• Autokaufrecht- Die Arglistanfechtung und der Rücktritt beim Kauf eines Gebrauchtwagens

    Autokaufrecht- Die Arglistanfechtung und der Rücktritt beim Kauf eines Gebrachwagens

    In der Praxis kommt es vor, dass der Verkäufer Angaben zur Kaufsache macht, welche sich später als falsch herausstellen und die einen Mangel i.S.d. Gesetzes darstellen, was zur Anfechtung der Vertragserklärung oder gar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen kann. Ein schönes Besispiel hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des BGH, Urteil v. 15.04.2015, Akz.: VIII ZR 80/14. Im zu entschidenden Fall hatte der gewerblich handelnde Verkäufer einem Verbracher einen Pkw verkauft und im Kaufvertrag aufgenommen "HU neu", wobei am Tag des Fahrzeugkaufs durch den TÜV die Hauptuntersuchung durchgeführt und im Ergebnis dessen die TÜV-Plakette angebracht wurde. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe versagte der Motor und wurde letztendlich u.a. starke Korrissionen an Bremsleitungen, Längs- und Querlenker, den Achträgern, Unterboden sowie sämtlichen Zuleitungen zum Motor festgestellt, wobei wegen dem Rost an den Bremsleitungen dies bei der HU hätte beanstandet werden müssen und die sicherheitsrelevanten Mängel bei einer Sichtprüfung erkennbar gewesen wären. Der Kläger hat hierauf hin die Anfechtung seiner Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Verkäufer behauptete, die Mängel nicht zu kennen und dass er sich auf das Ergebnis der Hauptuntersuchung verlassen habe.

    Das Gericht stellte klar, dass auch dem gewerblichen Verkäufer keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit trifft, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Eine dahingehende Pflicht kann nur agenommen werden, wenn besondere für ihn (dem Verkäufer) erkennbare Umstände auf Mängel hinweisen. In diesem Fall kann er sich auch nicht einfach auf das Ergebnis einer Hauptuntersuchung durch den TÜV verlassen. Da der Käufer für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anfechtung beweisbelastet ist und u.a. nicht beweisen konnte, dass der Verkäufer Kenntnis oder gar Veranlassung zur Untersuchung der Kaufsache vor Verkauf hatte, ging seine Anfechtung ins Leere. Dass Gericht hielt jedoch den Rücktritt des Käufers vom Vertrag für begründet, da die auszulegende Vereinbarung der Parteien im Kaufvertrag "HU neu" beinhaltet, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei, was auch bei Vereinbarungen mit dem Zusatz "TÜV neu" gelte.

    Da das Fahrzeug aufgrund der Korrosion unter anderem an den Bremsleitungen nicht verkehrssicher gewesen ist, rechtfertigt dieser Mangel den Rücktritt vom Vertrag, wobei eine ansonsten zuvor erforderliche Aufforderung zur Nacherfüllung -durch zum Beispiel Beseitigung des Mangels- entbehrlich war, da dies dem Käufer vorliegend unzumutbar im Sinne des Gesetzes war.

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  • Kaufvertrag

    Die Rechte des Käufers / Verbrauchers bei Mängeln an der Kaufsache ab 01.01.2002

    Zu den Rechten des Käufers beim Kauf mangelbehafteter Sachen (Mängelhaftung), haben sich aufgrund u.a. einer Gesetzesänderung im Kaufrecht einige Besonderheiten ergeben, welche für den Käufer/Verbraucher Erleichterungen mit sich bringen bzw. dessen Rechte gegenüber dem Verkäufer/Unternehmer stärken. Die neuen gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts finden auf Verträge Anwendung, welche ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Das neue Gewährleistungsrecht regelt nunmehr neben den Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen wie z.B. Fernwärme und Elektrizität auch unmittelbar die Rechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen wie z.B. einer individuell angefertigten Einbauküche.

    Hat die Kaufsache zur Zeit der Übergabe/Ablieferung einen Mangel, von welchen der Käufer keine Kenntnis hatte und welcher sich z.B. in der Verarbeitung bzw. Beschaffenheit der Sache zeigen kann, gilt nunmehr folgendes: Zeigt sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe/Ablieferung der gekauften Sache, wird vermutet (gesetzliche Vermutungsfiktion), dass dieser Mangel nicht erst nach der Übergabe/Ablieferung entstanden ist, sondern von Anfang an bestand. Vertritt der Verkäufer/Unternehmer die gegenteilige Ansicht, muß er diese nunmehr auch beweisen.

