Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Gemäß § 355 BGB wird dem Verbraucher ( § 13 BGB ) bei Verträgen mit einem Unternehmer ( § 14 BGB) ein Widerrufsrecht eingeräumt, wenn ihm im Gesetz ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt wird. Dies ist dem Verbraucher im Rahmen von Haustürgeschäften (§ 312 BGB), bei Fernabsatzverträgen (§ 312d), Teilzeitwohnraumverträgen (§ 485 BGB), bei Verbraucher-Darlehensverträgen (§ 495 BGB) und im Gesetz zum Schutz von Teilnehmern am Fernunterricht (§ 4 FernUSG) eingeräumt worden.

Der Widerruf hat in Textform (§ 126 b BGB) zu erfolgen und bedarf keiner Begründung, bei Verträgen über Sachen, kann er durch dessen Rücksendung an den Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist erfolgen. Auch wenn für die Einhaltung der Widerrufsfrist die Absendung des Widerrufs genügt, setzt der (wirksame) Widerruf als Willenserklärung den Zugang bei seinem Vertragspartner, dem Unternehmer (§ 14 BGB), voraus, weshalb im Streitfall der Verbraucher den Beweis hierfür anzutreten hätte und daher rein vorsorglich die dahingehenden Beweise sichern bzw.eine geeignete Form der Zustellung seiner Willenserklärung gewährleisten sollte. Ob und inwieweit tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht und nicht gegebenenfalls durch Sondervorschriften ausgeschlossen ist, muss auf der Grundlage der Sonderregelungen, welche dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumen, im konkreten Fall geprüft werden.

Sollte ein (gesetzliches) Widerrufsrecht bestehen, beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich erst mit formgerechter, im Gesetz vom Umfang und Inhalt genau vorgeschriebener, Belehrung (§ 360 Abs. 1 BGB), § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. In den Fällen, in denen der Vertrag schriftlich abzuschließen ist, erst ab Aushändigung der Vertragsurkunde durch den Unternehmer an den Verbraucher (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB). Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 23. 9. 2010 - VII ZR 6/10) kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist auch nicht darauf an, dass bereits zum Zeitpunkt der (erfolgten) Belehrung über das Widerrufsrecht ein (Verbraucher-) Vertrag zwischen den Parteien besteht. Sollte Streit zwischen den Parteien über den Beginn der Widerrufsfrist bestehen, so ist grundsätzlich der Unternehmer hierfür beweisbelastet (§ 355 Abs. 3 Satz 4 BGB).

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage und soweit die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung (§ 360 Abs. 1 BGB) erst nach Vertragsschluss durch den Unternehmer erfolgt, ein Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Gemäß § 355 Abs. 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss, wobei bei der Lieferung von Waren die Frist nicht vor deren Eingang beim Empfänger beginnt. In den Fällen, in welchen der Verbraucher nicht unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen (§ 360 BGB) oder gar überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht durch den Unternehmer belehrt wurde, erlischt das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht (§ 355 Abs. 4 Satz 3 BGB).

In der Praxis treten oftmals Streitigkeiten über den fristgerechten Zugang des Widerrufs des Verbrauchers beim Unternehmer auf, welcher sich auf den Standpunkt stellt, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht fristgerecht widerrufen hat. Sollte der Beginn und der Ablauf der Widerrufsfrist im Streit zwischen den Vertragsparteien stehen, muss daher im konkreten Fall geprüft werden, inwieweit die Widerrufsbelehrung des Unternehmers den gesetzlichen Anforderungen standhält. Denn wenn bereits die (gesetzlich vorgeschriebene) Widerrufsbelehrung des Unternehmers fehlerhaft ist, beginnt unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelung die Widerrufsfrist nicht, mit der Folge, dass der Widerruf des Verbrauchers fristgerecht erfolgt ist und im Zweifel bei etwaigen Zustellungsproblemen ( zum Beispiel der Unternehmer behauptet den Widerruf nie erhalten zu haben) ein erneuter Widerruf der Willenserklärung durch den Verbraucher gegenüber dem Unternehmer erfolgen kann.

Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über einen von Ihnen erklärten Widerruf stehen oder gar beabsichtigen, Ihre auf den Abschluss eines Vertrages abgegebene Willenserklärung zu widerrufen, so vertrete ich Sie gerne als Rechtsanwalt in Oranienburg im Verbraucherrecht bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, aber auch im Rahmen der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie, sei es außergerichtlich sowie vor Gericht.

 

 

 

 

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