die entsprechende Kostenübernahme verlangen könnte, würde diese Ersatzlieferung für ihn zu zusätzlichen finanziellen Lasten führen, die er nicht gehabt hätte, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag von Anfang an ordnungsgemäß durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt hätte. Die zur Disposition stehenden Ein- und Ausbaukosten sind Ausfluss dieser Pflichtverletzung des Verkäufers, da der Käufer bei ordnungsgemäßer (mangelfreier) Erfüllung die Einbaukosten nur einmal hätte tragen müssen und die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache überhaupt nicht entstehen würden.

Auch kann dem Begriff der Ersatzlieferung in Art. 3 Abs. 2 und 3 Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie nicht entnommen werden, dass diese auf die Lieferung einer neuen (mangelfreien) Sache beschränkt ist. Er umfasst vielmehr auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der erneut gelieferten mangelfreien Sache, da sich der Begriff in der Sprachfassung nicht auf die bloße Lieferung eines Ersatzes beschränkt, sondern auch darauf hinweisen könnte, dass eine Verpflichtung zum Austausch der gelieferten (mangelhaften) Sache besteht. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Richtlinie, wonach ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden sollte, was im Falle, dass lediglich die Lieferung einer neuen (mangelfreien) Sache geschuldet wäre, nicht gewährleistet wäre, da im Ergebnis dem Verbraucher die Kosten für den Ein-und Ausbau aufgebürdet werden würde.

Im Ergebnis schuldet daher die Beklagte gemäß § 439 Abs. 1 und 2 BGB die Nachlieferung einer neuen (mangelfreien Sache) und dem Grunde nach den Ausbau oder Ersatz der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der nachgelieferten neuen Sache.

Ausschluss der gewählten Art der Nacherfüllung im Kaufrecht gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit

Des weiteren hatte sich das Gericht damit zu beschäftigen, ob die Beklagte die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung (vorliegend, Lieferung einer neuen mangelfreien Sache) gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 verweigern kann, da diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, was die Beklagte insoweit im Prozess auch geltend gemacht hat. Nach dem Vortrag der Beklagten, würden die Kosten der Nachlieferung 1200,00 € betragen, wobei die Ein- und Ausbaukosten (2123,37 € für den Ausbau und 3708,729 € für den Einbau der nachgelieferten Sache- Fliesen) insgesamt 5830,66 € betragen würden (=absolute Unverhältnismäßigkeit, von welcher der BGH ausgeht, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes unter Wüdigung der konkreten Umstände im Einzelfall übersteigen würden). Des weiteren hat ein Sachverständiger insoweit festgestellt, dass die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels unmöglich ist und somit nur die Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Sache in Betracht kommt.

Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB auch dann anwendbar, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist, auch wenn diese unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht (absolute Unverhältnismäßigkeit).

Da ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und die Richtlinie 1999/44/EG eingreift, ist auch insoweit der § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie besteht zwar ein Leistungsverweigerungsrecht bei Unverhältnismäßigkeit, jedoch setzt diese (bestimmt sich die Unverhältnismäßigkeit durch) ein Vergleich mit einer alternativen Abhilfemöglichkeit (relative Unverhältnismäßigkeit) und nicht durch Vergleich nach dem Verhältnis der Kosten der Nacherfüllung zum Wert der Sache (absolute Unverhältnismäßigkeit). Nach den Feststellungen des Sachverständigen besteht vorliegend keine alternative Abhilfemöglichkeit, so dass eine Verweigerung ausgeschlossen wäre. Nach den Ausführungen des EuGH wäre jedoch zum Schutz der berechtigten finanziellen Interessen des Verkäufers die Möglichkeit eröffnet, dass der Kostenerstattungsanspruch des Käufers für die Aus-und Einbaukosten beschränkt wird, was der Auslegung des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht entgegenstünde. Insoweit hält es eine Entscheidung unter Zugrundelegung des konkreten Falles dahingehend für möglich, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau der vertragswidrigen Verbrauchsgutes und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts, falls erforderlich, auf einen Betrag beschränkt wird, der den Wert entspricht, welchen das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, wobei die Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen zu berücksichtigen ist.

