• Kaufvertrag

    Die Rechte des Käufers / Verbrauchers bei Mängeln an der Kaufsache ab 01.01.2002

    Zu den Rechten des Käufers beim Kauf mangelbehafteter Sachen (Mängelhaftung), haben sich aufgrund u.a. einer Gesetzesänderung im Kaufrecht einige Besonderheiten ergeben, welche für den Käufer/Verbraucher Erleichterungen mit sich bringen bzw. dessen Rechte gegenüber dem Verkäufer/Unternehmer stärken. Die neuen gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts finden auf Verträge Anwendung, welche ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Das neue Gewährleistungsrecht regelt nunmehr neben den Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen wie z.B. Fernwärme und Elektrizität auch unmittelbar die Rechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen wie z.B. einer individuell angefertigten Einbauküche.

    Hat die Kaufsache zur Zeit der Übergabe/Ablieferung einen Mangel, von welchen der Käufer keine Kenntnis hatte und welcher sich z.B. in der Verarbeitung bzw. Beschaffenheit der Sache zeigen kann, gilt nunmehr folgendes: Zeigt sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe/Ablieferung der gekauften Sache, wird vermutet (gesetzliche Vermutungsfiktion), dass dieser Mangel nicht erst nach der Übergabe/Ablieferung entstanden ist, sondern von Anfang an bestand. Vertritt der Verkäufer/Unternehmer die gegenteilige Ansicht, muß er diese nunmehr auch beweisen.

    Bei zu montierenden Kaufsachen wird ein Fehler auch angenommen, wenn der Verkäufer/dessen Gehilfen auf der Grundlage eines Vertrages diese falsch aufgebaut hat/haben oder die Montageanleitung für die Sache fehlerhaft ist. Selbst wenn der Verkäufer/Verbraucher die Sache an den Käufer/Verbraucher versendet, ist für den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels der (tatsächliche) Empfang der Sache durch den Käufer entscheidend. Somit ist nunmehr die Einwendung des Verkäufers ausgeschlossen, daß er nicht für Mängel an der Kaufsache einstehen müsse, die während der Versendung entstanden sind, soweit er nicht beweisen kann, daß der Mangel durch einen Dritten verursacht wurde.

    Ein Mangel stellt nunmehr auch die Zuweniglieferung oder Lieferung einer qualitativ mangelfreien anderen als der vereinbarten Sache ( Aliud) dar, welche aus der selben Gattung wie die tatsächlich vom Käufer begehrte Sache stammt, z.B. ein Wein, welcher entgegen dem vereinbarten Willen des Käufers aus einem anderen Anbaugebiet stammt. Bei eigenschaftsbegründenden Werbeaussagen des Verkäufers, Herstellers oder deren Gehilfen zu der vom Käufer erworbenen Kaufsache in der Öffentlichkeit, ist ein Mangel der Kaufsache anzunehmen, wenn die angepreisten Eigenschaften fehlen, z.B. die öffentliche Werbung, dass ein später vom Käufer erworbener Pkw nur 3 Liter /100 Km verbraucht, was dem tatsächlichen Verbrauch des Pkw’s jedoch nicht entspricht. Dieser gesetzlichen Fiktion des Vorliegens eines Mangels aufgrund der erfolgten Werbung, kann der Verkäufer nur entgegentreten, indem er beweist, dass er über die dahingehende Werbung in Unkenntnis war bzw. diese nicht kennen mußte; bei Vertragsschluß diese Falschangaben berichtigt hat oder beweist, daß diese Falschangaben über die Kaufsache nicht ausschlaggebend waren für den Abschluß des Kaufvertrages.

    Da der Verkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit dem Käufer erst erfüllt, wenn er eine mangelfreie Sache liefert, kann der Käufer nach seiner Wahl entweder Mangelbeseitigung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache innerhalb einer angemessen Frist fordern. Ist dem Verkäufer die Mängelbeseitigung oder Nachlieferung zuzumuten und möglich, kann der Käufer, falls der Verkäufer seinem Begehren nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, vom Vertrag zurücktreten (den Kaufpreis gegen Rückgabe der Kaufsache verlangen) oder die Minderung des Kaufpreises verlangen. Hat der Käufer gegenüber den Verkäufer eines der beiden Rechte geltend gemacht, ist er hieran gebunden, dass heißt, wenn er z.B. den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, kann er später nicht mehr geltend machen, dass er nunmehr doch lieber die Minderung des Kaufpreises will.

