Beweislast für Mängel nach erfolgter Nacherfüllung durch den Verkäufer

Im Falle von Streitigkeiten im Kaufrecht ist für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen oder gar der Abwehr solcher letztendlich immer entscheidend, wer die Beweislast für die einzelnen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs trägt und im Streitfall zu beweisen hat. Behauptet beispielsweise jemand aufgrund eines Vertrages einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner zu haben, muss er im Streitfall beweisen, dass ein solcher Vertrag zu Stande gekommen ist und er hierauf beruhend einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Im Rahmen der zu klären Beweislast greift manchmal unter gewissen Voraussetzungen auch eine Beweislastumkehr, welche entweder aufgrund einer dahingehenden gesetzlichen Regelung besteht oder ihren Ursprung in der dahingehenden Rechtsprechung hat. Im Falle des Vorliegens von Mängeln an der Kaufsache, hat der Käufer Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel versucht, was im Falle des Fehlschlagens die Frage aufwirft, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Mängel durch die Nachbesserung nicht beseitigt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung, Urteil vom 09.03.2011, Akz.: VIII ZR 266/09, seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Käufer, welcher die Kaufsache nach der erfolgten Nachbesserung des Verkäufers übergeben bekommen hat, die Beweislast für die fehlgeschlagene Mängelbeseitigung trägt. Anders als die Vorinstanzen, in welchen die Klage des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache abgewiesen wurde, weil dieser nicht beweisen konnte, dass der festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers/Beklagten beruhe und nicht (etwa) auf einer neuen Mängelursache, stellte der BGH jedoch klar, dass sich die Beweislast des Käufers nicht darauf erstreckt, was die Ursache des sich objektiv zeigenden Mangels ist, sofern eine Verursachung des Mangels durch ein Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Da in dem vorliegenden vom Gericht zu entscheidenden Fall sich nach der erfolgten Nachbesserung des Verkäufers der selbe Mangel erneut zeigte, oblag es nicht dem Käufer zu beweisen, das dieser Mangel auf der selben Ursache beruhte wie der davor bereits bestehende Mangel, so dass die Revision des Käufers/Klägers erfolgreich war. Im Falle von Streitigkeiten wegen Mängeln an der Kaufsache sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

Als Rechtanwalt in Oranienburg im Kaufrecht vertrete ich sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen sie, sei es außergerichtlich aber auch vor Gericht.