    Bei zu montierenden Kaufsachen wird ein Fehler auch angenommen, wenn der Verkäufer/dessen Gehilfen auf der Grundlage eines Vertrages diese falsch aufgebaut hat/haben oder die Montageanleitung für die Sache fehlerhaft ist. Selbst wenn der Verkäufer/Verbraucher die Sache an den Käufer/Verbraucher versendet, ist für den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels der (tatsächliche) Empfang der Sache durch den Käufer entscheidend. Somit ist nunmehr die Einwendung des Verkäufers ausgeschlossen, daß er nicht für Mängel an der Kaufsache einstehen müsse, die während der Versendung entstanden sind, soweit er nicht beweisen kann, daß der Mangel durch einen Dritten verursacht wurde.

    Ein Mangel stellt nunmehr auch die Zuweniglieferung oder Lieferung einer qualitativ mangelfreien anderen als der vereinbarten Sache ( Aliud) dar, welche aus der selben Gattung wie die tatsächlich vom Käufer begehrte Sache stammt, z.B. ein Wein, welcher entgegen dem vereinbarten Willen des Käufers aus einem anderen Anbaugebiet stammt. Bei eigenschaftsbegründenden Werbeaussagen des Verkäufers, Herstellers oder deren Gehilfen zu der vom Käufer erworbenen Kaufsache in der Öffentlichkeit, ist ein Mangel der Kaufsache anzunehmen, wenn die angepreisten Eigenschaften fehlen, z.B. die öffentliche Werbung, dass ein später vom Käufer erworbener Pkw nur 3 Liter /100 Km verbraucht, was dem tatsächlichen Verbrauch des Pkw’s jedoch nicht entspricht. Dieser gesetzlichen Fiktion des Vorliegens eines Mangels aufgrund der erfolgten Werbung, kann der Verkäufer nur entgegentreten, indem er beweist, dass er über die dahingehende Werbung in Unkenntnis war bzw. diese nicht kennen mußte; bei Vertragsschluß diese Falschangaben berichtigt hat oder beweist, daß diese Falschangaben über die Kaufsache nicht ausschlaggebend waren für den Abschluß des Kaufvertrages.

    Da der Verkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit dem Käufer erst erfüllt, wenn er eine mangelfreie Sache liefert, kann der Käufer nach seiner Wahl entweder Mangelbeseitigung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache innerhalb einer angemessen Frist fordern. Ist dem Verkäufer die Mängelbeseitigung oder Nachlieferung zuzumuten und möglich, kann der Käufer, falls der Verkäufer seinem Begehren nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, vom Vertrag zurücktreten (den Kaufpreis gegen Rückgabe der Kaufsache verlangen) oder die Minderung des Kaufpreises verlangen. Hat der Käufer gegenüber den Verkäufer eines der beiden Rechte geltend gemacht, ist er hieran gebunden, dass heißt, wenn er z.B. den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, kann er später nicht mehr geltend machen, dass er nunmehr doch lieber die Minderung des Kaufpreises will.

    Neben dem Recht auf Minderung des Kaufpreises oder dem Rücktritt vom Vertrag, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere den Ersatz der Kosten die durch die nicht ordnungsgemäße (Nach-) Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer entstanden sind, z.B. die anfallenden Rechtsverfolgungskosten – verauslagte Rechtsanwaltskosten, Gerichskosten, u.s.w.- oder die Vertragsabschlußkosten –angefallene Notarkosten.

    Der Käufer kann nach dem Ablauf der erfolgten Nachfristsetzung zur (mangelfreien) Nachlieferung/Erfüllung des Vertrages von dem Verkäufer jedoch auch ausschließlich Schadensersatz begehren, wenn der Verkäufer nicht beweisen kann, daß er den Mangel an der Kaufsache nicht zu vertreten hat. Dieser Beweis ist ihm „abgeschnitten“, wenn er vorsätzlich eine mangelhafte Sache verkauft hat, eine tatsächlich nicht vorhandene Eigenschaft der Kaufsache zugesichert hat = eine Garantie für die Mangelfreiheit übernommen hat oder es fahrlässig unterlassen hat, unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie seiner Kenntnisse, der Art des Produkts und der Möglichkeit der Feststellbarkeit des Mangels, sich über die Mangelfreiheit Gewißheit zu verschaffen. Begehrt der Käufer ausschließlich Schadensersatz kann er entscheiden, ob er die Sache behält und alle ihm (tatsächlich) aufgrund der Schlechterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer entstandenen Schäden gelten macht (sog. „kleinen Schadensersatz“) oder die Kaufsache zurückgibt und neben dem gezahlten Kaufpreis alle anderen Schäden ersetzt verlangt ( sog. „großer Schadensersatz“).

