Kaufrecht

Rechte des nicht gewerblich handelnden Käufers gegenüber dem Unternehmer.

Die Nacherfüllung und deren Erfüllungsort beim Kaufvertrag

Wenn eine Kaufsache mangelhaft ist, hat der Käufer den Verkäufer zur Nacherfüllung aufzufordern. Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst nach der erfolgten Aufforderung zur Nacherfüllung, welche nur unter ganz besonderen Umständen, auf welche hier nicht näher eingegangen werden soll, entbehrlich ist, kann der Käufer im Falle der Verweigerung durch den Verkäufer sodann seine weitergehenden Rechte auf Rücktritt, Schadensersatz oder gar Minderung geltend machen. In der Praxis ist gelegentlich streitig, wo der Verkäufer die Nacherfüllung zu erbringen hat.

Hierzu liegt nunmehr eine weitere Entscheidung des OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2010, Aktenzeichen 8 U 812/09, vor, welcher folgender vereinfacht dargestellten Sachverhalt zu Grunde lag:

Der Kläger, welche Verbraucher im Sinne des Gesetzes gewesen ist (§ 13 BGB), erwarb bei dem Beklagten, welcher Unternehmer im Sinne des Gesetzes gewesen ist (§ 14 BGB) und eine eigene Werkstatt unterhielt, ein Faltanhänger zu einem Kaufpreis von 7.320,00 € zum privaten Gebrauch. Kurze Zeit nach der Übergabe/den Gefahrübergang offenbarte sich ein Mangel an der Kaufsache. Der Kläger forderte daraufhin den Beklagten zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels auf, welcher hierzu zwar bereit gewesen ist, jedoch von dem Kläger forderte, dass er die Kaufsache in seine Werkstatt zur Reparatur verbringt. Der Kläger lehnte dies jedoch ab und erklärte letztendlich den Rücktritt vom Vertrag ( Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache).

Das Gericht hatte sich daher neben den weiteren Voraussetzungen des Rücktritts mit der Frage zu beschäftigen, ob der Beklagte durch seine Verweigerung die Kaufsache von dessen Belegenheitsort beim Kläger abzuholen, eine ihm obliegende Pflicht im Rahmen der Nacherfüllung verletzt hat.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, den Verkäufer die mangelhafte Sache (hierfür) zur Verfügung zu stellen. Inwieweit der Käufer jedoch auch verpflichtet ist, die Kaufsache zwecks Nacherfüllung zum Verkäufer zu bringen, ist derzeit durch den Bundesgerichtshof für das Kaufrecht noch nicht entschieden worden, sondern vielmehr in der Literatur und Rechtsprechung umstritten.

Die wohl überwiegende Meinung geht davon aus, dass der Nacherfüllungsort der Ort ist, an welchem sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet bzw. genutzt wird, was vorliegend der Wohnsitz des Käufers bzw. Klägers wäre (z.B. OLG Celle, Urteil vom 10.12.2009, Az. 11 U 32/09; OLG München, Urteil vom 12.10.2005, Az. 15 U 2190/05). Für diese Ansicht spricht, dass der Erfüllungsort im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag der Belegenheitsort der Kaufsache ist, was erst recht für die Bestimmung des Nacherfüllungsortes gelten müsse und im Übrigen das Gesetz in § 439 Abs. 4 BGB im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache durch den Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung auf die Vorschriften des Rücktritts (§§ 346-348 BGB) verweist. Auch unter dem Gesichtspunkt der Interessenlage entspricht es dem gesetzlichen Leitbild in § 439 Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer die erforderlichen Transportkosten zu tragen hat, so dass es widersinnig wäre, wenn der Käufer die Kaufsache zum Zwecke der Nacherfüllung zum Verkäufer zu verbringen habe und sodann erst die hierdurch (lediglich) entstandenen Transportkosten zurückerstattet bekommt. Letztendlich Gebiete es im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufvertrages auch die vorzunehmende richtlinienkonforme Auslegung (Art. 3 Verbrauchsgüterrichtlinie), den Käufer nicht mit der Organisation des Transportes zu belasten, da dies eine erhebliche Unannehmlichkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterrichtlinie darstelle, wobei hierfür auch spricht, dass im Werkvertragsrecht auch -unter Zugrundelegung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 08.01.2008, Aktenzeichen X ZR 97/05)- die Nacherfüllung am Belegenheitsort zu erfolgen hat.

