Anforderungen an die Preisausweisung für Dienstleistungen eines Internetanbieters

In der Praxis häufen sich die Fälle, in welchen Verbraucher über das Internet Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Im Rahmen dessen schließen sie bisweilen Verträge mit Unternehmern ab, ohne sich deren Entgeltverpflichtung bewusst zu sein. Hintergrund dessen ist zumeist, dass der Internetanbieter in undeutlich gestalteten oder gar versteckten Vertragsklauseln auf die Entgeltpflicht seiner von ihm angebotenen Leistungen hinweist.

In einem vom Landgericht Berlin nunmehr entschiedenen Fall, Urteil vom 08.02.2011, Akz.: 15 O 268/10, bot ein Internetdienstleister über 2 Internetportale Mitfahrgelegenheiten an, wobei der sich hierfür anmeldende Nutzer (Verbraucher) zur Zahlung eines monatlichen Entgeltes von 8,00 € bei einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten verpflichtet, die Abrechnung jährlich im Vorhinein per Rechnung vereinbart wird und die Dienstleistungen selber sich im Wesentlichen auf die erforderliche technische Umgebung für die Datenübermittlung beschränkt.

Das Landgericht führte im Rahmen der Unterlassungsklage von Verbraucherverbänden sehr ausführlich noch einmal aus, dass bei Dienstleistungsangeboten im Internet, welche so oder in anderer Gestalt häufig auch unentgeltlich verfügbar sind, es eines deutlichen Hinweises erfordert, wenn entgegen der Umstände oder der konkreten vorliegenden Präsentation eine Entgeltpflicht für diese Dienstleistungen bestehen soll. Im konkreten Fall wurde auf die Erwartungen eines Verbrauchers abgestellt, der nicht davon ausgehen kann, dass er ohne eine tatsächlich sich realisierte Mitfahrgelegenheit ein Entgelt zu bezahlen hat, was das Gericht im konkreten Fall vergleichend mit anderen Dienstleistungsangeboten im Internet und deren Abwicklung ohne Entgeltpflicht verglichen hat.

Unter Zugrundelegung der geringen Anforderungen der Preisangabenverordnung (PangV) sind an den Maßstab der angemessenen pflichtgemäßen Aufmerksamkeit eines Internetnutzers keine hohen Anforderungen zu setzen, so dass sich dieser mehr auf den Inhalt der Internetseite, als auf der Suche nach einem Entgelthinweis konzentrieren darf. Aus dem Gebot der Klarheit resultiert nicht nur die Höhe des Preises, sondern erst recht die Verpflichtung klar anzugeben, dass überhaupt ein Preis zu zahlen ist. Diesen Anforderungen erfüllte die Anmeldeseite, welche mit Verweisen über Sternchen und verkleinerter Schrift auf den zu zahlenden Betrag hinweist, unter anderem nicht.

Soweit der Internetanbieter in seinen Klauseln eine jährliche Vorauszahlungspflicht zum Gegenstand des Vertrages macht, ist diese gemäß § 307 BGB unwirksam, weil die Fälligkeit der Vergütung für eine Dienst-oder eine Werkleistung in der Regel erst nach der Leistungserbringung eintritt und im vorliegenden Fall kein sachlicher Grund für die einseitig bestehende Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorliegt, was im Ergebnis den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Im Falle von Streitigkeiten wegen der Verpflichtungen aus einem Vertrag, sei es im Kaufrecht oder gar Dienstleistungsrecht, sollte fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Vertragsrecht, sei es bei der aktiven Durchsetzung ihrer Ansprüche oder gar der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie, sei es außergerichtlich, aber auch vor Gericht.