Kaufrecht

Rechte des nicht gewerblich handelnden Käufers gegenüber dem Unternehmer.

Die Haftung des Verkäufers für Angaben zur Kaufsache durch den von ihm beauftragten Makler im Rahmen von Vertragsverhandlungen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 24.01.2011, Aktenzeichen 13 U 148/10 über eine nicht seltene Konstellation in der Praxis zu entscheiden gehabt, in welcher nicht der Verkäufer selbst, sondern eine vom ihm beauftragte Person Angaben zur Kaufsache gemacht hat. Die Besonderheit hierbei lag in der Tatsache, dass es sich um einen beauftragten Makler zum Verkauf eines Einfamilienhauses handelte.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall beauftragte der Kläger als Verkäufer seines Grundstückes mit Einfamilienhaus einen Makler mit der Vermittlung des Objekts und der Führung der Kaufvertragsverhandlungen. Dem Beklagten als Käufer dieses Grundstücks wurde im Rahmen einer Besichtigung des Hauses vor Vertragsschluss unter anderem auch der Keller durch den Makler gezeigt, in welchem ein morsches Regal aufgestellt war. Hierauf beruhend und auf die ausdrückliche Frage des Käufers (Beklagten), was die Ursache des Feuchtigkeitsschadens ist, teilte der Makler mit, dass es in der Vergangenheit zu Druckwasserschäden gekommen sei. Das Problem habe sich jedoch aufgrund erst vor kurzem durchgeführter Straßenbauarbeiten erledigt. In dem Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Kurze Zeit nach dem Kauf und der Übergabe des Grundstücks kam es zum Eintritt von Druckwasser im Haus. Der Kläger verlangte unter Fristsetzung die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, deren Mängelbeseitigungskosten ein Gutachter mit 3219,31 € bezifferte. Nach erfolglosen Fristablauf erklärte der Käufer die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ( §§ 437 Nr.3, 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB) in Höhe von 3219,31 € gegen den Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, welchen der Käufer unter Abzug des Aufrechnungsbetrages an den Verkäufer zahlte.

Daraufhin klagte der Verkäufer (Kläger) auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 3219,31 € gegen den Käufer (Beklagten). Im Wesentlichen begründete er seine Klage damit, dass er dem Makler gegenüber gesagt habe, er hoffe, dass sich die Druckwasserproblematik durch die Straßenbauarbeiten nunmehr erledigt habe, wobei nach seiner Ansicht zumindest ein erhebliches Mitverschulden des Käufers gegeben sei, welches die Höhe des behaupteten Schadensersatzes mindere und im Übrigen ein aufrechenbarer Anspruch durch den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht bestünde.

Da die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben, welcher durch die Übergabe der Kaufsache fällig gewesen ist, kam es vorliegend darauf an, ob der Käufer einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer hat. Da das Haus Feuchtigkeitsschäden hatte und Druckwasser in den Keller eingetreten ist, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Kaufsache eine übliche Beschaffenheit aufweist, so dass auch unter Berücksichtigung dessen Umfanges ein (wesentlicher) Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe) gegeben gewesen ist.

Ausschluss der Gewährleistung ?

a)

In rechtlicher Hinsicht war daher von dem Gericht u.a darüber zu entscheiden, ob gegebenenfalls die Gewährleistungsrechte des Käufers gemäß § 442 BGB ausgeschlossen sind, was der Fall gewesen wäre, wenn der Käufer bei Vertragsabschluss Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis von dem streitgegenständlichen Mangel gehabt hätte.

Da der Käufer keine positive Kenntnis von den Mangel hatte, könnte der Anspruch ausgeschlossen sein, wenn ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wäre. Dies könnte jedoch unberücksichtigt bleiben, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hätte (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dessen kam es daher vordergründig darauf an, ob die Angaben des Maklers den Verkäufer zuzurechnen sind und dieser arglistig gehandelt hat.

Von arglistigen Handeln wird ausgegangen, wenn jemand in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit Erklärungen abgibt, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Handeln eines Verkäufers bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen des Käufers, welche für ihn erkennbar für den Käufer von Bedeutung für den Kaufentschluss sind, ohne tatsächliche Grundlagen unrichtige Angaben „ins Blaue hinein macht“. Unter Zugrundelegung dessen ging das Gericht davon aus, dass der Makler arglistig handelte -ohne die entsprechende konkrete Kenntnis zu haben- indem er Angaben über das Nichtbestehen der Undichtigkeit des Kellers des Hauses gegenüber dem Käufer gemacht hat.