    Neben dem Recht auf Minderung des Kaufpreises oder dem Rücktritt vom Vertrag, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere den Ersatz der Kosten die durch die nicht ordnungsgemäße (Nach-) Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer entstanden sind, z.B. die anfallenden Rechtsverfolgungskosten – verauslagte Rechtsanwaltskosten, Gerichskosten, u.s.w.- oder die Vertragsabschlußkosten –angefallene Notarkosten.

    Der Käufer kann nach dem Ablauf der erfolgten Nachfristsetzung zur (mangelfreien) Nachlieferung/Erfüllung des Vertrages von dem Verkäufer jedoch auch ausschließlich Schadensersatz begehren, wenn der Verkäufer nicht beweisen kann, daß er den Mangel an der Kaufsache nicht zu vertreten hat. Dieser Beweis ist ihm „abgeschnitten“, wenn er vorsätzlich eine mangelhafte Sache verkauft hat, eine tatsächlich nicht vorhandene Eigenschaft der Kaufsache zugesichert hat = eine Garantie für die Mangelfreiheit übernommen hat oder es fahrlässig unterlassen hat, unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie seiner Kenntnisse, der Art des Produkts und der Möglichkeit der Feststellbarkeit des Mangels, sich über die Mangelfreiheit Gewißheit zu verschaffen. Begehrt der Käufer ausschließlich Schadensersatz kann er entscheiden, ob er die Sache behält und alle ihm (tatsächlich) aufgrund der Schlechterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer entstandenen Schäden gelten macht (sog. „kleinen Schadensersatz“) oder die Kaufsache zurückgibt und neben dem gezahlten Kaufpreis alle anderen Schäden ersetzt verlangt ( sog. „großer Schadensersatz“).

    Wichtig ist insoweit zu wissen, dass der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelnde Verkäufer (Unternehmer) gegenüber dem nicht in Ausübung seiner gewerblich oder selbständig Tätigkeit handelnden Käufer (Verbraucher) die oben dargelegten Gewährleistungsrechte vor Mitteilung des Mangels durch den Käufer an den Verkäufer, also i.d.R. schon beim Kaufvertragsabschluß (z.B. in allgemeinen Geschäftsbedingungen), für neue und gebrauchte Sachen nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Verkürzung der Verjährung der Gewährleistungsrechte, welche bei neuen Sachen mindestens 2 Jahre und bei gebrauchten Sachen mindestens ein Jahr betragen muß.

    Unwirksame Vertragsklausel-Abnahmeverpflichtung des Verbrauchers

    Nicht selten werden gerichtliche Entscheidungen getroffen, welche auf Grund ihrer Vergleichbarkeit mit einem anderen Fall relevant werden können. Gekennzeichnet sind diese Fallkonstellationen dadurch, daß allein der gesetzliche Wortlaut nicht geeignet ist, die Antwort für eine Lösung eines rechtliches Problems abschließend eindeutig zu regeln, so daß neben dem Wortlaut dieser u.a. auszulegen ist und nach dem Hintergrund der Aufnahme der Regelung im Gesetz hinterfragt werden muß.

    Vorliegend soll daher eine aktuelle Entscheidung dargestellt werden, welche die Problematik verdeutlicht:

    In der Entscheidung des LG Bremen (09.09.2003 1O 565/03) hatte der Käufer (K) eine Bestellung für einen gebrauchten Pkw unter Verwendung eines allgemein üblichen durch den Verkäufer (V) regelmäßig verwendeten Gebrauchtwagenbestellformulars unterschrieben. Diese Formulare regeln in sogenannten Vertragsklauseln eine Vielzahl von Bedingungen. Da diese Klauseln durch den V gestellt werden, hat der Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers/Käufers Regelungen geschaffen, wann unter Umständen gewisse Klauseln unwirksam sein sollen, so daß der V sich hierauf nicht berufen kann.

