Kaufrecht

Rechte des nicht gewerblich handelnden Käufers gegenüber dem Unternehmer.

Erweiterter Schutz des Verbrauchers beim Tierkauf

Durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 15.11.2006 – VIII ZR 3/06) wurde der Schutz des Verbrauchers beim Tierkauf erweitert.

Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:

Ein Verbraucher/Käufer (im weiteren K genannt) hatte von einem Unternehmer/Verkäufer (im weiteren V genannt), welcher gewerbsmäßig Tiere verkauft, ein 6 Monate altes Hengspfohlen erworben, welches zuvor nicht als Reitpferd verwendet worden war und sich noch nicht von der Mutterstute „abgesetzt“ hatte. Ihm wurde über die Kaufsache ein ärztliches Untersuchungsprotokoll gegeben, in welchem es u.a. heißt, „ Herzbefunde: ohne Befund“. In dem Vertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des V einbezogen, in welchem dieser u.a. eine Beschaffenheitsangabe der Sache dahingehend aufnahm, dass die Kaufsache „eine gebrauchte Sache im Rechtssinne“ sei, von einem Tierarzt untersucht werde und dieses Protokoll der klinischen Untersuchung die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes zum Zeitpunkt der Übergabe darstellt. Des weiteren hat der V hierin seine Haftung auf die vorgenannte Beschaffenheitsangabe beschränkt und im Übrigen die Haftung auf Nacherfüllung und Minderung ausgeschlossen sowie im weiteren bestimmt, das Pferd wird verkauft wie besichtigt unter Ausschluß jeglicher Haftung/Gewährleistung und die Gewährleistung verjährt nach 12 Monaten beginnend ab (Gefahr-) Übergang. Über ein Jahr nach der Übergabe der Kaufsache stellte ein von K beauftragter Arzt fest, dass das Tier einen angeborenen Herzfehler hatte, welcher nicht operabel behebbar ist. Daraufhin erklärte der K unverzüglich den Rücktritt vom Vertrag und verlangte den von ihm gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe des Tieres von V zurück sowie machte die entstandenen Kosten für die Aufzucht des Tieres vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und die entstandenen Arztkosten geltend. Der V wies die Ansprüche u.a. wegen Verjährung zurück, da der K seine Ansprüche erst nach der in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen vereinbarten Zwölfmonatsfristgeltend gemacht hat.

Problempunkt der Entscheidung ist u.a. gewesen:

1. Ob beim Tierkauf generell davon auszugehen ist, dass es sich bei Tieren um gebrauchte Sachen handelt -so dass wie vorliegend geschehen, die Gewährleistung auf ein Jahr wirksam beschränkt werden kann;

2. Ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmers die Beschaffenheit der Kaufsache als „gebraucht“ bestimmt werden kann, um die Rechte des Verbrauchers zu beschränken und

3. Ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Verjährung der Gewährleistungsrechte des Verbrauchers ohne Rücksicht von evtl. Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen des Verkäufers ausschließen, insgesamt oder nur z.T. unwirksam sind.

Der Bundesgerichtshof gab dem K vollumfänglich recht, da er die Ansicht vertrat, dass die Bestimmung einer Sache als gebraucht oder neu nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen mit dem Zweck der Einschränkung der Rechte des Käufers wirksam vereinbart werden kann, sondern sich nach objektiven Maßstäben bestimmt und ein vollständiger Ausschluß der Gewährleistung ohne Ausnahme von evtl. Schadensersatzansprüchen zur Unwirksamkeit der gesamten dahingehenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt.

Im Streitfall stehen in der Praxis gerade im Kaufrecht beim Handel mit gerauchten Sachen oftmals die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche sich meistens auf der Rückseite relativ unscheinbar befinden, auf dem Prüfstand von Gerichten bei der Frage, ob der Käufer mit Erfolg seinen Anspruch durchsetzen kann. Da die Allgemeinen Geschäftsbedigungen i.d.R. die Einschränkung von Rechten des Käufers regeln, sollte im Streitfall -zur erfolgreichen Durchsetzung von Gewährleistungsrechten- fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, dessen Kosten im Falle des Bestehens einer dahingehenden Rechtsschutzversicherung von dieser übernommen werden. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche, sei es außergerichtlich aber auch vor Gericht.

Wann spricht man von einem Mangel ?