Zurechnung des (arglistigen) Verhaltens des Maklers

Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Verkäufer gegebenenfalls aufgrund eines Übermittlungsfehlers vom Makler missverstanden wurde. Denn wenn der Makler wie vorliegend nicht nur die typische Vermittlung eines Objektes übernimmt, sondern vielmehr im Auftrag des Verkäufers Vertragsverhandlungen durchführt, so muss sich der Verkäufer das Verhalten (Verschulden), nämlich die im konkreten Fall abgegebenen Erklärungen zum Nichtvorliegen der Undichtigkeit des Kellers durch Druckwasser -ohne vorherige Überprüfung- durch seinen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) zurechnen lassen. Das Gericht geht insoweit aber noch weiter, denn wenn wie im vorliegenden Fall der Verkäufer sich eines (Erfüllungs-/Verhandlung-) Gehilfen bedient, treffen diesen dieselben Pflichten wie ihn selbst. Die fortbestehende Druckwasserproblematik war aufgrund der Wesentlichkeit dieses Mangels ein offenbarungspflichtiger Umstand. Aufgrund der bestehenden Druckwasserproblematik bestand für den Makler daher gegenüber potentiellen Kaufinteressenten -wie im konkreten Fall auch dem Käufer (Beklagten)- eine Offenbarungspflicht, welche dieser ohne das Vorliegen von tatsächlichen Grundlagen "ins Blaue hinein" beantwortete.

b)

Dem Schadensersatzanspruch des Käufers steht auch der vertragliche vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, da der Verkäufer durch seinen eingesetzten Verhandlungsgehilfen (Makler) den offenbarungspflichtigen streitgegenständlichen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB).

Mitverschulden des Käufers?

Letztendlich hatte das Gericht sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit der Schadensersatzanspruch wegen eines Mitverschuldens des Käufers zu kürzen ist (§ 254 Abs. 1 BG), weil er den Mangel hätte erkennen können. Insoweit kann jedoch unberücksichtigt bleiben, ob dem Käufer überhaupt ein Mitverschulden vorzuwerfen ist, da die Regelung des §§ 254 Abs. 1 BGB im Gewährleistungsrecht für die schuldhafte Unkenntnis des Käufers keine Anwendung findet, weil § 442 BGB insoweit eine abschließende Spezialregelung darstellt.

Der Käufer bekam im vorliegenden Fall recht, so dass die Klage des Verkäufers auf Zahlung des restlichen Kaufpreises abgewiesen wurde. Besonderes Augenmerk bedarf es daher insbesondere in den Fällen, in welchen eine Dritte Person die Vertragsverhandlungen für den Verkäufer führt, da eine Zurechnung des Verhaltens des Maklers im konkreten Fall nur deshalb angenommen wurde, weil er wie der Verkäufer selbst Verhandlungen für diesen geführt hat. Inwieweit ein Makler lediglich als Vermittler anzusehen ist oder als Erfüllungsgehilfe für die Vertragsverhandlungen des Verkäufers, so dass sich dieser das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss, bedarf einer Prüfung im Einzelfall, da in der Regel der Makler nicht als Erfüllungsgehilfe des Käufers im Sinn des §§ 278 BGB anzusehen ist.

Im Streitfall sollte daher eine Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden, um unter Berücksichtigung der Umstände im konkreten Fall überprüfen zu lassen, ob Ansprüche gegen seinen Verkäufer wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache bestehen.

Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Vertragsrecht bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche gegen Ihren Vertragspartner, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie. Einen allgemeinen Überblick über die Gewährleistungsrechte des Käufers finden Sie über den nachstehenden Link:

"Die Rechte des Käufers / Verbrauchers bei Mängeln an der Kaufsache ab 01.01.2002"

Die Erheblichkeit des Mangels im Falle des Rücktritts vom Vertrag

Hat die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel im Sinne des Gesetzes, so kann der Käufer nach erfolgter Aufforderung zur Nacherfüllung weitergehende Gewährleistungsrechte geltend machen. Anders als bei der Minderung ist für den Fall der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag hierfür gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB die Erheblichkeit der Pflichtverletzung, welche Vorliegend die Verletzung der Pflicht des Verkäufers ist, eine mangelfreie Sache zu liefern, eine Voraussetzung für das (Gewährleistungs-) Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Insoweit stellt sich daher gelegentlich in der Praxis die Frage, ob der im konkreten Fall sich objektiv zeigende Mangel eine erhebliche Pflichtverletzung/einen erheblichen Mangel darstellt. Hierbei kommt es grundsätzlich auf die Umstände im konkreten Fall und unter anderem auf die mangelbedingte Beeinträchtigung für den Käufer an. Teilweise wird von der Rechtsprechung von einer erheblichen Pflichtverletzung ausgegangen, wenn die Mängelbeseitigungskosten über 5 % des Kaufpreises betragen. Eine starre Grenzziehung, wann die Pflichtverletzung erheblich ist, ist nicht möglich, so dass allgemeine Aussagen ungeeignet wären, die dahingehende zu klärende Frage zu beantworten.