    Im vorliegenden Fall war der Käufer an seine Bestellung, wonach er den bei V bereit stehenden Pkw durch Barzahlung kaufen wolle, 10 Tage lang gebunden. Da (Kauf-) Verträge nur zustande kommen, wenn der V dieses Kaufangebot des K auch annimmt, lag es demnach allein in der Hand des V, ob ein Vertrag zustande kommt. Fünf Tage nach der Unterschriftsleistung des K unter dem Formular erklärte dieser, daß er den Pkw nicht mehr wolle und „zurücktrete“. Kurz danach, innerhalb der 10 Tage, erklärte der V dem K, daß er dessen Bestellung annehme und forderte die Abnahme des Pkw‘s gegen Zahlung des Kaufpreises von K. Das vorliegende rechtliche Problem war, ob der K an seine einmal abgegebene Bestellung tatsächlich 10 Tage lang durch die im Bestellformular aufgenommene Klausel wirksam gebunden worden ist, oder ob er wirksam hiervon abweichen konnte, mit der Folge, daß der V sich nicht auf einen Vertragsabschluß und der Erfüllung dessen berufen kann. Das Gericht entschied, entgegen bislang anderer gerichtlichen Entscheidungen, vorliegend zugunsten des Käufers, da die Klausel, welche eine einseitige Bindung des K statuiere, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Hiernach sind u.a. Klauseln unwirksam, durch welche sich der Verwender (vorliegen der V) eine unangemessen lange Frist zur Annahme oder Ablehnung eines Angebotes (hier der Annahme des Kaufangebotes des K) vorbehält. Die vorgenannte 10 Tagesfrist -Bindungsfrist- wurde unter Zugrundelegung der konkreten Umstände in diesem Fall deshalb als unangemessen angesehen, da es sich um ein Barzahlungskauf über ein unmittelbar bereitstehenden Pkw handelte und andere vernünftige Gründe für „eine Bedenk- oder Bearbeitungsfrist“ des V zur Annahme der Bestellung des K nicht ersichtlich waren. Da gerade im Kaufrecht die Fallgestaltungen vielseitig sind und durch neuere Regelungen im Gesetz die Rechte des Verbrauchers gestärkt wurden, sollte im Streitfall sachkundiger Rat in Anspruch genommen werden.

  • Tierhalterhaftung

    Die Haftung des Tierhalters und deren Entlastungsmöglichkeit

    Die Haftung des Tierhalters ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 833 BGB geregelt. Derjenige, welcher das Tier hält, ist hiernach verpflichtet, den Geschädigten, welcher getötet oder dessen Körper oder Gesundheit verletzt oder gar dessen Sache beschädigt wurde, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, dass dem Beruf, Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

    Eine Haftung gemäß § 833 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt ist. Hiernach muss es durch ein Tier kausal zu einer der vorgenannten Verletzungshandlungen gekommen sein, wodurch sich die spezifische Gefahr eines Tieres verwirklicht hat. Von der Realisierung der spezifischen Tiergefahr kann ausgegangen werden, wenn sich die durch die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Gesundheit, Leben und Eigentum einer Dritten Person verwirklicht hat.

    Der Anspruch selbst richtet sich gegen den Halter des Tieres, welcher in der Regel derjenige ist, der nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte die nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr die von einem Tier ausgehen ausgesetzt werden. Als wesentliche Indizien für die Haltereigenschaft des Tieres gilt hierbei in der Regel, dass als Halter angesehen werden kann, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat und aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt sowie den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich beansprucht und in der Regel das Risiko des Verlustes des Tieres trägt.

    In der Praxis ist bei der weiteren Voraussetzung eines etwaigen Verschuldens des Tierhalters besondere Aufmerksamkeit geboten, da insoweit das Gesetz bei gewerblich genutzten Haustieren (Nutztieren) in § 833 Satz 2 BGB eine Haftung für vermutetes Verschulden anordnet, bei der sich der Halter entlasten (Exkulpation) kann, hingegen für privat genutzte Tiere, so genannte Luxustiere, nach § 833 Satz 1 BGB eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung besteht, ohne dass die Möglichkeit des Tierhalters besteht, sich zu entlasten.