Die Gegenansicht ( u.a. OLG München, Urteil vom 16.07.2007, Az. 20 U 2204/07) geht davon aus, dass der Erfüllungsort der Nacherfüllung in der Regel der ursprüngliche (Leistungs-) Ort ist, da der Nacherfüllungsanspruch nur ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist und daher es nicht zu unterschiedlichen Erfüllungsorten (Leistungsorten) kommen könne, es auch dem Interesse der Parteien entspräche, dass die Nacherfüllung am ursprünglichen Leistungsort erfolge und lediglich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ein anderer Erfüllungsort für die Nacherfüllung angenommen werden könne sowie letztendlich, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass der Verkäufer die Transportkosten für die Verbringung der Sache zum Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung zu tragen habe, gerade nicht entnommen werden kann, dass der Verkäufer (auch) verpflichtet ist, die Kaufsache am Belegenheitsort beim Käufer zum Zwecke der Nacherfüllung abzuholen.

Das Oberlandesgericht schloss sich der letztgenannten Ansicht an und wies die Klage des Käufers ab, da die Forderung des Klägers auf Nacherfüllung unter Einbeziehung der Verpflichtung des Beklagten (Verkäufers) die Kaufsache vom Belegenheitsort abzuholen, kein wirksames Nacherfüllungsverlangen im Sinn des Gesetzes darstelle und somit die Voraussetzungen für den letztendlich erklärten Rücktritt nicht gegeben gewesen seien.

Im Zweifel ist der Nacherfüllungsort am Wohnort bzw. der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers

In Fortsetzung dieser kontroversen Rechtsprechung, hat nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Aktenzeichen VIII ZR 220/10) zu der Frage des Erfüllungsortes für die Nacherfüllung im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) Stellung genommen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, kaufte der Kläger, welcher in Frankreich wohnhaft gewesen ist, bei der Beklagten, welche ein Fachgeschäft für Campingfahrzeuge mit eigener Werkstatt in Deutschland betreibt, einen neu hergestellten Faltanhänger für 7370,00 € zum privaten Gebrauch. Im Vertrag haben die Parteien unter der Rubrik Lieferung vereinbart: "Selbstabholer". Die Klägerin nutzte den Anhänger nach erfolgter Übergabe in ihrem Urlaub und rügte in der Folgezeit verschiedene Mängel, deren Vorliegen (bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs/Übergabe) zwischen den Parteien unstreitig ist. Letztendlich forderte der Kläger die Nacherfüllung durch Beseitigung der Mängel und zu diesem Zweck die Abholung der Kaufsache vom Wohnort des Klägers, wozu ein rotes Überführungskennzeichen erforderlich gewesen wäre. Letztendlich erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag Zug um Zug gegen Rückgabe der Sache und Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7370,00 €. (Anmerkung: Deutsches Recht war nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unter Zugrundelegung der Vermutung in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. anzuwenden, wobei nunmehr mit Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Rom I Verordnung mit Wirkung zum 17. 12. 2009, Art. 4 Abs. 1 lit.a) dieser Verordnung, auf Kaufverträge über bewegliche Sachen Anwendung findet, wobei die Ausnahmen nach Art. 6 bei Verbraucherverträgen zu beachten sind.)