    Wichtig ist insoweit zu wissen, dass der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelnde Verkäufer (Unternehmer) gegenüber dem nicht in Ausübung seiner gewerblich oder selbständig Tätigkeit handelnden Käufer (Verbraucher) die oben dargelegten Gewährleistungsrechte vor Mitteilung des Mangels durch den Käufer an den Verkäufer, also i.d.R. schon beim Kaufvertragsabschluß (z.B. in allgemeinen Geschäftsbedingungen), für neue und gebrauchte Sachen nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Verkürzung der Verjährung der Gewährleistungsrechte, welche bei neuen Sachen mindestens 2 Jahre und bei gebrauchten Sachen mindestens ein Jahr betragen muß.

    Unwirksame Vertragsklausel-Abnahmeverpflichtung des Verbrauchers

    Nicht selten werden gerichtliche Entscheidungen getroffen, welche auf Grund ihrer Vergleichbarkeit mit einem anderen Fall relevant werden können. Gekennzeichnet sind diese Fallkonstellationen dadurch, daß allein der gesetzliche Wortlaut nicht geeignet ist, die Antwort für eine Lösung eines rechtliches Problems abschließend eindeutig zu regeln, so daß neben dem Wortlaut dieser u.a. auszulegen ist und nach dem Hintergrund der Aufnahme der Regelung im Gesetz hinterfragt werden muß.

    Vorliegend soll daher eine aktuelle Entscheidung dargestellt werden, welche die Problematik verdeutlicht:

    In der Entscheidung des LG Bremen (09.09.2003 1O 565/03) hatte der Käufer (K) eine Bestellung für einen gebrauchten Pkw unter Verwendung eines allgemein üblichen durch den Verkäufer (V) regelmäßig verwendeten Gebrauchtwagenbestellformulars unterschrieben. Diese Formulare regeln in sogenannten Vertragsklauseln eine Vielzahl von Bedingungen. Da diese Klauseln durch den V gestellt werden, hat der Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers/Käufers Regelungen geschaffen, wann unter Umständen gewisse Klauseln unwirksam sein sollen, so daß der V sich hierauf nicht berufen kann.

    Im vorliegenden Fall war der Käufer an seine Bestellung, wonach er den bei V bereit stehenden Pkw durch Barzahlung kaufen wolle, 10 Tage lang gebunden. Da (Kauf-) Verträge nur zustande kommen, wenn der V dieses Kaufangebot des K auch annimmt, lag es demnach allein in der Hand des V, ob ein Vertrag zustande kommt. Fünf Tage nach der Unterschriftsleistung des K unter dem Formular erklärte dieser, daß er den Pkw nicht mehr wolle und „zurücktrete“. Kurz danach, innerhalb der 10 Tage, erklärte der V dem K, daß er dessen Bestellung annehme und forderte die Abnahme des Pkw‘s gegen Zahlung des Kaufpreises von K. Das vorliegende rechtliche Problem war, ob der K an seine einmal abgegebene Bestellung tatsächlich 10 Tage lang durch die im Bestellformular aufgenommene Klausel wirksam gebunden worden ist, oder ob er wirksam hiervon abweichen konnte, mit der Folge, daß der V sich nicht auf einen Vertragsabschluß und der Erfüllung dessen berufen kann. Das Gericht entschied, entgegen bislang anderer gerichtlichen Entscheidungen, vorliegend zugunsten des Käufers, da die Klausel, welche eine einseitige Bindung des K statuiere, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Hiernach sind u.a. Klauseln unwirksam, durch welche sich der Verwender (vorliegen der V) eine unangemessen lange Frist zur Annahme oder Ablehnung eines Angebotes (hier der Annahme des Kaufangebotes des K) vorbehält. Die vorgenannte 10 Tagesfrist -Bindungsfrist- wurde unter Zugrundelegung der konkreten Umstände in diesem Fall deshalb als unangemessen angesehen, da es sich um ein Barzahlungskauf über ein unmittelbar bereitstehenden Pkw handelte und andere vernünftige Gründe für „eine Bedenk- oder Bearbeitungsfrist“ des V zur Annahme der Bestellung des K nicht ersichtlich waren. Da gerade im Kaufrecht die Fallgestaltungen vielseitig sind und durch neuere Regelungen im Gesetz die Rechte des Verbrauchers gestärkt wurden, sollte im Streitfall sachkundiger Rat in Anspruch genommen werden.