    Ein schönes Beispiel für die Prüfungsreihenfolge im Falle der Haftung des Tierhalters zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 21. 12. 2010, Aktenzeichen VI ZR 312/09.

    In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall, hatte ein eingetragener Idealverein (Institution, die nichtwirtschaftlichen Belangen nachgeht und dementsprechend nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist § 21 ff BGB), dessen satzungsrechtlicher Zweck auf die Reittherapie von Behinderten gerichtet ist, Reitstunden angeboten. Im Rahmen dessen erhielt die behinderte Klägerin, deren Gebrauch der Beine eingeschränkt gewesen ist, Reitunterricht durch einen Reitlehrer, welcher hauptberuflich als selbstständiger Kaufmann arbeitete und als Hobby gegen Entgelt arbeitete. Der Reitlehrer hatte Kenntnis von der Behinderung der Klägerin, durch welchen der beim Reiten erforderliche Schenkeldruck infrage gestellt gewesen ist, wobei der Reitlehrer über langjährige Erfahrung im therapeutischen Reiten verfügte.

    Im Rahmen einer Reitstunde in der Halle unter Anleitung und Aufsicht des Reitlehrers ritt die Klägerin auf dem Pferd des Vereins hinter einem weiteren Pferd mit Reiter, dessen Halter der Reitlehrer ist. Hierbei kam es zu einem Reitunfall, wodurch die Klägerin vom Pferd stürzte und sich eine Lendenwirbelfraktur zuzog. Zumindest ist es unter anderem zu dem Sturz gekommen, da ihr Pferd aus dem Galopp heraus abrupt stehen blieb, da das vor ihr berittene Pferd ohne Einfluss dessen Reiter plötzlich langsamer wurde.

    Die Klägerin begehrte von dem Verein und Reitlehrer Schadensersatz, wobei die Ansprüche gegen den Reitlehrer abschließend vom Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 22.09.2009, 9 U 11/09, entschieden wurden und nur noch die Haftung des Vereins im Revisionsverfahren vom BGH (überprüfend) zu klären war.

    Schadensersatz gegen den Reitlehrer

    Da die Klägerin durch die Lendenwirbelfraktur durch ein Tier an Körper und Gesundheit verletzt wurde, sich die spezifische Tiergefahr eines Pferdes hierbei verwirklichte, der Reitlehrer Halter des Tieres gewesen ist, welches vor dem Pferd der Klägerin war und plötzlich langsamer wurde, war insoweit vordergründig die Frage zu klären, ob der Reitlehrer verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung) ohne Entlastungsmöglichkeit haftet.

    Verschulden

    Bei so genannten Nutztieren, welche gewerblich als Haustiere genutzt werden, besteht die Möglichkeit die Haftung des vom Gesetz vermuteten Verschuldens für den Schaden zu widerlegen (Exkulpation). Bei privat genutzten Tieren, so genannten Luxustieren, greift nach der gesetzlichen Regelung in § 833 Satz 1 BGB eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung mit der Folge ein, dass eine Entlastung des Tierhalters ausgeschlossen ist. Zu fragen war daher im vorliegenden Fall, ob es sich bei dem Pferd des Reitlehrers um ein so genanntes Luxustier oder Nutztier handelt.

    Von einem so genannten Luxustier wird ausgegangen, wenn es nicht als Haustier anzusehen ist oder dieses Haustiere nicht zum Zwecke der Ausübung des Berufes, der Erwerbstätigkeit oder gar zum Zwecke der Erlangung des Unterhalts des Tierhalters bestimmt ist.

    Dem entgegen ist von einem so genanntes Nutztier als Haustier auszugehen, wenn es zur Erwerbstätigkeit, dem Beruf oder zum Zweck der Erlangung des Unterhalts des Tierhalters bestimmt ist.

    Da der Beklagte die Tätigkeit als Reitlehrer nicht hauptberuflich erbracht hat, sondern hobbymäßig gegen Entgelt tätig gewesen ist, handelte es sich vorliegend u.a. bereits deswegen nicht um ein Nutztier, sondern um ein Luxustier mit der Folge, dass der Beklagte Reitlehrer verschuldensunabhängig für den entstandenen Schaden haftet, ohne dass für ihn eine Möglichkeit bestand, sich zu entlasten (sein Verschulden zu widerlegen).

