Verkürzung der Gewährleistungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Kaufrecht ist es üblich, dass die Gewährleistung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGB genannt) für z.B. gebrauchte Pkw's vom Autohändler von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt wird. Diese Klauseln können jedoch unwirksam sein, so dass die Gewährleistung wegen Mängeln entgegen der vertraglichen Regelung nicht in einem sondern zwei Jahre verjähren, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 29.04.2015, Akz.: VIII ZR 104/14) zeigt. Im vorliegenden Fall erwarb die Käuferin beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, bei dem Karosserieschäden auf Grund eines Produktionsfehlers auftraten, deren Beseitigungskosten (netto) sie mit der Klage begehrte. In den dem Kaufvertrag zugrundeliegenden AGB des Verkäufers war in einem Abschnitt u.a. geregelt, dass Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden verjähren und dies nicht für Ansprüche auf Schadensersatz gelte, welche gesondert in einem Abschnitt geregelt wurden, wo jedoch keine Angaben zur Verjährung erfolgten. Das Gericht legte im konkreten Fall die vom Verkäufer verwendeten Klausel aus und kam zu dem Ergebnis, dass ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde den -widersprüchlichen- Regelungen nicht entnehmen kann, ob er Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung durch Beseitigung der Mängel bereits nach einem Jahr oder aber erst mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann, so dass die Klausel mit welcher die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt wird, wegen Verstoßes gegen das geltende Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam ist und damit die Käuferin im vorliegen Fall (noch) einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Reparaturkosten (netto) hatte. Die Entscheidung ist sehr praxisrelevant, da vergleichbare Regelungen in den meisten Verbraucherkaufverträgen enthalten sind und diese daher im konkreten Fall bei Streitigkeiten mit dem Verkäufer auf dessen Wirksamkeit durch Inanspruchnahme von fachkundigen Rat überprüft werden sollten, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.