Ausgangspunkt für etwaige Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ( Mängelhaftung)  ist immer die Frage, ob ein Mangel an der Kaufsache gegeben ist. Soweit vertraglich konkrete Eigenschaften vereinbart wurden, ist bereits jede Abweichung hiervon als Mangel anzusehen. Probleme entstehen in der Praxis immer dann, wenn keine Eigenschaften konkret zwischen den Parteien vereinbart wurden. Es ist dann gemäß § 434 Abs. 1 Nummer 1 BGB zu klären, ob sich die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Sollte sich die Kaufsache für die vorausgesetzte Verwendung eignen, so ist sodann des weiteren ("...sonst...") zu prüfen, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 BGB).

Für die Beantwortung dieser Frage ist auf die objektiv zu bestimmende berechtigte Käufererwartung abzustellen, die sich an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert.

Weicht die Käufererwartung z.B. von dem Stand der Technik ab, so stellt dies einen Mangel dar. Im Umkehrschluss heißt dies, dass wenn die Kaufsache dem Stand der Technik entspricht, nach der Rechtsprechung davon ausgegangen wird,dass eine weitergehende Vorstellung des Käufers keinen Mangel im Sinne des Gesetzes darstellt. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass ein Käufer als übliche Beschaffenheit in technischer Hinsicht nicht mehr erwarten kann, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.

Beispielgebend für die Prüfungsreihenfolge ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06FB), bei welcher ein Autoverkäufer gegenüber dem Verbraucher im Kaufvertrag keinerlei Angaben zur Beschaffenheit gemacht hat und ein späterer Unfallschaden (Karosserieschaden), deren Reparatur über 1000,00 € kosten würde, sich offenbarte. Der Käufer erklärt letztendlich den Rücktritt vom Vertrag.

Da die Parteien keine konkrete Beschaffenheit vereinbart hatten, prüfte das Gericht als Nächstes, ob sich die Kaufsache zur vorausgesetzten Verwendung eignete, was vorliegend der Fall war. Letztendlich war daher nunmehr zu prüfen, inwieweit sich die Kaufsache für "die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann".Insoweit vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges davon ausgehen kann und darf,  dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Von einem Bagatellschaden geht die Rechtsprechung  u.a. aus, wenn der Schaden einschließlich Instandsetzungskosten unter 700,00 € beträgt (BGH AZ: VI ZR 365/03). Da im vorliegenden Fall der Schaden einschließlich Reparaturkosten weit über 700,00 € lag, bejahte das Gericht die Mangelhaftigkeit der Kaufsache, als (eine) Voraussetzung für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.

Die Rechte des Käufers / Verbrauchers bei Mängeln an der Kaufsache ab 01.01.2002

Zu den Rechten des Käufers beim Kauf mangelbehafteter Sachen (Mängelhaftung), haben sich aufgrund u.a. einer Gesetzesänderung im Kaufrecht einige Besonderheiten ergeben, welche für den Käufer/Verbraucher Erleichterungen mit sich bringen bzw. dessen Rechte gegenüber dem Verkäufer/Unternehmer stärken. Die neuen gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts finden auf Verträge Anwendung, welche ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Das neue Gewährleistungsrecht regelt nunmehr neben den Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen wie z.B. Fernwärme und Elektrizität auch unmittelbar die Rechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen wie z.B. einer individuell angefertigten Einbauküche.

Hat die Kaufsache zur Zeit der Übergabe/Ablieferung einen Mangel, von welchen der Käufer keine Kenntnis hatte und welcher sich z.B. in der Verarbeitung bzw. Beschaffenheit der Sache zeigen kann, gilt nunmehr folgendes: Zeigt sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe/Ablieferung der gekauften Sache, wird vermutet (gesetzliche Vermutungsfiktion), dass dieser Mangel nicht erst nach der Übergabe/Ablieferung entstanden ist, sondern von Anfang an bestand. Vertritt der Verkäufer/Unternehmer die gegenteilige Ansicht, muß er diese nunmehr auch beweisen.

Bei zu montierenden Kaufsachen wird ein Fehler auch angenommen, wenn der Verkäufer/dessen Gehilfen auf der Grundlage eines Vertrages diese falsch aufgebaut hat/haben oder die Montageanleitung für die Sache fehlerhaft ist. Selbst wenn der Verkäufer/Verbraucher die Sache an den Käufer/Verbraucher versendet, ist für den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels der (tatsächliche) Empfang der Sache durch den Käufer entscheidend. Somit ist nunmehr die Einwendung des Verkäufers ausgeschlossen, daß er nicht für Mängel an der Kaufsache einstehen müsse, die während der Versendung entstanden sind, soweit er nicht beweisen kann, daß der Mangel durch einen Dritten verursacht wurde.

