Erweiterter Schutz des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 10.03.2003-VIII ZR 295/01) wurden die Voraussetzungen des Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Kauf von Sachen nach Kundenwunsch bei Fernabsatzverträgen konkretisiert.

Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger (Verbraucher) verlangte die Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Notebooks. Er bestellte nach vorheriger telefonischer Besprechung bei der Beklagten (Unternehmer), welche im Wege des Versandhandels Personalcomputer, die im Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet und konfiguriert werden (built-to-order), schriftlich ein Notebook mit der von ihm gewählten Ausstattung sowie weitere separate Zusatzkomponenten. Nach Erhalt und Zahlung der Ware machte der Kläger von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht frist- und formgerecht Gebrauch. Der Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Vertrages (Rückgabe der Kaufsache Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises) ab, da dass gelieferte Notebook nebst Zubehör nach Kundenspezifikation angefertigt worden sei, und daher ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht bestünde.

In § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB steht u.a. :

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden.

Im Wege der Auslegung der o.g. Ausschlussnorm begründete das Gericht seine Entscheidung zu Gunsten des Verbrauchers im Wesentlichen wie folgt:

Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, weil das auf Bestellung des Klägers gelieferte Notebook lediglich aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt worden war, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können und dies zu keinem nicht hinnehmbaren Nachteil für den Unternehmer führt. Als Nachteil des Unternehmers ist grundsätzlich nicht der mit Rücknahme bereits produzierter Ware verbundene Aufwand anzusehen. Nur wenn darüber hinausgehende besondere Nachteile entstehen, die gerade durch die Anfertigung nach Kundenspezifikation bedingt sind, kann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damit verbundene Pflicht zur Rücknahme der Ware - ausnahmsweise - nicht zugemutet werden.

Da heute immer häufiger Verträge über Kommunikationsmitteln geschlossen werden, sollte im Falle von Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, dessen Kosten im Falle des Bestehens einer dahingehenden Rechtsschutzversicherung von dieser i.d.R. übernommen werden. Als Rechtsanwalt in Oranienburg im Verbraucherrecht vertrete ich Sie gerne im Streitfall bei der Duchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es im außergerichtlichen Bereich, aber auch durch einreichung einer Klage, damit Sie zu ihrem Recht gelangen.

 

 

 

 

  • Verbraucher
  • Unternehmer
  • Verbraucherrecht
  • angefertigte Waren
  • Rückzahlungsanspruch
  • Widerruf
  • Kaufpreis
  • Rückzahlung
  • Anwalt in Oranienburg
  • Rechtsanwalt in Oranienburg
  • Beratung
  • Oranienburg