    Auch bei der Frage, ob insoweit ein Mitverschulden der Klägerin Anspruchsmindern zu berücksichtigen ist, wurde dies vom Gericht verneint, da die Klägerin davon ausgehen konnte, dass der Reitlehrer in Kenntnis ihrer Behinderung und aufgrund dessen langjährigen Erfahrung im therapeutischen Reiten, dies bei der Durchführung des Reitunterrichts angemessen berücksichtigt.

    Schadensersatz gegen den Verein

    Entgegen der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts (Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 12 O 264/06), bejahte der BGH eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Vereins, ohne dass es darauf ankommt, ob diesen ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, im Wesentlichen damit:

    1.

    Eine Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB wird dem Tierhalter nur zugebilligt, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, dass dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Hierbei ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die der Tierhalter bestimmt. Vorliegend wurde das Tier nicht zur Berufsausübung genutzt oder gar dem Unterhalt oder der Erwerbstätigkeit des Tierhalters.

    2.

    Daher ist auch bei einem nicht wirtschaftlichen Verein, welcher das zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zur Reittherapie von Behinderten von ihm gehaltene Pferde nutzt, ebenso wie das Pferd eines nicht wirtschaftlich allgemeinen Reitsportvereins, nicht zu den so genannten Nutztieren im Sinne des §§ 8 33 Satz 2 BGB zuzuordnen. Einem Reitverein oder gar wie im vorliegenden Fall der Beklagten, stünde allenfalls eine Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB zu, wenn dessen Reitpferde überwiegend oder jedenfalls in einem so erheblichen Umfang wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken genutzt werden, was wie das Gericht jedoch folgerichtig klarstellt, mit der satzungsmäßig ideellen Zweckbestimmung eines Vereins nicht mehr in Einklang zu bringen wäre.

    Die Konstellationen einer Haftung des Tierhalters sind so vielschichtig, dass immer im konkreten Fall geprüft werden muss, inwieweit ein Anspruch auf Schadensersatz eines geschädigten Dritten aufgrund der typischen sich realisierenden Gefahren eines Haustieres gerechtfertigt sind. Soweit es sich um ein so genanntes Nutztier handelt, bedarf es eines konkreten Vortrages des Halters, welcher ihn von seinem Verschulden entlastet. Insoweit wäre unter anderem darzulegen, dass er als Tierhalter die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung seines Tieres gewahrt hat oder gar der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Letztendlich sollte immer weitergehend durch einen Anwalt geprüft werden, inwieweit ein vereinbarter vertraglicher Haftungsausschluss zwischen den Parteien besteht oder gar eine eingeschränkte Haftung aufgrund eines Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen ist.

    Sollte Ihr Tier ein Schaden verursacht haben, jemand Schadensersatz gegen Sie als Halter fordern oder gar ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Tierhalter in Betracht kommen, sollten Sie eine Beratung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu ihrem Recht zu kommen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie bei der Durchsetzung von berechtigten Schadensersatzansprüchen, sei es außergerichtlich, vor Gericht durch Einreichung einer Klage, aber auch zur Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen gegen Sie durch Dritte.

  • Verkehrsunfallrecht

    Ihre Rechte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall (Verkehrsrecht)

    Niemand wünscht es sich mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt zu sein. Um so hilfloser ist man, wenn dieses Ereignis eingetreten ist und nunmehr Gesundheitschädigungen bei sich selbst und Sachschäden an dem eigenen Pkw zu verzeichnen sind.

    Will man diese Schäden von dem Unfallgegner geltend machen, so muß einem folgendes bewußt werden.

    I.d.R. muß für jedes zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug der Halter dessen , daß heißt derjenige, welcher das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht bzw. die Kosten für dieses bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, eine Haftpflichtversicherung abschließen. Für alle Schäden die durch den Betrieb des versicherten Fahrzeuges verursacht werden, hat i.d.R. der Halterneben dem (Haftpflicht-)Versicherer dieses Fahrzeuges einzustehen, soweit der Unfall nicht durch ein unabwendbares Ereignis (oder höhere Gewalt) verursacht worden ist.