Ein Mangel stellt nunmehr auch die Zuweniglieferung oder Lieferung einer qualitativ mangelfreien anderen als der vereinbarten Sache ( Aliud) dar, welche aus der selben Gattung wie die tatsächlich vom Käufer begehrte Sache stammt, z.B. ein Wein, welcher entgegen dem vereinbarten Willen des Käufers aus einem anderen Anbaugebiet stammt. Bei eigenschaftsbegründenden Werbeaussagen des Verkäufers, Herstellers oder deren Gehilfen zu der vom Käufer erworbenen Kaufsache in der Öffentlichkeit, ist ein Mangel der Kaufsache anzunehmen, wenn die angepreisten Eigenschaften fehlen, z.B. die öffentliche Werbung, dass ein später vom Käufer erworbener Pkw nur 3 Liter /100 Km verbraucht, was dem tatsächlichen Verbrauch des Pkw’s jedoch nicht entspricht. Dieser gesetzlichen Fiktion des Vorliegens eines Mangels aufgrund der erfolgten Werbung, kann der Verkäufer nur entgegentreten, indem er beweist, dass er über die dahingehende Werbung in Unkenntnis war bzw. diese nicht kennen mußte; bei Vertragsschluß diese Falschangaben berichtigt hat oder beweist, daß diese Falschangaben über die Kaufsache nicht ausschlaggebend waren für den Abschluß des Kaufvertrages.

Da der Verkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit dem Käufer erst erfüllt, wenn er eine mangelfreie Sache liefert, kann der Käufer nach seiner Wahl entweder Mangelbeseitigung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache innerhalb einer angemessen Frist fordern. Ist dem Verkäufer die Mängelbeseitigung oder Nachlieferung zuzumuten und möglich, kann der Käufer, falls der Verkäufer seinem Begehren nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, vom Vertrag zurücktreten (den Kaufpreis gegen Rückgabe der Kaufsache verlangen) oder die Minderung des Kaufpreises verlangen. Hat der Käufer gegenüber den Verkäufer eines der beiden Rechte geltend gemacht, ist er hieran gebunden, dass heißt, wenn er z.B. den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, kann er später nicht mehr geltend machen, dass er nunmehr doch lieber die Minderung des Kaufpreises will.

Neben dem Recht auf Minderung des Kaufpreises oder dem Rücktritt vom Vertrag, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere den Ersatz der Kosten die durch die nicht ordnungsgemäße (Nach-) Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer entstanden sind, z.B. die anfallenden Rechtsverfolgungskosten – verauslagte Rechtsanwaltskosten, Gerichskosten, u.s.w.- oder die Vertragsabschlußkosten –angefallene Notarkosten.

Der Käufer kann nach dem Ablauf der erfolgten Nachfristsetzung zur (mangelfreien) Nachlieferung/Erfüllung des Vertrages von dem Verkäufer jedoch auch ausschließlich Schadensersatz begehren, wenn der Verkäufer nicht beweisen kann, daß er den Mangel an der Kaufsache nicht zu vertreten hat. Dieser Beweis ist ihm „abgeschnitten“, wenn er vorsätzlich eine mangelhafte Sache verkauft hat, eine tatsächlich nicht vorhandene Eigenschaft der Kaufsache zugesichert hat = eine Garantie für die Mangelfreiheit übernommen hat oder es fahrlässig unterlassen hat, unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie seiner Kenntnisse, der Art des Produkts und der Möglichkeit der Feststellbarkeit des Mangels, sich über die Mangelfreiheit Gewißheit zu verschaffen. Begehrt der Käufer ausschließlich Schadensersatz kann er entscheiden, ob er die Sache behält und alle ihm (tatsächlich) aufgrund der Schlechterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer entstandenen Schäden gelten macht (sog. „kleinen Schadensersatz“) oder die Kaufsache zurückgibt und neben dem gezahlten Kaufpreis alle anderen Schäden ersetzt verlangt ( sog. „großer Schadensersatz“).