Wenn man letztendlich bei der Prüfung dieser Voraussetzungen zu dem Ergebnis kommt, dass die Pflichtverletzung im konkreten Fall als erheblich anzusehen ist und sodann der Rücktritt erklärt wird, kann es vorkommen, dass sich im Rahmen eines Gerichtsprozesses durch Einholung eines Sachverständigengutachten im Ergebnis herausstellt, dass die Mängelbeseitigungskosten und der damit verbundene Aufwand zur Beseitigung des Mangels als solches das Recht zum Loslösen vom Vertrag durch den erklärten Rücktritt nicht rechtfertigen würde. Die Frage die sich sodann stellt ist, ob durch diese spätere Kenntniserlangung rückwirkend die Voraussetzungen für den Rücktritt, nämlich das Vorliegen eines erheblichen Mangels (erheblichen Pflichtverletzung) zu verneinen ist und hierdurch der Anspruch des Klägers wegfällt/unbegründet ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in seinem Urteil vom 05.11.2008, Aktenzeichen VIII ZR 166/07 und letztendlich bestätigend in einem weiteren nunmehr vorliegenden Urteil vom 15.06.2011, Aktenzeichen VIII ZR 139/09 und Urteil vom 29.06.2010, Aktenzeichen VIII 202/10 zu dieser Frage Stellung genommen.

BGH, Urteil v. 05.11.2008, Aktenzeichen VIII ZR 166/07

In der Entscheidung vom 05.11.2008 erwarb der Kläger von der Beklagten, welcher einen Autohandel betreibt, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, in welches nach dem Gefahrübergang (der Übergabe) Wasser in das Innere des Fahrzeuges eindrang. Die mehrfachen (außergerichtlichen) Versuche des Beklagten zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels schlugen fehl, so dass der Kläger den Rücktritt vom Vertrag erklärte und u.a. Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache den Kaufpreis vom Beklagten (Verkäufer) zurückforderte. Im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme stellte der Sachverständige die Ursache des Wassereintritts fest, welche mit nur geringen Aufwand beseitigt werden könnte.

Der Bundesgerichtshof stellte insoweit klar, dass grundsätzlich der Rücktritt des Käufers ausgeschlossen ist, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich, d.h. der Mangel der verkauften Sache geringfügig ist. Bei der Frage, ob der Mangel/die Pflichtverletzung unerheblich ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Da im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges dadurch eingeschränkt gewesen ist, dass aus ungeklärter Ursache Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und auch spätere Nachbesserungsversuche zur Beseitigung des Mangels durch Fachbetriebe fehl schlugen, war von einem erheblichen Mangel auszugehen. Die Tatsache, dass sich im Zuge einer späteren Beweisaufnahme herausgestellt hat, dass der Mangel mit geringen Aufwand beseitigt hätte werden können, stellt die Wirksamkeit des erklärten Rücktritts nicht infrage.

BGH, Urteil v. 15.06.2011, Aktenzeichnen VIII ZR 129/11

In der Entscheidung vom 15.06.2011 kaufte der Kläger vom gewerblich handelnden Beklagten ein Neufahrzeug, bei welchen ebenfalls eine Vielzahl von Mängeln auftraten, welche zu einer Vielzahl von Werkstattaufenthalten führten, ohne dass die Ursache gefunden werden konnte und letztendlich der Mangel weiterhin auftrat. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten den Rücktritt, wobei im Prozess die Ursache der Mangelhaftigkeit festgestellt wurde, deren Mängelbeseitigungskosten weniger als 5 % des Kaufpreises betrugen. Auch in diesem Urteil bekräftigte der Bundesgerichtshof nochmals seine bisherige Rechtsprechung, nämlich das für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel der Kaufsache unerheblich ist und der Käufer aus diesem Grund nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Wenn in diesem Zeitpunkt die Ursache der sich objektiv zeigenden Mängel trotz mehrfacher Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt werden kann, ändert eine spätere Beweisaufnahme mit dem Ergebnis der (erstmaligen) Feststellung der Ursache des Mangels und die darauf beruhende Tatsache, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich gewesen wäre, nichts an der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt anzunehmenden Erheblichkeit des Mangels.

BGH. Urteil v. 29.06.2010, Aktenzeichen VIII 202/10

In der Entscheidung vom 29.06.2010 erwarb der Kläger ein Wohnmobil, welches wegen Mängeln zur Nachbesserung insgesamt vier Mal in der Werkstatt des Beklagten war, welcher letztendlich behauptete, dass alle Mängel behoben seien. Dem entgegen ließ sich jedoch die Eingangstür des Wohnmobils mit normalem Kraftaufwand weiterhin nicht vollständig schließen und der Luftdruck bei einem der Reifen viel von dem vorgeschriebenen Wert ab. Zudem konnte das Klappfenster des Wohnwagens im geöffneten Zustand mit der Eingangstür kollidieren, wobei die Beklagte die Nachbesserungen der Eingangstür bereits zweimal erfolglos versucht hatte und der Einbau eines Schiebefensters und einer neuen Eingangstür sowie die Erneuerung der Ventilzuführung des Reifens 1200,00 € kosten würden. Letztendlich erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils den Kaufpreis von 127.715,15 € zurück.

