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Die Bedeutung einer Fahrzeugbeschreibung in einem veröffentlichten Inserat beim Autokauf

Beim Kauf von Sachen hat der Käufer im Fall des Vorliegens u.a. eines Mangels i.S.d. Gesetzes einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Für die Frage, ob ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, kommt es vorrangig auf die konkrete (Beschaffenheits-) Vereinbarung zwischen den Parteien an. Hierbei ist u.a. auch rechtlich von Bedeutung, was der Verkäufer in einem veröffentlichten Inserat zur Kaufsache schreibt. Ein schönes Beispiel hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 21.07.2016, Akz.: 28 U 2/16. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall, hatte der gewerblich handelnde Verkäufer (im weiteren Beklagte genannt) in einem Inserat über die Internetplattform www.mobile.de ein Fahrzeug zum Verkauf angeboten und als Ausstattungsmerkmal unter anderem eine „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angegeben. Aufgrund der Annonce hat der Käufer (im weiteren Kläger genannt) Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen und vor Besichtigung und Übergabe der Kaufsache einen Kaufvertrag mit diesem geschlossen. In dem Kaufvertrag wurden die in dem Inserat benannten Ausstattungsmerkmale nicht mit aufgenommen. Nach Übergabe des Fahrzeuges stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle hatte, woraufhin er den Beklagten unter Fristsetzung aufforderte, diesen Mangel zu beseitigen. Der Beklagte verweigerte dies unter anderem mit der Begründung, dass er hierzu nicht verpflichtet sei, da Inhalt des Vertrages ausschließlich der Inhalt des schriftliche Kaufvertrages geworden sei, in welchem keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle vereinbart/aufgenommen wurde. Hieraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte unter anderem gegen Rückgabe des Fahrzeuges den gezahlten Kaufpreis zurück, was der Beklagte verweigerte, sodass der Kläger Klage gegen diesen eingereicht hat. Die Klage des Klägers gegen den Beklagten wurde in der 1. Instanz abgewiesen, da die Angabe im Inserat nicht rechtsverbindlich und Inhalt des Kaufvertrages geworden sei. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht folgte der Ansicht der 1. Instanz nicht und verurteilte den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils u.a. zur Rückzahlung des Kaufpreises. Entgegen der Ansicht der 1. Instanz, nämlich dass die Angaben im Inserat nicht Vertragsbestandteil des späteren schriftlichen Kaufvertrags geworden seien, führt das Gericht hierzu aus:

Der Kläger hat ein gesetzliches Rücktrittsrecht, da die Kaufsache mangelhaft gewesen ist, was u.a. darauf beruht, dass das Fahrzeug keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle hat, obwohl dies als Sollbeschaffenheit positiv vereinbart wurde. Die Beschaffenheitsvereinbarung beruht vorliegend auf der Fahrzeugbeschreibung die der Beklagte im Internet freigeschaltet hat. Zwar stellt diese Beschreibung i.d.R. keine verbindliche Willenserklärung des Verkäufers dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), jedoch kommt entsprechenden Angaben im Internet zumindest im Bereich des Kfz-Handels in dem Sinne eine Verbindlichkeit zu, als dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeuges durch den Verkäufer festgelegt wird, da aus der Sicht eines Kaufinteressenten solche „Vorfeldangaben“ Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB werden, wobei wenn der Beklagte hiervon hätte abweichen wollen, er den Kläger hätte vor Kaufvertragsschluss hierauf hätte hinweisen müssen, was er nicht getan hat.

Weitergehende Informationen zum Autokaufrecht / Autorecht der Kanzlei, finden sie auch unter nachfolgenden Link: http://www.rechtsanwalt-autokaufrecht-oranienburg.de/

Rücktrittsrecht bei Ausschreibung einer Kaufsache im Schengener Informationssystem (SIS)