Demnach ist der Anspruch auf Lieferung der neuen Sache nicht durch das Leistungsverweigerungsrecht im Kaufrecht aus § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt sowie hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Betrages der Aus-und Einbaukosten, welche den Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit als angemessen anzusehen ist. Da davon ausgegangen werden kann, dass der Wert der Fliesen im mangelfreien Zustand dem Kaufpreis entspricht (1382,37 €) und die Vertragswidrigkeit sich auf die Tatsache der mangelhaften Lieferung beschränkt, ist es gerechtfertigt, den Betrag für die Kosten des Ein-und Ausbaus der Kaufsache auf 1382,37 € zu beschränken.

Ob der BGH der vorstehenden Berechnung folgt und welche Voraussetzungen er (nunmehr) insoweit für die Unverhältnismäßigkeitsgrenze im Sinn des §§ 439 Abs. 3 BGB aufstellt, bleibt abzuwarten.

Der BGH hat mit Urteil vom 17. Oktober 2012, Akz.: VIII ZR 226/11, zu dieser Problematik ergänzend entschieden, dass diese Grundsätze nur für Verbraucherverträge, also zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer und nicht auf Verträge zwischen Unternehmern untereinander oder gar Verbrauchern untereinander gelten. Dies bedeutend im Ergebnis, dass wer bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit (Unternehmer § 14 BGB) mit einem ebenfalls gewerblichen oder selbständigen handelnden (Unternehmer) oder als Verbraucher (§ 13 BGB) mit einem ebenfalls handelnden Verbraucher Verträge schließt, nicht die selben oben genannten Rechte wie ein Verbraucher hat, welcher mit einem Unternehmer einen Vertrag schließt (Verbrauchervertrag), was im Streitfall beachtet werden sollte.

Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über etwaiger Gewährleistungsrechte im Kaufrecht (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) aufgrund einer mangelhaften Kaufsache sein, sollten Sie eine Beratung bei einem Rechtsanwalt / Anwalt in Anspruch nehmen, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu gelangen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht, sei es außergerichtlich, vor Gericht, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie.

Vorschussanspruch im Falle der Nacherfüllung im Kaufrecht nach § 439 Abs. 2 BGB ?

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Aktenzeichen VIII ZR 220/10) hat zu der Frage des Erfüllungsortes für die Nacherfüllung im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) Stellung genommen. Im Rahmen dessen hat dass Gericht ein Vorschussanspruch aus der in § 439 Abs. 2 BGB geregelten Kostentragungspflicht für die Verbringung der Kaufsache zum Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers für möglich gehalten.

Nach dieser Vorschrift im Kaufrecht, hat der Verkäufer die zum Zwecke der nach Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,-und Materialkosten zu tragen. Ganz beiläufig führt der BGH im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Art. 3 Abs. 4 aus, dass wenn die Nacherfüllung es erfordert, dass der Käufer die Kaufsache zum Verkäufer bringt oder versendet, diese Kosten zwar vorerst bei ihm anfallen, jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB ein Vorschussanspruch hinsichtlich dieser Kosten in Betracht kommt, da der Verkäufer die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes unentgeltlich zu bewirken hat und der Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden soll. Die Pflicht zum Vorschuss dieser Kosten könnte den Verbraucher davon abhalten, seine Ansprüche geltend zu machen, so dass dieser Hinderungsgrund einen Vorschussanspruch rechtfertigen kann.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen solchen Vorschussanspruch modifiziert und insbesondere Klarheit darüber schafft, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen im Gesetz nicht ausdrücklich benannten (Vorschuss-) Anspruch auszugehen ist, oder ob dieser vielleicht gar grundsätzlich bei Verbraucherverträgen besteht. Informationen zum Nacherfüllungsort erhalten Sie unter nachfolgenden Link:

"Nacherfüllungsort im Kaufrecht ?"

Weitergehende Informationen zum Autokaufrecht / Autorecht der Kanzlei, finden sie auch unter nachfolgenden Link: http://www.rechtsanwalt-autokaufrecht-oranienburg.de/