Erweiterter Schutz des Verbrauchers beim Tierkauf

Durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 15.11.2006 – VIII ZR 3/06) wurde der Schutz des Verbrauchers beim Tierkauf erweitert.

Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:

Ein Verbraucher/Käufer (im weiteren K genannt) hatte von einem Unternehmer/Verkäufer (im weiteren V genannt), welcher gewerbsmäßig Tiere verkauft, ein 6 Monate altes Hengspfohlen erworben, welches zuvor nicht als Reitpferd verwendet worden war und sich noch nicht von der Mutterstute „abgesetzt“ hatte. Ihm wurde über die Kaufsache ein ärztliches Untersuchungsprotokoll gegeben, in welchem es u.a. heißt, „ Herzbefunde: ohne Befund“. In dem Vertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des V einbezogen, in welchem dieser u.a. eine Beschaffenheitsangabe der Sache dahingehend aufnahm, dass die Kaufsache „eine gebrauchte Sache im Rechtssinne“ sei, von einem Tierarzt untersucht werde und dieses Protokoll der klinischen Untersuchung die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe darstellt. Des weiteren hat der V hierin seine Haftung auf die vorgenannte Beschaffenheitsangabe beschränkt und im Übrigen die Haftung auf Nacherfüllung und Minderung ausgeschlossen sowie im weiteren bestimmt, das Pferd wird verkauft wie besichtigt unter Ausschluß jeglicher Haftung/Gewährleistung und die Gewährleistung verjährt nach 12 Monaten beginnend ab (Gefahr-) Übergang. Über ein Jahr nach der Übergabe der Kaufsache stellte ein von K beauftragter Arzt fest, dass das Tier einen angeborenen Herzfehler hatte, welcher nicht operabel behebbar ist. Daraufhin erklärte der K unverzüglich den Rücktritt vom Vertrag und verlangte den von ihm gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe des Tieres von V zurück sowie machte die entstandenen Kosten für die Aufzucht des Tieres vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und die entstandenen Arztkosten geltend. Der V wies die Ansprüche u.a. wegen Verjährung zurück, da der K seine Ansprüche erst nach der in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen vereinbarten Zwölfmonatsfristgeltend gemacht hat.

Problempunkt der Entscheidung ist u.a. gewesen:

1. Ob beim Tierkauf generell davon auszugehen ist, dass es sich bei Tieren um gebrauchte Sachen handelt -so dass wie vorliegend geschehen, die Gewährleistung auf ein Jahr wirksam beschränkt werden kann;

2. Ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmers die Beschaffenheit der Kaufsache als „gebraucht“ bestimmt werden kann, um die Rechte des Verbrauchers zu beschränken und

3. Ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Verjährung der Gewährleistungsrechte des Verbrauchers ohne Rücksicht von evtl. Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen des Verkäufers ausschließen, insgesamt oder nur z.T. unwirksam sind.

Der Bundesgerichtshof gab dem K vollumfänglich recht, da er die Ansicht vertrat, dass die Bestimmung einer Sache als gebraucht oder neu nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen mit dem Zweck der Einschränkung der Rechte des Käufers wirksam vereinbart werden kann, sondern sich nach objektiven Maßstäben bestimmt und ein vollständiger Ausschluß der Gewährleistung ohne Ausnahme von evtl. Schadensersatzansprüchen zur Unwirksamkeit der gesamten dahingehenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt.

Im Streitfall stehen in der Praxis gerade im Kaufrecht beim Handel mit gerauchten Sachen oftmals die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche sich meistens auf der Rückseite relativ unscheinbar befinden, auf dem Prüfstand von Gerichten bei der Frage, ob der Käufer mit Erfolg seinen Anspruch durchsetzen kann. Da die Allgemeinen Geschäftsbedigungen i.d.R. die Einschränkung von Rechten des Käufers regeln, sollte im Streitfall -zur erfolgreichen Durchsetzung von Gewährleistungsrechten- fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, dessen Kosten im Falle des Bestehens einer dahingehenden Rechtsschutzversicherung von dieser übernommen werden. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche, sei es außergerichtlich aber auch vor Gericht.