    Ist der Halter nicht zugleich Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen, können Schadensersatzansprüche auch unmittelbar gegen den Fahrzeugführer (unmittelbaren Schädiger) erhoben werden.

    Folgende Schäden sind im Wesentlichen erstattungsfähig:

    Reparaturkosten

    Der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch auf die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten, welche in einer Fachwerkstatt entstehen würden. Wenn diese Kosten bei einer späteren Reparaturgeringer sind als die durch einen Sachverständigen festgestellten Kosten, ist er trotz alledem berechtigt, nach Gutachten abzurechnen, wobei er auch nicht verpflichtet ist, die Reparaturkostenrechnung vorzulegen.

    Bei neuwertigen Fahrzeugen ( i.d.R. bei einer Betriebsleistung von nicht mehr als 1000 Km ) kann der Geschädigte aber auch auf der sogenannten Neuwagenbasis abrechnen, d.h. die Kosten für den Neuwagen, abzüglich des Restwertes des Unfallwagens. Insoweit kann er aber auch wahlweise den gesamten Neuwagenpreis verlangen und das Unfallfahrzeug dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zur Verfügung stellen unter Anrechnung eines eventuell z.T. angenommenen Nutzwertes als Vorteil für die bereits gefahrenen Kilometer mit diesem Fahrzeug.

    Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrzeuges vor, von welchen auszugehen ist, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen, so kann der Geschädigte lediglich den Ersatz des Wiederbeschaffungspreises abzüglich Restwert verlangen, wenn er die Reparatur des Fahrzeuges nicht beabsichtigt.

    Anders ist es jedoch, wenn die Reparaturkosten nur bis zu 30 % des Wiederbeschaffungswertes ( einschließlich Minderwert ) übersteigen. In diesem Fall billigt die Rechtsprechung dem Geschädigten ein Reparaturkostenersatzanspruch zu, soweit das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Zu den Besonderheiten im Falle eines Totalschadens finden sie weitergehende Informationen auf der Verkehrsrechtsseite der Kanzei Oranienburg, oder über den nachstehenden Link "Schadensabrechnung im Verkehrsrecht".

    Neben diesen Kosten hat der Schädiger im Fall des Totalschadens auch die tatsächlich angefallenen Kosten für die An- und Abmeldung der Zulassungsstelle zu tragen.

    Falls der Schädiger oder sein Kfz-Haftpflichtversicherer die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten unter Verweis auf eine "freie Fachwerkstatt" nur gekürzt zahlen will, finden sie zu dieser Problematik unter dem nachfolgenden Link weitergehende Informationen "Reparaturkostenersatz und Verweiswerkstatt".

    Mietwagenkosten

    Der Geschädigte hat des weiteren einen Anspruch auf die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens, welcher der jeweiligen Klasse seines Pkw entspricht, für die Zeit des Ausfalls der Nutzung seines eigenen Pkw;s nach einem Verkehrsunfall, abzüglich der Eigenersparnis für z.B. Öl, Schmierstoffe, Reifen, Inspektion, welche i.d.R mit 10-15 % der Mietwagenkosten bewertet und in dieser Höhe von den Mietwagenkosten abgesetzt werden. Dem Geschädigten obliegt eine sog. Schadensminderungspflicht, d.h. z.B. das die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auch notwendig gewesen sein muß, was z.T. von der Rechtsprechung bei einem täglichen Fahrbedarf von nur 20 Km abgelehnt wurde.

    Soll das beschädigte Fahrzeug repariert werden, sind zumindest die Kostenfür einen Mietwagen für die Zeit der Reparatur zu erstatten, wobei die Verzögerung der Reparatur und hierdurch bedingt die Erhöhung der Mietkosten durch ein Verschulden der Werkstatt nicht zu Lasten des Geschädigten geht. Die unterschiedlichen Mietwagenkosten der einzelnen Unternehmen verpflichten den Geschädigten innerhalb seiner Schadensminderungspflicht nicht, vorab eine „Marktforschung“ zu betreiben, um letztendlich den billigsten Mietwagen seiner Klasse anzumieten, er muß lediglich durch zwei telefonische Vergleichsangebote den billigeren der beiden Anbieter auswählen.