Das Gericht beschäftigte sich u.a. letztendlich mit der Frage, ob das Nacherfüllungsverlangen des Käufers wirksam gewesen ist, da er zwar grundsätzlich bereit gewesen ist, die Kaufsache zur Reparatur zur Verfügung zu stellen, es jedoch ablehnte, den Anhänger zu diesem Zweck an den Geschäftssitz des Verkäufers (der Beklagten) zu bringen. Fraglich war daher, ob der Käufer verpflichtet ist, die Kaufsache zum Zwecke der Nacherfüllung (vorliegend zum Zwecke der Mängelbeseitigung) zum Verkäufer zu bringen. Letztendlich entschied der BGH unter Darlegung des o.g. Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur die Frage nunmehr dahingehend, das der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 BGB zu bestimmen ist. Hiernach ist vorrangig aufgrund einer etwaigen Parteivereinbarung zu bestimmen, wo der Erfüllungsort für die Nacherfüllung sein soll. Liegt keine Parteivereinbarung vor, was der Regelfall in der Praxis sein dürfte, ist des weiteren zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen in Bezug auf die Art/Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses oder gar (wohl nur bei Verbraucherverträgen) Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Art. 3 Abs. 3 eine Entscheidung rechtfertigen, wonach Umstände im konkreten Fall vorliegen, welche es gebieten und letztendlich rechtfertigen, dass der Erfüllungsort am Ort der Belegenheit der Sache / des Wohnsitzes des Verbrauchers ist. Sollten solche Umstände nicht vorliegen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Schuldners (Verkäufers) der Ort für die Nacherfüllung ist. Soweit eine Auslegung des § 269 Abs. 1 BGB an Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterrichtlinie erfolgt, ist grundsätzlich nicht von vornherein davon auszugehen, dass der Erfüllungsort der Nacherfüllung in jedem Fall mit dem Belegenheitsort der Kaufsache gleichzusetzen ist. Hiervon kann nur dann ausgegangen werden, wenn unter Bezug auf den vorliegenden Fall ansonsten der vom Verbraucher erforderliche Transport oder dessen Organisation diesem erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten würde, welche die Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wies der BGH die Klage des Käufers ab, da aus den besonderen Umständen des Schuldverhältnisses, nämlich dem Begehren des Klägers zur Reparatur der unstreitig bestehenden Mängel, es erforderlich gewesen ist, dass das Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt verbracht werden muss und aufgrund der relativ geringen (örtlichen) Entfernung zwischen den Vertragsparteien, die Verbringung der Kaufsache zum Firmensitz der Beklagten und dessen Organisation für den Käufer keine erhebliche Unannehmlichkeit darstellt. Da der Käufer (Kläger) die Kaufsache nicht zum Verkäufer (Beklagten) zum Zwecke der Mängelbeseitigung verbracht hat, lag kein wirksames Nacherfüllungsverlangen und somit unter anderem nicht die dahingehende Voraussetzungen für den erklärten Rücktritt vor.

Interessant und Bedeutung für die weitere Rechtsprechung dürfte die Entscheidung auch unter Zugrundelegung der in § 439 Abs. 2 BGB geregelten Kostentragungspflicht für die Verbringung der Kaufsache zum Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers haben. Hiernach hat der Verkäufer die zum Zwecke der nach Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,-und Materialkosten zu tragen. Ganz beiläufig führt der BGH im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Art. 3 Abs. 4 aus, dass wenn die Nacherfüllung es erfordert, dass der Käufer die Kaufsache zum Verkäufer bringt oder versendet, diese Kosten zwar vorerst bei ihm anfallen, jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB ein Vorschussanspruch hinsichtlich dieser Kosten in Betracht kommt, da der Verkäufer die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes unentgeltlich zu bewirken hat und der Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden soll. Die Pflicht zum Vorschuss dieser Kosten könnte den Verbraucher davon abhalten, seine Ansprüche geltend zu machen, so dass dieser Hinderungsgrund einen Vorschussanspruch rechtfertigen kann. Es bleibt nunmehr abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen solchen Vorschussanspruch modifiziert und insbesondere Klarheit darüber schafft, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen im Gesetz nicht ausdrücklich benannten (Vorschuss-) Anspruch auszugehen ist, oder ob dieser vielleicht gar grundsätzlich bei Verbraucherverträgen besteht.

In der Praxis sollte im Zweifel und auf Grund des bestehenden Prozesskostenrisikos der sicherste Weg gewählt werden und im Falle der begehrten Nacherfüllung die mangelhafte Kaufsache dem Verkäufer zum Leistungsort (in der Regel der Ort, an dem dem Käufer vom Verkäufer die Sache übergeben wurde) gebracht werden. Die hierdurch entstandenen Kosten kann der Käufer vom Verkäufer ersetzt verlangen. In den meisten Fällen wird so oder so eine Einigung zwischen den Parteien möglich sein, da es in der Regel dem Interesse des Verkäufers entspricht, die entstehenden Transportkosten gering zu halten und ihm hierfür andere kostengünstigere Möglichkeiten in der Regel zur Verfügung stehen. Hierbei sollte jedoch zur Schaffung von Rechtsklarheit darauf geachtet werden, dass eine Regelung darüber getroffen wird, wer im Falle der Beschädigung oder Zerstörung der Sache während des Transportes zum Verkäufer die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen hat.

Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht außergerichtlich aber auch vor Gericht bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es auf Rücktritt, Schadensersatz oder gar Minderung sowie im Falle der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter gegen Sie.