Unabhängig davon, dass das Gericht die Ansicht vertrat, dass die Eingangstür des Wohnmobils bzw. deren Möglichkeit zur Öffnen über 180° und der Gefahr der Kollision mit dem Klappfenster keine einen Mangel begründende abweichende (allgemeine) Beschaffenheit darstellt, waren jedoch der abfallende Luftdruck bei einem der Reifen des Wohnmobils und die sich nicht mit normalen Kraftaufwand vollständig schließende Eingangstür des Wohnmobils als Mangel anzusehen. Auch insoweit kam es auf die Erheblichkeit des Mangels an, deren Beseitigungskosten höchstens 1200,00 € betragen würden. Im Rahmen der Entscheidungsbegründung fasste das Gericht seine bisherige Rechtsprechung nochmals sehr ausführlich wie folgt (vereinfacht) dargestellt zusammen:

Hiernach ist gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB der Rücktritt immer dann ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der vertraglich vereinbarten Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist, was dann der Fall wäre, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Geringfügig ist der Mangel nach der Rechtsprechung des Senats immer dann, wenn dieser behebbar und die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis nur geringfügig sind. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze hierbei überschritten wird, hat der BGH bisher offen gelassen und auch in diesem Fall nicht entschieden, wobei er klarstellte, dass Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises wie im vorliegenden Fall unzweifelhaft als unerheblich im Sinne des §§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden können und einen Rücktritt nicht rechtfertigen. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht des weiteren klar,, dass die Grenze der Geringfügigkeit (auch) nicht anders zu ziehen sei, in all den Fällen in welchen der Kauf-/Vertragsgegenstand der "Luxusklasse" angehört, da sich das Gewicht der dem Käufer insoweit zur Last fallenden Pflichtverletzung nur unter Berücksichtigung des Umfangs der geschuldeten Leistung insgesamt bewerten lässt. Auch stellte das Gericht nochmals klar, dass es bei der Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB

a) bei behebbaren Mängeln

grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Beeinträchtigung ankommt.

b) Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es immer dann an,

wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten beheben war oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, weil zum Beispiel der Verkäufer sie nicht feststellen konnte, wie im oben genannten Urteil vom 05.11.2008, Aktenzeichen VIII ZR 166/07.

Sollten Sie mit Ihren Vertragspartner im Streit über etwaige Mängel an der Kaufsache sein, so sollte für die Geltendmachung der Rechte auf Gewährleistung (Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz, Minderung) eine Beratung bei einem Rechtsanwalt im Kaufrecht in Anspruch genommen werden. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche gegen den Verkäufer, sei es außergerichtlich, aber auch vor Gericht sowie bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen von Dritten gegen Sie.

Weitergehende Informationen zu der Frage, wann ein Mangel vorliegt, finden Sie unter nachfolgendem Link:

Mangel ?“ .

Einen allgemeinen Überblick über die Gewährleistungsrechte im Einzelnen, können Sie über diesen Link erhalten:

Die Rechte des Käufers / Verbrauchers bei Mängeln an der Kaufsache ab 01.01.2002

Weitergehende Informationen zum Autokaufrecht / Autorecht der Kanzlei, finden sie auch unter nachfolgenden Link: http://www.rechtsanwalt-autokaufrecht-oranienburg.de/

Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung im Kaufrecht

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BGH, Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 125/09, wurde nunmehr nochmals ausführlich von dem Gericht zur Abgrenzung der Schadensberechnung im Falle des Bestehens von vertraglichen Schadensersatzansprüchen und deliktischen Schadensersatzansprüchen entschieden.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall erwarb der Kläger mit notariellen Kaufvertrag ein (Grundstück) Mehrfamilienhaus und eine Gewerbehalle von der Beklagten GmbH, für welche einer der Geschäftsführer gegenüber dem Kläger vor Abschluss des Vertrages mehrfach erklärt hat, dass das Dach der Gewerbehalle kurz zuvor erneuert worden sei. Tatsächlich wurde beim Dach der Gewerbehalle ca. rund ein Jahr zuvor lediglich aus dem schadhaften Dachbelag eine neue Schalung und darauf eine Bitumenbahn sowie eine Schweißbahn aufgebracht. Nach dem Gefahrübergang der Kaufsache, traten Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Daches der Gewerbehalle auf, welche nach dem Angebot eines Dachdeckers -unter Zugrundelegung des kompletten Abrisses der Dacheindeckung und der vollständigen Erneuerung des Daches- 100.000 € kosten würden. Da die Verkäuferin (GmbH) insolvent gewesen ist, nahm der Kläger den oben genannten Geschäftsführer als Beklagten wegen seiner (falsch-) Auskunft auf Schadensersatz (persönlich) in Anspruch. Der Kläger begehrte von dem Beklagten Zahlung von 100.000 € für die Erneuerung des Daches und ist im Übrigen der Ansicht, dass er zumindest einen Anspruch auf Zahlung von 18.000,00 € hat, welcher der Wertminderung der Kaufsache aufgrund der bestehenden Mängel entspricht.