    Statt der tatsächlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Ausfall seines Fahrzeuges, kann der Geschädigte aber auch eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, welche u.a. je nach Alter und Modell des Fahrzeuges entsprechenden Nutzungsausfalltabellen entnommen werden kann. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nur für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges, im Fall des Totalschadens für die Zeit der Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges, welche i.d.R bei ein bis zwei Wochen liegt.

    Wertminderung

    Bedingt durch den Unfall, hat ein Pkw im Falle seines Wiederverkaufes trotz Reparatur einen geringeren wirtschaftlichen Wert auf dem Markt, als ein vergleichbarer Pkw ohne reparierten Unfallschaden. Aus diesem Grund wird dem Geschädigten von der Rechtsprechung der Ersatz dieses sog. merkantilen Minderwertes als erstattungsfähiger Posten zugebilligt, welcher i.d.R. durch einen Sachverständigen festgestellt werden muß. Dieser Anspruch besteht i.d.R. nicht, wenn es sich um reine Blechschäden oder Bagatellschäden handelt, deren Reparaturkosten 10 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen oder es sich um ein Fahrzeug handelt, welches z.B. aufgrund seines Alters keinen geringeren wirtschaftlichen Wert auf dem Markt aufgrund des Unfalls hat.

    Sachverständigenkosten

    Die Kosten für die Feststellung der Schadenshöhe, eines eventuellen Minderwertes des Fahrzeuges oder des Wiederbeschaffungspreises hat der Schädiger zu tragen. Insoweit muß jedoch beachtet werden, daß die Rechtsprechung aufgrund der o.g. Schadenminderungspflicht des Geschädigten im Falle eines Schadens von unter 1.000,00 – 1.500,00 DM den Ersatz von Sachverständigenkosten versagt, da in solchen Bagatellfällen die Vorlage eines insoweit billigeren Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt genüge.

    Abschleppkosten

    Soweit das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr betriebsfähig bzw. verkehrssicher ist, hat der Schädiger auch die Kosten des Abschleppens zur „Heimatwerkstatt“ bzw. bei größeren Entfernungen zur nächsten Fachwerkstatt zu bezahlen.

    Unkostenpauschale

    Die aufgrund des Verkehrsunfalles dem geschädigten entstandenen Kleinauslagen, wie z.B. Telefonkosten, Briefmarken und Fahrtkosten werden in der Regulierungspraxis aufgrund des unverhältnismäßig großen Aufwandes deren Einzelnachweises in Gestalt einer sog. Unkostenpauschale mit einem Betrag zwischen 30 DM – 50 DM abgegolten. Ein über den Betrag weitergehender Schaden muß, damit er erstattungsfähig ist, konkret nachgewiesen werden. Ein Ersatz für den nicht unerheblichen Zeitaufwand des Geschädigten für die Schadensabwicklung, z.B. Vorabsprachen mit den Versicherungen, Rechtsanwalt, Werkstatt u.s.w. sind nicht erstattungsfähig, was nach der Rechtsprechung sogar im Fall der Inanspruchnahme eines Urlaubstages zur Schadensregulierung gelten soll.

    Fremdfinanzierungskosten

    Wenn der Geschädigte nicht in der Lage war die Kosten für die Reparatur oder den Kaufpreis eines Ersatzfahrzeuges zu bezahlen, kann er die hierfür entstandenen Finanzierungskosten verlangen, wenn der Schädiger trotz Aufforderung nicht bereit war, eine Vorschusszahlung zu leisten oder z.B. gegenüber der Reparaturwerkstatt bzw. des Autovermieters eine Kostenübernahmeerklärung abgelehnt hat.

    Ersatz der Schäden durch die Verletzung der Gesundheit

    Für durch einen Unfall entstandene Gesundheitsschäden ist zunächst zwischen den insoweit anfallenden sog. materielle Schäden, wie z.B. für die Heilbehandlung, Verdienstausfall sowie zwischen den immateriellen Schaden zu unterscheiden, welcher vorliegend der Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld ist.