Gewährleistungsausschluss in Musterkaufverträgen zwischen Verbrauchern

Nicht selten werden Sachen zwischen Verbrauchern verkauft, wobei der Verkäufer sich i.d.R eines Vertragsmusters bedient, welches er gekauft oder aus dem Internet als frei erhältlich zur Verfügung ausgedruckt und verwendet hat. In diesen Vertragsmustern, welche lediglich nur noch in den entsprechenden Rubriken auf den konkreten Kauf bezogen auszufüllen sind, befinden sich umfassende Gewährleistungsausschlussklauseln, welche etwaige Rechte des Käufers wegen Mängeln an der Kaufsache ausschließen. Die Frage die sich sodann im Falle eines Mangels stellt ist die, ob diese Klauseln wirksam sind, da anderenfalls der Käufer Mängelgewährleistungsrechte auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz haben kann.

In einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 17.02.2010, Akz.: VIII ZR 67/09) hatte ein Verbraucher als Verkäufer eines gebrauchten Pkw's ein Musterkaufvertrag einer Versicherung verwendet, welche diese Muster für eine Vielzahl von Verträgen entworfen und zur Verfügung gestellt hat. Hierin war vorformuliert: „Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft.“ sowie „ Der Verkäufer erklärt, das nach seiner Kenntnis das Fahrzeug in dem Zeitraum, in dem es sein Eigentum war, sowie in davor liegenden Zeiten unfallfrei … ist.“ Der Käufer, welcher ebenfalls Verbraucher gewesen ist, verklagte den Verkäufer wegen eines später festgestellten nicht unerheblichen Unfallschadens, welcher bereits vor Übergabe der Sache bestand und begehrte die Minderung des Kaufpreises konkret beziffert, was der Verkäufer unter Berufung auf den o.g. vereinbarten Gewährleistungsausschluss ablehnte. Nach Ansicht des Gerichts wäre der o.g. Gewährleistungsausschluss gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und diese von dem Verkäufer gestellt wurden.

Da u.a. die o.g. Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden und es ausreicht, dass ein Dritter diese zu diesem Zweck zur Verwendung zur Verfügung stellt, kam es als weitere Voraussetzung demnach lediglich darauf an, ob der Verkäufer diese im Sinn des Gesetzes gestellt hat. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Verkäufer sich die von einem Dritten erstellten Vertragsbedingungen als von ihm gestellt zurechnen lassen muss.

Im vorliegenden Fall wies das Gericht die Klage des Käufers ab, da die Parteien sich vor Vertragsschluss konkret über das zu verwendende Formular geeinigt hatten und zudem (tatsächlich) die Möglichkeit für den Kläger (Käufer) bestand, ein eigenes Kaufvertragsmuster zu verwenden, wovon er kein Gebrauch gemacht hat und weshalb nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. Gesetzes handelt.

Im Falle von Streitigkeiten wegen Mängeln an der Kaufsache sollte bei etwaigen verwendeten Vertragsmustern daher fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Oranienburg im Kaufrecht bei der Prüfung von Kaufverträgen zur Verfügung und setze Ihre Ansprüche auf  Schadensersatz, Rücktritt oder gar auf Minderung des Kaufpreises außergericht aber auch vor Gericht zielgerichtet für Sie durch.

Autokauf mit Tücken

Der Kauf eines Neufahrzeuges ist genau wie der Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges nicht immer leicht, da neben der Entscheidung was für ein Fahrzeug man erwerben will, die Erwartungen an deren Ausstattung/Beschaffenheit beim Käufer oftmals schon genau bestimmt ist. Sodann wird sich auf die Suche begeben und auf deren Grundlage nach einem geeigneten Fahrzeug gesucht, welches natürlich auch preislich in das Haushaltsbudget passen muss.

Beim Kauf können Probleme auftreten, welche dem Umstand geschuldet sind, dass die erworbene Sache hinter der Käufererwartung zurück bleibt und man letztendlich darüber streitet, ob der Käufer (deswegen) die Möglichkeit hat, (Gewährleistungs-) Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen.

Beispielgebend hierfür ist die Käufererwartung bei der Anpreisung der Kaufsache als "Neuwagen" oder gar „Vorführwagen“. Zu diesem Problemkreis gibt es nunmehr neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), welche Rechtssicherheit schaffen.