Da der Kläger den Kaufvertrag mit der als Verkäufer fungierenden GmbH abgeschlossen hat und nicht mit dem Beklagten unmittelbar, schied ein direkter Anspruch auf Schadensersatz aus Gewährleistung aus dem Kaufvertrag gegen den Geschäftsführer (Beklagten) der Verkäuferin (GmbH) aus. Auch ein vertraglicher Anspruch aufgrund des Bestehens eines Schuldverhältnisses gemäß § 311 Abs. 3 BGB, wonach ein Solches auch zu Personen entstehen kann, die nicht selbst Vertragspartner werden sollen, schied vorliegend aus, da der Beklagte durch seine Angaben in Bezug auf den Zustand der Kaufsache nicht im besonderen Maße ein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, sondern vielmehr nur das Vertrauen in Anspruch nahm, dass man jedem Vertreter oder Gehilfen einer Partei (eines Verkäufers) entgegenbringt.

Ginge man davon aus, dass der Beklagte den Kläger bewusst und gewollt arglistig über den Zustand des Daches in der Absicht getäuscht hat, dass dieser unter anderem auch die Gewerbehalle für den (Gesamt-) Kaufpreis erwirbt, bestünde jedoch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund dieser deliktischen Handlung durch Verwirklichung des Straftatbestandes des Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB). Ausschlaggebend war daher die vom Gericht zu klärende Frage des Umfanges eines hierauf beruhenden (deliktischen) Schadensersatzanspruchs.

Grundsätzlich hat der zum Schadensersatz Verpflichtete gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet daher (aber) im vorliegenden Fall, dass (auch) wenn der Beklagte den Kläger über den Zustand des Daches nicht getäuscht hätte, der Kläger ein mit den oben genannten Mängeln versehenes Dach hätte, so dass die Kosten für die Herstellung einer mangelfreien Kaufsache nicht zu dem erstattungsfähigen Schaden aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zählt und daher ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten 100.000 € für die Erneuerung des Daches abzuweisen war. Der insoweit zu ersetzenden Vermögensschaden berechnet sich demnach nach der Differenzhypothese. Hiervon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses, in welchem Fall der Anspruchsteller so zu stellen ist, wie wenn der Beklagte ordnungsgemäß (ohne die Mängel am Dach) erfüllt hätte. Nur in diesem Fall wäre der von dem Kläger begehrte Schadensersatz erstattungsfähig, was jedoch aus folgenden Gründen vorliegend nicht gegeben ist:

Der Kläger macht Ansprüche aus deliktischer Haftung geltend, die nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit oder deren Nicht-oder Schlechterfüllung anknüpft. Demnach stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse nicht, so dass sich der Anspruch auf Schadensersatz dem Umfang nach auf das Erhaltungsinteresse beschränkt.

Die Besserstellung des Käufers im Gewährleistungsrecht beim Anspruch auf Schadensersatz ist nur deshalb gerechtfertigt, weil sie auf einem Rechtsgeschäft beruht, aufgrund dessen der Käufer vom Verkäufer Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Die Haftung gegen einen Dritten wie im vorliegenden Fall, gegen welchen keine Gewährleistungsrechte bestehen, rechtfertigt die Erweiterung der deliktischen Haftung nicht, da dieser haftungsrechtlich nicht wie ein Verkäufer behandelt wird.

Im Ergebnis steht dem Kläger daher kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100.000 € für die Erneuerung des Daches zu, da er nach der Differenzhypothese auch ohne die Täuschung über den Zustand des Daches durch den Beklagten das Grundstück (Gewerbehalle) gekauft hätte. Da auch der vom Kläger (hilfsweise) begehrte Minderungsbetrag nach der Differenzhypothese kein erstattungsfähigen Schaden darstellt, besteht auch insoweit kein Anspruch, welcher dem Kläger zugebilligt werden könnte, da dieser allenfalls im Falle des Vorliegens eines Schadensersatzanspruchs, welcher auf das Erfüllungsinteresse gerichtet wäre, erstattungsfähig wäre, was jedoch aufgrund der fehlenden (vertraglichen) Gewährleistungsansprüche vorliegend zu verneinen ist.

Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn der Kläger konkret dargelegt und im Streitfall bewiesen hätte, dass er bei Kenntnis des mangelhaften Daches einen niedrigeren Preis mit dem Verkäufer ausgehandelt und dieser sich hierauf eingelassen hätte.

Sollten Sie mit Ihrem Vertragspartner, sei es beim Kauf von beweglichen Sachen (z.B. Auto, Möbel) oder gar unbeweglichen Sachen (z.B. Grundstück, Gebäude) im Streit und ein Schaden entstanden sein, sollte fachkundiger Rat durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Vertragsrecht (z. B. Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Reisevertrag, Bauvertrag), sei es im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche, aber auch vor Gericht und bei der Abwehr von ungerechtfertigten Forderungen gegen Sie.

 Beweislast für Mängel nach erfolgter Nacherfüllung durch den Verkäufer

Im Falle von Streitigkeiten im Kaufrecht ist für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen oder gar der Abwehr solcher letztendlich immer entscheidend, wer die Beweislast für die einzelnen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs trägt und im Streitfall zu beweisen hat. Behauptet beispielsweise jemand aufgrund eines Vertrages einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner zu haben, muss er im Streitfall beweisen, dass ein solcher Vertrag zu Stande gekommen ist und er hierauf beruhend einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Im Rahmen der zu klären Beweislast greift manchmal unter gewissen Voraussetzungen auch eine Beweislastumkehr, welche entweder aufgrund einer dahingehenden gesetzlichen Regelung besteht oder ihren Ursprung in der dahingehenden Rechtsprechung hat. Im Falle des Vorliegens von Mängeln an der Kaufsache, hat der Käufer Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel versucht, was im Falle des Fehlschlagens die Frage aufwirft, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Mängel durch die Nachbesserung nicht beseitigt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung, Urteil vom 09.03.2011, Akz.: VIII ZR 266/09, seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Käufer, welcher die Kaufsache nach der erfolgten Nachbesserung des Verkäufers übergeben bekommen hat, die Beweislast für die fehlgeschlagene Mängelbeseitigung trägt. Anders als die Vorinstanzen, in welchen die Klage des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache abgewiesen wurde, weil dieser nicht beweisen konnte, dass der festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers/Beklagten beruhe und nicht (etwa) auf einer neuen Mängelursache, stellte der BGH jedoch klar, dass sich die Beweislast des Käufers nicht darauf erstreckt, was die Ursache des sich objektiv zeigenden Mangels ist, sofern eine Verursachung des Mangels durch ein Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Da in dem vorliegenden vom Gericht zu entscheidenden Fall sich nach der erfolgten Nachbesserung des Verkäufers der selbe Mangel erneut zeigte, oblag es nicht dem Käufer zu beweisen, das dieser Mangel auf der selben Ursache beruhte wie der davor bereits bestehende Mangel, so dass die Revision des Käufers/Klägers erfolgreich war. Im Falle von Streitigkeiten wegen Mängeln an der Kaufsache sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

Als Rechtanwalt in Oranienburg im Kaufrecht vertrete ich sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen sie, sei es außergerichtlich aber auch vor Gericht.

Allgemeine Beweislastverteilung im Kaufrecht sowie im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln an der Kaufsache durch den Verkäufer 

Im Allgemeinen gilt, dass im Zivilprozess jede Partei die Beweislast für die Tatsachen trifft, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören, weshalb die Verteilung der Beweislast ihren Ursprung im materiellen Zivilrecht (unter anderem im BGB) begründet, welches Anspruchsgrundlagen, Hilfsnormen, Einwendungen und Einreden enthält. Behauptet beispielsweise jemand aufgrund eines Vertrages einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner zu haben, muss er im Streitfall beweisen, dass ein solcher Vertrag zu Stande gekommen ist und er hierauf beruhend einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Im Rahmen der zu klären Beweislast greift manchmal unter gewissen Voraussetzungen auch eine Beweislastumkehr, welche entweder aufgrund einer dahingehenden gesetzlichen Regelung besteht oder ihren Ursprung in der dahingehenden Rechtsprechung hat. Von einer Beweislastumkehr spricht man, wenn nicht der Inhaber eines Anspruchs die Voraussetzungen hierfür beweisen muss, sondern (vielmehr) der Anspruchsgegner das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen hat. Beispielgebend für eine gesetzliche Beweislastumkehr im Rahmen von Verbraucherverträgen ist § 476 BGB, wonach (widerlegbar) vermutet wird, dass wenn ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe der Kaufsache auftritt/sich zeigt, der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs/Übergabe vorgelegen hat, es sei denn, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. In diesem Fall hätte demnach nicht der Käufer das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beweisen, sondern vielmehr der Verkäufer. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch nunmehr auch noch folgendes:

  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war die Beweislastregelung des § 476 BGB -welche bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer insoweit regelt, dass wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (i.d.R. Übergabe der Kaufsache) ein Sachmangel zeigt, vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar- dahingehend auszulegen, dass erst wenn der Käufer das Bestehens eines Mangels in diesem Zeitraum beweist, (lediglich) in zeitlicher Hinsicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Gefahrünbergangs zu Gunsten des Käufers die Vermutung greift. In den Fällen, in welchen jedoch durch den Käufer nicht (z.B. im Prozess durch ein Gutachten) bewiesen werden konnte, dass ein vom Verkäufer zu verantwortenden Sachmangel vorlag, z.B. weil ein Nutzungsfehler des Käufers als Ursache des Mangels nicht auszuschließen ist, griff zugunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB nicht. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 12. Oktober 2016 Akz.: VIII ZR 103/15 auf Grund einer Entscheidung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) seine Rechtsprechung angepasst, was in der Praxis große Auswirkung Zugunsten des Käufers/Verbrauchers haben wird.
  • Der Käufer muß nunmehr lediglich das Auftreten eines Mangels i.S.d.Gesetztes innerhalb der o.g. 6 Monate beweisen und obliegt es dann dem Verkäufer zu beweisen, dass die Sache nicht vertragswidrig (mangelhaft) gewesen ist und er sich den Mangel nicht zurechnen lassen muss, z.B. weil der Käufer diese nicht richtig benutzt hat.
  • Desweiteren hat der BGH zu Gunsten des Verbrauchers im Rahmen der Auslegung des § 476 BGB entschieden, dass die Vermutungswirkung des § 476 BGB bei einem Mangel der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene ist auch umfasst, dass der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Hiernach muss nunmehr nicht mehr der Käufer beweisen, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat, sondern vielmehr der Verkäufer im Streitfall das Gegenteil, was i.d.R.sehr schwer oder gar auf Grund der rückwirkend zu erfolgenden Begutachtung nicht oder nur auf lediglich Mutmaßungen beruhend möglich sein wird.

Die Beweislast selbst spielt in der Praxis eine sehr große Rolle, da das Gericht im Zivilprozess diese zu beachten hat und im Streitfall nicht selten hierauf seine zu treffende Entscheidung beruht. Besonderheiten bei der Beweislastverteilung treten immer dann auf, wenn im konkreten Fall zu prüfen ist, welche Partei die Darlegungs-und Beweislast für die einzelnen anspruchsbegründenden Tatsachen zu tragen hat und ob die dahingehend beweisbelastete Partei der erforderlichen Darlegungs-und Beweislast nachgekommen ist. Im Rahmen dessen muss das Gericht gegebenenfalls des weiteren prüfen, ob die jeweils beweisbelastete Partei den dahingehenden Beweis zur Überzeugung des Gerichts erbracht hat.

Mit einer besonderen Konstellation hatte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (BGH, Urteil vom 12.11.2010, Az. V ZR 181/09) zu beschäftigen, welche nicht nur grundsätzliche Aussagen zur Darlegung und Beweislast, sondern beispielgebend für die Prüfungsreihenfolge bei dem arglistigen Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer ist und auf welche daher nachfolgend näher eingegangen werden soll. Der Entscheidung des Gerichts lag folgender vereinfacht dargestellter Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger kaufte von den Beklagten mit notariellen Vertrag ein Hausgrundstück, wobei der Verkäufer (Beklagten) ein Ausschluss der Gewähr für Fehler und Mängel im Kaufvertrag mit dem Käufer (Kläger) vereinbarte. Auf dem Hausgrundstück stand ein Wohngebäude, dessen Fassade mit Asbestzementplatten versehen gewesen ist, was den Beklagten (Verkäufer) bekannt gewesen und weshalb zuvor bereits ein Kaufinteressent von dem Kauf Abstand genommen hatte. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hat der Kläger von den Beklagten lediglich Finanzierungsunterlagen bekommen, zu denen unter anderem eine Baubeschreibung gehörte, in welcher auf der 1. Seite ersichtlich war, dass Asbestzementplatten verarbeitet worden sind. Nach dem der Käufer (Kläger) den Kaufpreis gezahlt und das Grundstück übergeben bekommen hatte, erfuhr er von der Asbestbelastung des Hauses und forderte den Verkäufer (Beklagten) unter Fristsetzung zur Beseitigung der Asbestbelastung durch Sanierung des Hauses auf, was der Verkäufer verweigerte. Daraufhin begehrte der Kläger Schadensersatz in Höhe der Sanierungskosten von den Beklagten.

