Beweislasterleichterung bei Verbraucherverträgen

Zu den Standardfällen mit denen sich die deutschen Gerichte beschäftigen müssen, gehören immer wieder Streitigkeiten aus Kaufverträgen, im Rahmen dessen die Beweislast für Mängeln an der Kaufsache in der Praxis große Bedeutung erlangt und den Ausgang eines gerichtlichen Streits entscheidet.

Wenn der Käufer (im weiteren K genannt) eine Sache kauft und diese nach der Übergabe vom Verkäufer in Gebrauch nimmt oder gar näher untersucht, kann es vorkommen, daß er an dieser einen Mangel feststellt, wegen welcher er Ansprüche gegen den Verkäufer (im weiteren V genannt), sei es z.B. auf Reparatur oder gar Lieferung einer neuen mangelfreien Sache begehrt. Die Gewährleistungsrechte des K setzen u.a. allesamt voraus, daß der nach der Übergabe der Sache festgestellte Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (i.d.R. der Übergabe der Kaufsache vom V an den K) vorliegt.

Dieser Beweis ist für den K i.d.R. rückwirkend nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hat für Verbraucherverträge eine Beweiserleichterung geschaffen (§ 476 BGB). Danach wird (widerleglich) vermutet, daß wenn ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe der Kaufsache auftritt/sich zeigt, der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Der V wäre hierdurch nunmehr in der Pflicht, daß Gegenteil zu beweisen, um sich erfolgreich gegen die Gewährleistungsansprüche des K wehren zu können.

Bei der Anwendung dieser Norm in der Praxis bestehen jedoch noch sehr viele Probleme, welche die Rechtsprechung beschäftigen, wie die vorliegende Entscheidung zeigt. In einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urt.v. 08.10.2008-13 U 34/08) hatte ein K wegen eines Mangels am Getriebe eines Pkw's, dessen Beseitigung erfolglos von dem V durch Nachbesserung durch Einbau eines neuen Getriebes in die Sache versucht wurde, welches jedoch auch kurze Zeit später wieder einen Mangel aufwies und deren Beseitigung V verweigerte, den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der V verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Sache durch den K letztendlich u.a. mit der Begründung, die Kaufsache eigne sich nicht für einen Fahrbetrieb mit Höchstgeschwindigkeit und eingeschalteter Klimaanlage bei hohen Außentemperaturen. Hierbei stellte er im Ergebnis in rechtlich Hinsicht darauf ab, daß die (vorliegend vereinbarte) gewöhnliche Beschaffenheit der Sache durch die vorgenannten Einschränkungen kein Mangel sei und der Mangel nicht bei Übergabe vorgelegen habe, sondern erst durch den „unsachgemäßen Gebrauch der Sache“ durch den K im Nachhinein entstanden sei. Das Gericht entschied vorliegend zugunsten des K, da die gewöhnliche Beschaffenheit des Kfz in erster Linie dessen Fahrfähigkeit und – bereitschaft ist, welche durch die aufgetretenen Mängel (Getriebeschäden) nach der Übergabe nicht gegeben gewesen ist. Zugunsten des K nahm das Gericht auch die Beweislasterleichterung des § 476 BGB an. Zwar könne heute nicht mehr festgestellt werden, ob der sich letztendlich später zeigende Mangel am Getriebe bereits im Ansatz z.T. bei Gefahrübergang schon vorlag, welcher sich erst später durch den aufgetretenen (konkreten Mangel) Getriebeschaden zeigte, jedoch müsse die Norm dahingehend ausgelegt werden, daß wenn keine anderen (berücksichtigungswürdigen) Umstände ersichtlich sind, es für die Annahme des Vorliegens des (Grund-) Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges ausreicht, wenn sich der konkrete Mangel (Getriebeschaden) erst innerhalb der 6-Monatsfrist zeigt. Da der V den Gegenbeweis einer anderen Schadensursache nicht führte oder gar führen konnte, entschied daß Gericht nach der zu berücksichtigenden Beweislast zu Ungunsten des V, welcher demnach gegen Rückgabe der Kaufsache den Kaufpreis an den K zurückzahlen mußte.

Da insbesondere bei Verbrauchverträgen eine Vielzahl von Sonderregelungen zum Schutz des Verbrauchers bestehen, sollte im Streitfall eine Beratung bei einem mit dem Verbraucherrecht vertrauten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, wobei selbstverständlich auch ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche als Rechtsanwalt in Oranienburg im Verbraucherrecht zur Verfügung stehe.