    Der Schädiger hat die aufgrund des Unfalls beim Geschädigten entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen soweit diese nicht auf andere Leistungsträger übergegangen sind. So gehen z.B. die Kosten für die Heilbehandlung bei Geschädigten die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind auf diese über, soweit sie die Leistungen gegenüber ihrem Mitglied erbracht hat. Derjenige, welcher Kassenpatient ist, muss die Heilbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchführen lassen und kann i.d.R. kein Ersatz der Mehrkosten für eine privatärztliche Behandlung verlangen.

    Soweit der geschädigte Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, hat er gegen seinen Arbeitgeber einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Lohnfortzahlung, so daß er während dieser Zeit kein ansonsten vom Schädiger zu tragenden Einkommensschaden hat. Falls aufgrund der Dauer der Arbeitsunfähigkeit letztendlich nur noch die Zahlung von Krankengeld oder eventuell Verletztengeld durch die entsprechenden Leistungsträger erfolgt, hat der Schädiger die Differenz zwischen dem entgangenen Einkommen und der Höhe des gezahlten Kranken- bzw. Verletztengeldes als Schaden auszugleichen.

    Der Erwerbsschaden bei selbständig Tätigen ( Arzt, Handwerksmeister ect.) ist vom Schädiger zu ersetzen. Problematisch ist hierbei jedoch dessen Bezifferung, welche nach der Rechtsprechung nicht fiktiv durch Angabe des Gehaltes einer gleichwertigen, tatsächlich aber nicht eingestellten Ersatzkraft erfolgen könne. Der Geschädigte ist vielmehr gehalten konkret den entstandenen Schaden zu beziffern, was ihm i.d.R. nur mittels eines Sachverständigen möglich sein wird, um diesen beispielsweise in einem Vergleich der Umsätze/Gewinne in der Zeit vor dem Unfall mit denen nach dem Unfall beweisen zu können. Wird eine mit der Führung des Haushalts beschäftigte Person verletzt, so hat diese Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Ersatzkraft, egal ob diese tatsächlich beansprucht wurde.

    Weitergehende Informationen zum Haushaltshilfeschaden / Haushaltsführungsschaden finden sie auch unter dem nachfolgenden Link "Hauhaltsführungsschaden".

    Ansprüche beim Tod des Geschädigten

    Wird durch den Unfall der Geschädigte getötet, so haben i.d.R. dessen Erben einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine standesgerechte Beerdigung, welche u.a. die Überführungskosten für den Toten, Kosten für eine Todesanzeige, den Grabstein, Blumen und Kränze sowie den Beerdigungsakt selbst ( z.B. Feuerbestattung) umfassen. Insoweit ist jedoch die evtl. Zahlung eines Sterbegeldes durch den Sozialversicherungsträger auf diese Kosten anzurechnen, weil in Höhe dieses Betrages ein Forderungsübergang auf den Leistungsträger stattgefunden hat. Wurde eine gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Person getötet und entfällt hierdurch der Anspruch eines Dritten auf Unterhalt, so hat der Schädiger dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

    Schmerzensgeld

    Für den durch die Verletzung entstandenen sog. immateriellen Schaden, hat der Geschädigte Anspruch auf „eine billige Entschädigung“, deren gesetzgeberischer Grund in einer Genugtuungs- und Ausgleichfunktion dessen zugunsten des Geschädigten besteht. Die Angemessenheit der Höhe bestimmt sich u.a. nach den erlittenen Gesundheitsschäden der Zeit der Arbeitsunfähigkeit, dem Alter des Geschädigten sowie den konkreten Heilungsverlauf. Als Anhaltspunkt für die Bestimmung dessen gibt es fallbezogene Rechtsprechungstabellen mit den jeweilig entschiedenen Schmerzensgeldbeträgen.

    Rechtsanwaltsgebühren

    Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes durch den Geschädigten sind i.d.R. erstattungsfähig soweit sie nicht im Einzelfall, wie z.B. bei Bagatellschäden, gegen die o.g. Schadensminderungspflicht des Geschädigten verstößt.

    Mehrwertsteuer

    Die auf die Reparaturkosten, Sachverständigenkosten ect. zu zahlende MwSt. hat der Schädiger stets zu ersetzen, soweit sie angefallen ist. Soweit der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er den Ersatz der MwSt nicht verlangen, sondern die MwSt. allenfalls von seiner eigenen Umsatzsteuer abziehen.