Beim Kauf von Sachen hat der Käufer im Fall des Vorliegens u.a. eines Mangels i.S. d. Gesetzes einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Als Mangel i.S.d. Gessetzes kommen auch Rechtsmängel in Betracht § 435 S. 1 BGB, wovon ausgegangen wird, wenn das Recht des Eigentümers, der Besitz oder der unbeschränkte Gebrauch der Kaufsache auf Grund eines privaten oder eines öffentlichen Rechts eines Dritten beeinträchtigt werden kann. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof ( BGH, Urteil v. 18. Januar 2017, Akz.: VIII ZR 234/15) mit der Frage befasst, ob dem Käufer eines gebrachten Pkw's ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Verkäufer zusteht, wenn die Kaufsache im Schengener Informationssystem (SIS), einer Datenbank, die u.a. Informationen zu gestohlenen oder vermißten Fahrzeugen enthält und in welche zuständige nationale Behörden, wie Polizei und Grenzschutz, gestattet wird, Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen einzugeben und abzufragen, als gestohlen eingetragen ist. Auf Grund dieser Eintragung wurde das Fahrzeug beim Versuch zum Verkehr im Juli 2013 anzumelden sichergestellt, Ende 2013 wieder freigegeben und vom Käufer zugelassen, wobei u.a. gegen den Käufer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Da die SIS-Ausschreibung unverändert fortbestand, erklärte der Käufer im Mai 2014 letztendlich den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Kaufpreis vom Verkäufer zurück. Der BGH bestätigte das Recht des Käufers zum Rücktritt, da die Eintragung im SIS Informationssystem ein Rechtsmangel begründet, was auf folgenden beruht:

Der Verkäufer muss dem Käufer nicht nur das Eigentum an der Sache verschaffen, sondern hat auch dafür zu sorgen, dass die Kaufsache vom Käufer unangefochten und frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer genutzt werden kann.

  • Bereits dessen Eintragung in die Fahndungsliste aufgrund einer SIS-Ausschreibung ist ein Rechtsmangel, da eine solche Eintragung für den Käufer die konkrete Gefahr in sich birgt, dass er im gesamten Schengen-Raum bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird.
  • Des weiteren war vorliegend zu berücksichtigen, dass dem Käufer die Kaufsache bereits deshalb schon für mehrere Monate beschlagnahmt wurde und insbesondere bei einem möglichen Entzug im Ausland, die Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes nur mit erheblichen Anstrengungen möglich ist sowie die (Weiter-) Verkäuflichkeit der Kaufsache durch den Fahndungseintrag, welchen der Kläger einem potenziellen Käufer mitzuteilen hätte, stark beeinträchtigt ist.

Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.Weitergehende Informationen zum Autokaufrecht / Autorecht der Kanzlei, finden sie auch unter nachfolgenden Link: http://www.rechtsanwalt-autokaufrecht-oranienburg.de/

Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

Beim Kauf von Sachen hat der Käufer im Fall des Vorliegens eines Mangels i.S. d. Gesetzes einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch auf Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung ist jedoch, dass der Käufer zuvor den Verkäufer zur Nacherfüllung nach seiner Wahl, entweder durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels, auffordert. Erst nach der erfolglosen oder gar verweigerten Nacherfüllung, stehen dem Käufer die weitergehenden Gewährleistungsrechte auf Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung zu, welche jedoch weitergehende Voraussetzungen haben.

Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH- Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 49/15 ) die Anforderung an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht präzisiert. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer eine Einbauküche vom Verkäufer gekauft und mündlich sowie letztendlich schriftlich per Mail unter Angabe der Mängel „eine schnelle Behebung“ verlangt. Da auf die mündliche Zusage, welche später bestritten wurde, vom Verkäufer keine Reaktion erfolgte, erklärte der Kläger letztendlich den Rücktritt und machte weitergehende Schadensersatzansprüche geltend. Der Verkäufer verteidigte sich unter anderem damit, dass ihm keine angemessene Frist zur Nachbesserung der gerügten Mängel vor dem erklärten Rücktritt gesetzt wurde, dem das Oberlandesgericht als Vorinstanz folgte und im Ergebnis die Klage des Käufers abwies.

Der BGH hob die dahingehende Entscheidung auf und führte hierzu in Erweiterung seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen zur Fristsetzung zur Nacherfüllung u.a. aus, „dass es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es dabei nicht. Insbesondere hat im vorliegenden Fall der Käufer und letztendliche Kläger mit seiner E-Mail vom 16. Februar 2009 umfangreiche konkrete Mängel gerügt und deren schnelle Behebung verlangt. Hierdurch hat der Käufer eine zeitliche Grenze gesetzt, welche unter Zugrundelegung der Umstände im Einzelfall bestimmbar ist und dem Verkäufer vor Augen führte, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt durchführen sollte. Auch wenn wie vorliegend ein Forderungsschreiben mit einer Bitte versehen ist, lagen aufgrund zuvor erfolgter Mängelbeseitigungsversuche des Verkäufers keine Anzeichen vor, welche die Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens in Frage stellten. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

 