Im Urteil vom 10.03.2009 Akz.: VIII ZR 34/08 begehrte der Kläger (Käufer) von dem Beklagten (Verkäufer) Schadensersatz nach erfolgten Rücktritt vom Vertrag über einen gebrauchten Pkw, welcher mangelhaft gewesen sei, da er über 19 Monate zuvor nicht zum Straßenverkehr zugelassen gewesen ist und daher wegen dieser langen Standzeit bereits mangelhaft sei. Da keine konkrete Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart wurde, musste dass Gericht letztendlich darüber entscheiden, ob das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung trotz der langen Standzeit eignete, was es bejahte und sodann die Frage klären, ob das Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist. Die lange Standzeit als solches stellt nach Ansicht des Gerichts bei Gebrauchtwagen keinen Mangel dar, solange hierdurch kein Mangel am Fahrzeug entstanden ist, welcher auf die Standzeit zurückzuführen ist. Erst wenn durch die lange Standzeit Mängel entstanden sind, welche gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeiten üblicherweise nicht aufweisen, kann von einem Mangel ausgegangen werden, was im vorliegen Fall nicht gegeben gewesen ist.

Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn ein Neuwagen („fabrikneu“) verkauft wird, dann stellt bereits die lange Standzeit als Solches von mehr als 12 Monaten seit seiner Erstzulassung einen Mangel dar, ohne dass es auf konkrete auf die Standzeit beruhende Schäden am Fahrzeug ankommt (BGH VIII ZR 227/02).

Soweit ein (gebrauchtes) Fahrzeug als „Vorführwagen“ verkauft wird und sich im Nachhinein herausstellt, dass es schon mehrere Jahre alt ist, hat der BGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung vom 15.09.2010, Akz.: VIII ZR 61/09, entschieden, dass dieser Umstand allein kein Mangel darstellt, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

Aufgrund der vielfältig auftretenden Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen, bei welchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache Rechte gegen den Verkäufer bestehen, sollte bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um letztendlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

Schadensersatz bei Rückabwicklung eines Autokaufvertrages

In einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 14.04.2010 – VIII ZR 145/09) wurde nunmehr auch die in der Praxis häufig auftretende Frage geklärt, ob der Käufer eines Fahrzeuges im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfall und seine aufgewendeten Kosten für Haftpflicht-und Kaskoversicherung, die Kfz- Steuer und die Kfz-Zulassungskosten gegen den Verkäufer hat. Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte als Verbraucher von der Beklagten, welche als Unternehmer gewerblich mit Gebrauchtwagen handelt, einen gebrauchten Pkw zu einem Preis von 13.100,00 €. Im Kaufvertrag wurde handschriftlich vermerkt, dass der Pkw nicht unfallfrei ist. Noch vor der Übergabe des PKWs holte die Beklagte ein Sachverständigengutachten ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass das Fahrzeug lediglich einen in Stand gesetzten Karosserieschaden habe, welcher ohne Einfluss auf die Betriebs-und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges sei. Einen tatsächlich zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegenden Unfallschaden an der Vorderachse, durch welchen das Fahrzeug nicht betriebs-und verkehrssicher ist, weist das Gutachten nicht aus, obwohl dieser durch eine Inaugenscheinnahme ohne die Demontage von Verkleidungsteilen hätte erkannt werden können. Der Kläger welcher zur Nacherfüllung dem Beklagten aufgefordert hat, erklärte nach der erfolgten Verweigerung des Verkäufers den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte letztendlich mit seiner Klage für die Zeit von der Übergabe der mangelhaften Sache bis zum Zeitpunkt des Kaufs eines anderen (mangelfreien) Fahrzeuges als Nutzungsausfallschaden für 168 Tage insgesamt 6148,00 € sowie die Erstattung der für das zurückgegebene Fahrzeug aufgewendeten Aufwendungen für die Haftpflicht-Vollkaskoversicherung sowie für Kraftfahrzeugsteuer von insgesamt 842,45 € und die für die Zulassung des mangelhaften Fahrzeuges entstandenen Kosten in Höhe von 75,00 €.

a) Nutzungsausfallschaden

Entgegen der Vorinstanzen bejaht der BGH die Erstattungsfähigkeit des vom Kläger begehrten Nutzungsausfallschadens. Der Beklagte hat schuldhaft seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag verletzt, da das Fahrzeug sich wegen der fehlenden Verkehrs-und Betriebssicherheit nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet und die Beklagte die ihr aufgrund der erkennbaren Vorschäden obliegende Untersuchungspflicht verletzt hat, wobei sie sich das Verhalten des Gutachters, welcher ebenfalls pflichtwidrig den erkennbaren Schaden nicht untersucht hat, zurechnen lassen muss. Der Schadensersatzanspruch der Höhe nach ist jedoch zu begrenzen, da ein Käufer nach dem erklärten Rücktritt vom Vertrag sich nicht grundlos Zeit für eine Ersatzbeschaffung lassen kann, wenn nicht konkrete Umstände hierfür vorliegen.

