Kein Wertersatz (-Anspruch) für eine durch die Überprüfung entstandene Verschlechterung der Sache im Rahmen von Fernabsatzverträgen

Bei der Suche nach geeigneten Sachen findet der Kauf über das Internet oder gar anderer Kommunikationsmittel großer Beliebtheit, um sich die Arbeit zu erleichtern. Aufgrund der Tatsache, dass der Käufer sich beim Vertragsabschluss über Kommunikationsmittel die Ware zuvor nicht anschauen und begutachten kann, hat der Gesetzgeber besondere Schutzvorschriften in den §§ 312 b ff BGB geschaffen, welche jedoch nur bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer eingreifen. Eine besondere Schutzvorschrift ist insoweit die Möglichkeit des Verbrauchers, innerhalb gewisser Fristen seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung ausdrücklich oder durch Rücksendung der Ware zu widerrufen.

Man könnte fast sagen, dass noch rechtzeitig vor der Weihnachtszeit nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) in einer  Entscheidung ( BGH-Urteil vom 03.11.2010-VIII ZR 337/9 ) zu der Frage Stellung genommen hat, ob ein Verbraucher, welcher die Kaufsache zum Zwecke der Prüfung aufgebaut/“geprüft“ hat, Wertersatz für die entstandene "Verschlechterung" im Falle des Widerrufs zu leisten hat.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Verbraucher ( Käufer ) über Kommunikationsmittel vom Unternehmer (Verkäufer) ein Wasserbett gekauft und zu diesem Zweck dieses mit Wasser befüllt und ausprobiert. Letztendlich erklärte der Verbraucher den Widerruf, schickte die Kaufsache zum Verkäufer zurück und begehrte die Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreises in Höhe von 1007,00 €. Der Verkäufer zahlte daraufhin lediglich einen Betrag von 258,00 € an den Käufer, was den Wert der im Bett befindlichen Heizung entspräche und rechnete im Übrigen mit einer Forderung auf Wertersatz für die Nutzung der Kaufsache gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Käufers auf. Den Wertersatzanspruch begründete der Verkäufer im Wesentlichen damit, dass ein gebrauchtes Wasserbett nicht mehr verkäuflich sei.

Da die Schutzvorschriften des Fernabsatzgesetzes gerade ein Loslösen nach Erhalt und Prüfung der Ware durch den Käufer ermöglichen sollen, hat der BGH eine Pflicht des Käufers zum Wertersatz im konkreten Fall verneint, was er im Wesentlichen wie folgt begründete:

Der fristgerechte Widerruf des Verbrauchers hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. In dem Fall dass die Kaufsache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Käufer statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu leisten, soweit er spätestens bei Vertragsschluss in Textform vom Verkäufer auf diese Rechtsfolge und auf die Möglichkeit dies zu vermeiden hingewiesen worden ist. Die Pflicht zum Wertersatz besteht jedoch gemäß § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf der Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall sah der BGH in dem Aufbau des Bettes und der Befüllung der Matratze mit Wasser lediglich eine (Über-) Prüfung der Kaufsache, so dass er den Anspruch des Verkäufers verneinte und dieser den vollständigen Kaufpreis an den Käufer zu zahlen hatte.

Wo die Grenze zu ziehen ist bei der Frage, ob es sich um eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder lediglich um eine Überprüfung der Kaufsache handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden sollte, um letztendlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.