Kaufrecht- Der Onlinevertrag und die Weitreiche des Widerrufsrechts

Immer mehr Menschen nutzen die Möglichkeit, über das Internet zu privaten Zwecken Sachen von einem Händler zu kaufen, wobei es sich hierbei um ein vom Gesetz als solchen bezeichneten Fernabsatzvertrag handelt. Zum Schutz vor unter anderem voreiligen Vertragsschlüssen, hat der Gesetzgeber in § 312 d i.V.m. § 355 BGB zugunsten des Verbrauchers ein Widerrufs-und Rückgaberecht geregelt, was nunmehr durch eine interessante aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.03.2016, Akz.: VIII ZR 146/15) weiter gefestigt wurde. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, kaufte der Kläger vom Beklagten über das Internet 2 Matratzen, wobei der Beklagte mit einer „Tiefpreisgarantie“ geworben hat. Da der Kläger innerhalb der Widerrufsfrist einen günstigeren Preis bei einem anderen Anbieter für die Ware gefunden hatte, bot er den Beklagten vorgerichtlich an, bei Erstattung des Differenzbetrages zwischen der gekauften Ware und der billigeren Ware, nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Da der Beklagte hierzu nicht bereit war, widerrief der Kläger (deshalb) den Kaufvertrag fristgerecht und übersandte dem Beklagten die Ware zurück, welcher sich jedoch weigerte, den Kaufpreis zurückzuzahlen, da das vom Kläger ausgeübte Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich sei, weil Sinn-und Zweck der Widerrufsmöglichkeit darin bestehe, dem Verbraucher die Möglichkeit der Überprüfung der Ware einzuräumen und nicht die Möglichkeit auf Durchsetzung einer vorliegend streitigen „Tiefpreisgarantie“.

Der Bundesgerichtshof stellte in dieser Entscheidung mit sehr deutlichen Worten klar, dass für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrages (Fernabsatzvertrages) allein der fristgerechte Widerruf genügt sowie das da der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt hat, dass der Widerruf nicht begründet werden muss, es grundsätzlich ohne Belang ist, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Zwar kann ein Widerrufsrecht auch rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein, jedoch wird dies der Ausnahmefall sein und würde voraussetzen, dass der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist, was beispielsweise gegeben sein soll, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt, wovon jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein kann.

Autokaufrecht- Privatverkauf von Kraftfahrzeugen unter Ausschluss der Gewährleistung

In der Praxis kommt es vor, dass der Verkäufer Angaben zur Kaufsache macht, welche sich später als falsch herausstellen und die einen Mangel i.S.d. Gesetzes darstellen, was den Käufer u.a. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen kann. In diesem Zusammenhang ist es üblich, dass der private Verkäufer Musterkaufverträge verwendet, in welchen er die Gewährleistung ausschließt, was unter gewissen Voraussetzungen, anders als beim Verkauf eines Fahrzeuges durch einen Händler an einen Verbraucher, auch möglich ist. Problematisch wird es jedoch in all den Fällen, in welchen die Parteien im Kaufvertrag eine konkrete Beschaffenheit vereinbaren oder gar der Verkäufer eine Garantie für das Vorliegen einer konkreten Eigenschaft der Kaufsache übernimmt, da dann i.d.R. der Gewährleistungsausschluss hierfür nicht greift.

Ein schönes Beispiel hierfür ist eine Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 30.10.2014, Akz.: I-3 U 10/13. In den entschiedenen Fall hatte ein privater Verkäufer an einen privaten Käufer ein PKW unter Verwendung eines Musterkaufvertrages, in welchem ein  Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, verkauft, wobei unter der Rubrik „Sondervereinbarung“ im Kaufvertrag aufgenommen wurde, „Reparierter Blechschaden rechts“. Nach Übergabe des Fahrzeuges stellte der Käufer fest, dass der Blechschaden nicht fachgerecht repariert wurde und nicht nur das Blech oberflächlich, sondern starke Restverformungsspuren im Karosserieblechbereich und faltige Verwerfungen und Einbäulungen im Radhaus des Pkw's vorhanden waren, woraufhin er gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag und insoweit Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw's abzüglich gezogener Nutzungen begehrte, was der Verkäufer unter Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verweigerte.

Das Gericht gab nach erfolgter Beweiserhebung dem Käufer recht, da es sich anders als vereinbart, nicht nur um einen oberflächlichen Blechschaden handelte und die Reparatur nicht fachgerecht erfolgt ist, wovon der Käufer jedoch unter Zugrundelegung der konkreten „Sondervereinbarung“ ausgehen konnte. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss stand dem Anspruch nicht entgegen, da die Parteien mit der o.g. Sondervereinbarung eine Beschaffenheit vereinbart haben, welche hiervon nicht erfasst wird.

Weitergehende Informationen zum Autokaufrecht / Autorecht der Kanzlei, finden sie auch unter nachfolgenden Link: http://www.rechtsanwalt-autokaufrecht-oranienburg.de/