b) Aufwendungen für die Haftpflicht-und Kaskoversicherung sowie Kfz Steuer

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung dieser Aufwendungen hat der BGH abgelehnt, da er das Fahrzeug hätte abmelden können und hierdurch diese Aufwendungen hätte vermeiden können. Insoweit ist dem Kläger eine Verletzung seiner ihn treffenden Schadensminderungspflicht vorzuwerfen (§§ 254 Abs. 1 u. 2 BGB)

c) Aufwendungen für die Anmeldung (Zulassungskosten)

Letztendlich bekommt der Kläger jedoch auch die von ihm gezahlten Kosten für die Zulassung des Fahrzeuges von der Beklagten gezahlt, da wenn das Fahrzeug nicht mangelhaft gewesen wäre, der Kläger keinen Ersatzwagen hätte kaufen und zum Verkehr zulassen müssen.

Aufgrund der vielfältig auftretenden Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen, bei welchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache Rechte gegen den Verkäufer bestehen, sollte bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um letztendlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.Gerne vertrete ich Sie als Rechtsanwalt in Oranienburg im Kaufrecht bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Verkäufer (z.B. Schadensersatz, Rücktritt, Minderung), aber auch im Falle der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen des Käufers, sei es außergerichtlich oder gar vor Gericht. Weitergehende Informationen erhalten Sie über den nachfolgenden Link:

Rechte des Käufers / Verbrauchers bei Mängeln an der Kaufsache 

Rücktritt vom Autokaufvertrag, Nutzungswertersatz ?

In einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 16.09.2009 – VIII ZR 243/08) wurde nunmehr auch die in der Praxis häufig auftretende Frage geklärt, ob der Käufer eines Fahrzeuges im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages die von ihm gezogenen Nutzungen, welche i.d.R in den gefahrenen Kilometern zu sehen sind, an den Verkäufer herauszugeben hat. Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte von dem Beklagten einen Pkw BMW mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100,00 € und erklärte wegen Mängeln am Fahrzeug den Rücktritt vom Vertrag, wobei er vom Zeitpunkt der Übergabe der Sache bis zum erklärten Rücktritt bereits 36.000 km mit dem Fahrzeug gefahren ist. Letztendlich stritten die Parteien nur noch darüber, ob der Kläger sich für die gefahrenen Kilometer Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeuges in Höhe von 2923,77 € (0,08 € je Kilometer) von dem vom Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis anrechnen lassen muss. Hintergrund dieses Streits ist die so genannte „Herd-Set“ Entscheidung des BGH, wonach ein Verbraucher, welcher im Rahmen der Nacherfüllung eine neue Sache von seinem Vertragspartner geliefert bekommt, keinen Ersatz für die von ihm erfolgte Nutzung (der mangelhaften Sache) zu zahlen hat, was letztendlich durch den Gesetzgeber durch eine Änderung des § 474 Abs. 2 S. 1 BGB Niederschlag gefunden hat. Der BGH kommt in der vorliegenden Entscheidung zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der hierauf beruhenden Gesetzesänderung die Rückabwicklung eines Vertrages nicht vergleichbar ist, da einerseits die Regelung des § 474 Abs. 2 S. 1 BGB nicht anwendbar ist, der Verkäufer im Falle der Rückabwicklung für die Nutzung des Geldes (Kaufpreises) zum Beispiel Verzugszinsen schulde und demnach nicht einzusehen ist, warum der Käufer keinen Wertersatz für die von ihm erfolgte Nutzung zahlen soll sowie anderenfalls darin, dass im Falle der Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Sache der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag noch bestehe, jedoch im Falle des Rücktritts ein solcher Vertrag nicht mehr vorhanden ist, sondern vielmehr ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht. Ungeklärt ist insoweit noch die Frage, ob sich ein Käufer im Falle der Geltendmachung von (großen) Schadensersatz, in dessen Falle ebenfalls der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache vom Verkäufer zurückzuzahlen wäre, sich die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsste. Aufgrund der vielfältig auftretenden Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen, bei welchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache Rechte gegen den Verkäufer bestehen, sollte bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um letztendlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.