Haustürgeschäfte Teil 1 (Vertragsabschlüsse im Bereich einer Privatwohnung)

Nachfolgend wird zu den einzelnen Voraussetzungen der den Verbraucher schützenden Normen bei Haustürgeschäften (§§ 312 BGB ff.) unter Einbeziehung der Rechtsprechung eingegangen werden, wobei besonderes Augenmerk auf die im Einzelnen in der Praxis auftretenden Probleme gelegt werden soll.

Wer hatte es nicht schon erlebt, eine nette Frau oder ein Mann steht vor der Tür und sucht das Gespräch zu von ihm angebotenen Sachen oder Dienstleistungen. Nicht selten lässt man sich hinreißen etwas Näheres darüber zu erfahren und nutzt die Gelegenheit, dass sich ihm bietende günstige Angebot, welches natürlich nur kurzfristig besteht, zum Kauf einer zuvor vorgestellten Sache oder gar Dienstleistung anzunehmen. Dabei steht im Vordergrund, dass man nach den Ausführungen der Person davon überzeugt ist, ein gutes „Geschäft gemacht zu haben“. Einige Zeit später jedoch erfährt man davon, dass nicht alles was so verlockend vorschnell zum Vertragsabschluss geführt hat, dem entspricht, was man sich vorgestellt hat und man deshalb alles am Liebsten rückgängig machen würde. Bei diesem Beispiel handelt es sich um ein typisches Haustürgeschäft, durch welches sich täglich Menschen zum Vertragsschluss -sei es aus Höflichkeit oder gar geschäftlicher Unerfahrenheit- verleiten lassen. Den Besonderheiten und insbesondere der hierdurch bestehenden Gefahr für einen Verbraucher, sich aufgrund der besonderen Situation vorschnell auf einen Vertragsabschluss einzulassen, hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er, einer europäischen Verbraucherschutz-Richtlinie folgend, bereits im Jahre 1986 das Haustürwiderrufsgesetz eingeführt hat, dessen Regelungen mit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen wurden. Hauptanwendungsbereich dieser Vorschriften zu dem Haustürgeschäft ist es, dem Verbraucher vor Überrumpelung und vorschnellen Vertragsabschlüssen zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich (unbeschadet) vom Vertrag zu lösen.

Von einem Haustürgeschäft spricht man, wenn ein Verbraucher mit einem Unternehmer aufgrund mündlicher Verhandlung einen Vertrag über entgeltliche Leistungen (zum Beispiel Miet-, Bau-, Reise-, Kauf- oder gar Leasingverträge) in (s)einer Privatwohnung, am Arbeitsplatz, auf einer im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrsflächen abgeschlossen hat. Die Privatwohnung ist der gesamte private häusliche Bereich (z.B. auch der Garten, der Hausflur oder gar die Wohnungstür), welche nicht mit der Wohnung des Verbrauchers identisch zu sein braucht, so dass also auch die Willenserklärung zum Vertragsabschluss auf einer „Verkaufsparty“ in der Wohnung seiner Freunde widerrufen werden kann. Anders hat die Rechtsprechung (derzeit) im Falle des Vertragsabschlusses in der Wohnung des Verkäufers entschieden, was im wesentlichen mit dem fehlenden „Überraschungseffekt“ und der fehlenden „Überrumpelung“ begründet wurde (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2000, Aktenzeichen: VII ZR 167/99). Soweit Vertragsabschlüsse über Kommunikationsmitteln, wie das Telefon oder gar dem Internet zu Stande gekommen sind (Fernabsatzverträge), greifen insoweit besondere Vorschriften (§ 312b BGB) ein, welche wiederum dem Verbraucher unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls ein Widerrufsrecht gewähren.

  Haustürgeschäfte Teil 2 (Vertragsabschlüsse anlässlich von Freizeitveranstaltungen und in öffentlichen Bereichen)

Durch verbraucherschützende gesetzliche Regelungen besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, was eine Ausnahme zu dem allgemein geltenden Grundsatz ist, „Vertrag ist Vertrag und Verträge sind zu erfüllen“. In diesem Rahmen wird in Fortsetzung der laufenden Artikelserie zum Umfang und den Grenzen des Widerrufs seiner abgegebenen Willenserklärung anlässlich von Freizeitveranstaltungen und in öffentlichen Bereichen nach den §§ 312 ff BGB auf die wesentlichen Voraussetzungen eingegangen.

