Vertragsrecht - Schwarzarbeit lohnt sicht nicht

Durch den Bundesgerichtshof (BGH) ist nunmehr durch eine weitere Entscheidung ( BGH, Urtil v. 11.06.2015, Akz.: VII ZR 216/14) klargestellt worden, was für Ansprüche zwischen den Vertragsparteien bei einer sogenannten "Schwarzgeld-Abrede oder auch ohne Rechnungs-Abrede" bestehen. Im Ergebnis nämlich i.d.R. keine.
Beim Schwarzgeldgeschäft vereinbaren die Partein i.d.R. eine Dienst- oder Werkleistung gegen Entgelt ohne Rechnung und Zahlung von Umsatzsteuer, wodurch sich die vereinbarte Vergütung verringert, was beiden Seiten zum Vorteil gereicht, nämlich dem Auftraggeber der eine geringere Vergütung zahlt und dem Auftragnehmer der seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllen will. Die Abrede verstößt gegen ein Verbotsgesetz, nämlich das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, weshalb der dahingehende zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die Rechtsprechung hatte sich insoweit mit den Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Vertrages in unterschiedlichen Konstallationen zu beschäftigen. Erstmals mit einer grundsätzlichen Entscheidung (BGH, Urteil v. 01.08.2013, Akz.: VII ZR 6/13) hat der BGH entschieden, dass dem Auftraggeber aus dem nichtigen Bauvertrag keine Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer zustehen. Mit einer weiteren Entscheidung (BGH, Urteil v. 10.04.2014, Akz.: VII ZR 241/13) hat dass Gericht klargestellt, dass (auch) dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber kein Werklohn zusteht, auch wenn er schon Leistungen für den Auftragnehmer erbracht hat. Mit der nunmehr vorliegenden o.g. aktuellen Entscheidung hat der BGH auch Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung des Werklohnes gegen den Auftragnehmer im Falle der Mangelhaftigkeit der Werkleistung verneint. Der weitläufige z.T. vertretene Gedanke, dass der Auftragnehmer doch durch die Leistung des Auftraggebers bereicht wird, wenn er hierfür auf Grund des nichtigen Vertrages nichts zahlen muss oder gar der Auftraggeber, der den Werklohn schon gezahlt hat, im Falle der Schlechtleistung des Auftragnehmers zumindest einen Teil des schon gezahlten Werklohnes zurück erhalten müsse, geht nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis rechtlich ins Leere, da es gilt die vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, nämlich die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen und vorzubeugen, durchzusetzen.

In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat nunmehr der BGH mit Urteil vom 16.03.2017, Akz.: VII ZR 197/16, entschieden, dass vorgenannte Grundsätze auch greifen für den Fall, dass die Vertragsschließenden zwar nicht von Anfang an, jedoch später eine nachträgliche "Ohne Rechnung-Abrede" vereinbaren, welche von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.