Wichtig ist insoweit zu wissen, dass der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelnde Verkäufer (Unternehmer) gegenüber dem nicht in Ausübung seiner gewerblich oder selbständig Tätigkeit handelnden Käufer (Verbraucher) die oben dargelegten Gewährleistungsrechte vor Mitteilung des Mangels durch den Käufer an den Verkäufer, also i.d.R. schon beim Kaufvertragsabschluß (z.B. in allgemeinen Geschäftsbedingungen), für neue und gebrauchte Sachen nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Verkürzung der Verjährung der Gewährleistungsrechte, welche bei neuen Sachen mindestens 2 Jahre und bei gebrauchten Sachen mindestens ein Jahr betragen muß.

Unwirksame Vertragsklausel-Abnahmeverpflichtung des Verbrauchers

Nicht selten werden gerichtliche Entscheidungen getroffen, welche auf Grund ihrer Vergleichbarkeit mit einem anderen Fall relevant werden können. Gekennzeichnet sind diese Fallkonstellationen dadurch, daß allein der gesetzliche Wortlaut nicht geeignet ist, die Antwort für eine Lösung eines rechtliches Problems abschließend eindeutig zu regeln, so daß neben dem Wortlaut dieser u.a. auszulegen ist und nach dem Hintergrund der Aufnahme der Regelung im Gesetz hinterfragt werden muß.

Vorliegend soll daher eine aktuelle Entscheidung dargestellt werden, welche die Problematik verdeutlicht:

In der Entscheidung des LG Bremen (09.09.2003 1O 565/03) hatte der Käufer (K) eine Bestellung für einen gebrauchten Pkw unter Verwendung eines allgemein üblichen durch den Verkäufer (V) regelmäßig verwendeten Gebrauchtwagenbestellformulars unterschrieben. Diese Formulare regeln in sogenannten Vertragsklauseln eine Vielzahl von Bedingungen. Da diese Klauseln durch den V gestellt werden, hat der Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers/Käufers Regelungen geschaffen, wann unter Umständen gewisse Klauseln unwirksam sein sollen, so daß der V sich hierauf nicht berufen kann.

Im vorliegenden Fall war der Käufer an seine Bestellung, wonach er den bei V bereit stehenden Pkw durch Barzahlung kaufen wolle, 10 Tage lang gebunden. Da (Kauf-) Verträge nur zustande kommen, wenn der V dieses Kaufangebot des K auch annimmt, lag es demnach allein in der Hand des V, ob ein Vertrag zustande kommt. Fünf Tage nach der Unterschriftsleistung des K unter dem Formular erklärte dieser, daß er den Pkw nicht mehr wolle und „zurücktrete“. Kurz danach, innerhalb der 10 Tage, erklärte der V dem K, daß er dessen Bestellung annehme und forderte die Abnahme des Pkw‘s gegen Zahlung des Kaufpreises von K. Das vorliegende rechtliche Problem war, ob der K an seine einmal abgegebene Bestellung tatsächlich 10 Tage lang durch die im Bestellformular aufgenommene Klausel wirksam gebunden worden ist, oder ob er wirksam hiervon abweichen konnte, mit der Folge, daß der V sich nicht auf einen Vertragsabschluß und der Erfüllung dessen berufen kann. Das Gericht entschied, entgegen bislang anderer gerichtlichen Entscheidungen, vorliegend zugunsten des Käufers, da die Klausel, welche eine einseitige Bindung des K statuiere, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Hiernach sind u.a. Klauseln unwirksam, durch welche sich der Verwender (vorliegen der V) eine unangemessen lange Frist zur Annahme oder Ablehnung eines Angebotes (hier der Annahme des Kaufangebotes des K) vorbehält. Die vorgenannte 10 Tagesfrist -Bindungsfrist- wurde unter Zugrundelegung der konkreten Umstände in diesem Fall deshalb als unangemessen angesehen, da es sich um ein Barzahlungskauf über ein unmittelbar bereitstehenden Pkw handelte und andere vernünftige Gründe für „eine Bedenk- oder Bearbeitungsfrist“ des V zur Annahme der Bestellung des K nicht ersichtlich waren. Da gerade im Kaufrecht die Fallgestaltungen vielseitig sind und durch neuere Regelungen im Gesetz die Rechte des Verbrauchers gestärkt wurden, sollte im Streitfall sachkundiger Rat in Anspruch genommen werden.