Neben den bereits dargelegten Möglichkeiten, steht dem Verbraucher unter gewissen Voraussetzungen aber auch ein Widerrufsrecht zu, wenn er einen Vertrag anlässlich einer Freizeitveranstaltung abgeschlossen hat, die ein Unternehmer durchführt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Dritter im Interesse eines Unternehmers eine Freizeitveranstaltung durchführt, im Rahmen dessen es zu Vertragsabschlüssen mit einem Verbraucher kommt. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass der Verbraucher durch die Freizeitveranstaltung und deren Verkaufsangebote in eine Stimmung versetzt wird, in welcher er sich dem auf Vertragsabschluss gerichteten Angebot des Unternehmers nur schwer entziehen kann. Hierunter fallen insbesondere die allseits bekannten „ Butter-und Kaffeefahrten“, aber auch mehrtägige Veranstaltungen im Rahmen eines Reiseangebotes, bei welchem die Freizeitangebote und Verkaufsangebote organisatorisch derart miteinander verknüpft sind, dass der Verbraucher sich dem Geschäftsabschluss nur schwer entziehen kann. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung jedoch bei markt- und messeähnlichen Leistungsschauen, wie zum Beispiel der „ Grünen Woche “, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers verneint. Ein Widerrufsrecht kann dem Verbraucher des weiteren auch bei Vertragsabschlüssen zustehen, wenn diese durch Vertragsanbahnungen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen zu Stande gekommen sind. Hierunter fallen insbesondere von dem Unternehmer veranlasste Vertragsangebote in Bussen, Bahnen, Flugzeugen oder Schiffen, welche öffentlich zugänglich sind, wobei unter den öffentlichen Verkehrsflächen zum Beispiel Flughäfen, Bahnhöfe und sonstige Plätze zählen. Nicht öffentliche Plätze, wie zum Beispiel private Flächen wie Sport- oder Campinganlagen, werden von dem Schutzbereich ausgenommen. Ebenfalls besteht kein Widerrufsrecht bei öffentlich zugänglichen (reinen) Verkaufsveranstaltungen im Rahmen einer Messe, eines Marktes oder eines Festes. Insoweit hat die Rechtsprechung jedoch Ausnahmen zugelassen, nämlich u.a. in den Fällen, in welchem im Rahmen solcher Veranstaltungen am Rande des Geländes durch überraschendes Ansprechen durch einen Verkäufer Waren angeboten werden, welche nichts mit der konkret veranstalteten Messe zu tun haben.

Rechtstipp: Lassen sie sich nicht zu vorschnellen Vertragsabschlüssen hinreißen, sondern vereinbaren sie eine Bedenkzeit für die Annahme des Vertragsangebotes des Verkäufer mit diesem.

Haustürgeschäfte Teil 3 ( Wann entfällt das Widerrufsrecht ? )

In diesem Rahmen wird in Fortsetzung der laufenden Artikelserie, welche die typischen geschützten Bereiche und Möglichkeiten des Widerrufes seiner abgegebenen Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages dargestellt hat, zu allerletzt auf die gesetzlich geregelte Ausnahmen, welche das Widerrufsrecht entfallen lassen, eingegangen. Gemäß § 312 Abs. 3 BGB besteht kein Widerrufsrecht, a) wenn der Verbraucher den Unternehmer zu (konkreten) Vertragsverhandlungen, sei es schriftlich oder mündlich zu sich nach Hause oder dem Bereich seines Arbeitsplatzes eingeladen/bestellt hat, da er sich in diesem Fall ja auf die konkreten Vertragsverhandlungen vorbereiten und einstellen konnte. Wichtig ist daher genau zu bestimmen, was der Grund der Einladung gewesen ist. Wurde der Unternehmer (lediglich) zu einer Warenpräsentation oder gar zur Beratung z.b. über die Planung einer Küche oder z.B. zur Präsentation von Waren eines Fensterherstellers und der Erstellung eines unverbindlichen Angebotes eingeladen, so bleibt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehen, da Anlass der Einladung nicht die (letztendlichen) Vertragsverhandlungen, sondern eine Beratung gewesen ist. b) Des weiteren ist der Widerruf ausgeschlossen, wenn die Leistung vom Unternehmer (vollständig) sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40,00 € nicht übersteigt. Das Widerrufsrecht entfällt demzufolge bereits dann schon nicht, wenn eine der Voraussetzungen fehlt, weil z.B. die vertragliche Leistung vom Unternehmer zeitlich nicht unmittelbar nach Vertragsabschluss erfolgte oder gar unvollständig ist. c) Letztendlich ist ein Widerrufsrecht auch ausgeschlossen, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers zum Abschluss des Vertrages mit dem Unternehmer notariell beurkundet wurde. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Verbraucher aufgrund der bestehenden Belehrungspflicht des Notars weder überrascht noch überrumpelt werde und daher ein Lösen vom Vertrag durch Widerruf nicht gerechtfertigt ist. Aber auch in diesem Fall sollte man die Umstände des Zustandekommens des Vertrages näher prüfen lassen, da zumindest das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urt.v. 16.05.2002 -11 U 10/01) das Widerrufsrecht auch bei notarieller Beurkundung der Willenserklärung in den Fällen nicht für ausgeschlossen gehalten hat, in welchen der Verbraucher einen zuvor schon abgeschlossenen Vertrag später zur Wahrung der (formellen) Wirksamkeit notariell abgeschlossen hat und der Unternehmer zuvor den Anschein gesetzt hat, dass es sich hierbei um eine reine Formsache handelt.