Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen

Beim Abschluss von Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, welcher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Internet oder Telefon) abgeschlossen wird (Fernabsatzvertrag), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht innerhalb von 2 Wochen zu. Dieses Widerrufsrecht beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger (§ 312d Abs. 2 BGB). In diesem Zusammenhang musste sich das Amtsgericht Winsen, Urteil vom 28. 6. 2012, Akz.: 22 C 1812/11, mit der Frage beschäftigen, ob von einem "Eingang beim Empfänger" auch ausgegangen werden kann, wenn die Ware durch den Zusteller beim Nachbarn abgegeben wurde. Dies war vorliegend deshalb relevant, da der Verbraucher vom Nachbarn die Ware erst einige Zeit später erhalten hat und erst nach 2 Wochen des Zugangs der Ware beim Nachbarn den Widerruf gegenüber dem Unternehmer erklärte, welcher wegen Fristablaufs des Widerrufssrechts die Rückzahlung des vom Verbraucher bereits vorab gezahlten Kaufpreises verweigerte.

Das Gericht gab vorliegend dem Verbraucher recht und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises, da der Eingang der Ware beim Nachbarn nicht die Widerrufsfrist in Gang setze. Sinn und Zweck des Beginns der Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Eingangs der Ware beim Verbraucher ist, dass er die Möglichkeit hat, die Ware zu untersuchen und sich sodann zu entscheiden, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder die Ware behalten möchte. Allein die Übergabe der Ware an einen Dritten (zum Beispiel Nachbarn) reicht hierfür nicht aus, solange der Dritte zum Empfang der Ware vom Verbraucher nicht bevollmächtigt wurde und (zumindest nach Ansicht des Gerichts) eine dahingehende schriftliche Vollmacht vorlegt.

Ergänzend muss in diesem Zusammenhang jedoch beachtet werden, dass ein Widerrufsrecht bei Verträgen zwischen Verbrauchern untereinander ( zum Beispiel zwischen Privatpersonen) nicht besteht und daher im Rahmen dessen darauf geachtet werden sollte, dass die Ware vom Verkäufer versichert versendet wird, da der Verkäufer mit der Übergabe der Ware an den Zusteller, auch im Falle des nicht erfolgten Eingangs dieser beim Käufer, einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises hat. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen. Als Anwalt / Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Ihre Interessen u.a. im Verbraucherrecht (Vertragsrecht), sei es bei der außergerichtlichen Geltendmachung oder vor Gericht, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen Dritter gegen Sie.