Da

a)

zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden ist,

b)

ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, da sich das Haus bzw. deren Nutzung aufgrund der konkret bestehenden Gesundheitsgefährdungen wegen der Asbestbelastung nicht für die gewöhnliche Verwendung der Kaufsache   eignet,

c)

dieser Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs/Übergabe der Kaufsache vorlag und

d)

die Beklagten die ihnen gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung ungenutzt haben verstreichen lassen,

oblag es nunmehr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB der Beklagten zu beweisen, dass die Kaufsache nicht mangelhaft sei und sie ihre Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht verletzt habe. Da die Beklagte den dahingehenden Beweis nicht angetreten hat, wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 das Vorliegen der dahingehenden schadensersatzbegründenden Pflichtverletzung (gesetzlich) vermutet.

Fraglich war insoweit jedoch, ob die Haftung vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde, indem die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte keine Gewähr für Fehler und Mängel übernimmt. Auf den dahingehenden Gewährleistungsausschluss könnte sich die Beklagte jedoch nicht berufen, wenn sie den streitgegenständlichen Mangel (gesundheitsgefährdende Asbestbelastung) arglistig verschwiegen hätte (§ 444 BGB).

Das Gericht hatte demnach nunmehr zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Beklagten arglistig einen Mangel verschwiegen haben.

Eine Pflichtverletzung durch Verschweigen kommt nur in Betracht, wenn die Beklagten verpflichtet gewesen wären, den Käufer auf die bestehende Asbestbelastung unaufgefordert hinzuweisen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Pflicht zur Offenbarung für die der Besichtigung zugänglichen und damit ohne weiteres erkennbaren Mängel nicht besteht, wobei die Möglichkeit für den Käufer sich Kenntnis anderweitig-wie im vorliegenden Fall aus der ihm übergebenen Baubeschreibung- zu verschaffen, die Pflicht zur Offenbarung nicht von vornherein ausschließt. Da die Beklagten die Baubeschreibung lediglich mit und im Rahmen der Finanzierungsunterlagen übergaben, durften sie nicht damit rechnen, dass die ansonsten sie treffende Pflicht zur Offenbarung der Beschaffenheit der Kaufsache in Form der Asbestbelastung hierdurch entfiele, weil auch für sie erkennbar war, dass der Kläger diese (die Finanzierungsunterlagen) nicht zur Grundlage seiner Kaufentscheidung durchsehen werde. Die Beklagten haben auch arglistig gehandelt, da sie aufgrund des bereits wegen der Asbestbelastung vom Kaufvertrag Abstand genommenen Kaufinteressenten davon ausgehen mussten, dass dieser Umstand für einen verständigen Käufer von kaufentscheidender Bedeutung ist.

Beweislast im konkreten Fall

a) für den offenbahrungspflichtigen Mangel (Asbestbelastung)

Grundsätzlich trägt der Käufer im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Haftungsausschlusses die Beweislast dafür, dass dieser unwirksam ist, was im Falle einer Unwirksamkeit nach § 444 BGB deren Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände die den Arglisttatbestand begründen umfasst. Da es sich jedoch bei der vorliegenden behaupteten unterbliebenen Offenbarung um eine negative Tatsache handelt, kommt dem Käufer eine Beweislasterleichterung (Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast) zugute. Hiernach muss der Käufer lediglich die von dem Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise zu spezifizierende (unterlassene) Aufklärung darlegen. Die Beklagten müssten hingegen darlegen, wie und wodurch sie ihrer bestehenden Verpflichtung zur Offenbarung der Asbestbelastung nachgekommen sind.

b) arglistiges Handeln des Verkäufers

Der Käufer trägt des weiteren die Darlegungs- und Beweislast für die Arglist des Verkäufers im konkreten Fall. Allein der Umstand, dass es sich bei der Arglist um einen inneren Umstand handelt, führt nicht ohne weiteres zur Beweiserleichterungen zu Gunsten des Käufers. Von einem arglistigen Handeln des Verkäufers ist auszugehen, wenn dieser es zumindest für möglich hält, dass dem Käufer der Mangel nicht bekannt ist. Aufgrund der besonderen Konstellation, nämlich unter a) dargelegten bestehenden Beweislast der Verkäufer, musste der Verkäufer es zumindest für möglich halten, dass der Käufer den Mangel nicht kennt, so dass eine unterschiedliche Verteilung der Darlegungslast nicht sachgerecht wäre, weshalb es ebenfalls Sache des Verkäufers ist, diejenigen Umstände darzulegen und zu konkretisieren, aufgrund welcher er (trotz seiner unterbliebenen Offenbarungspflicht über die Asbestbelastung) davon ausgegangen sein will, dass der Käufer Kenntnis von den Mangel gehabt habe.

Wie der vorliegende Fall zeigt, gibt es unter Zugrundelegung des jeweiligen Sachverhaltes eine Vielzahl von zu berücksichtigenden Umständen bei der Klärung der Frage, welche Partei die jeweilige Darlegungs- und Beweislast trägt. Im Streitfall sollte daher eine Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgen, um letztendlich überprüfen zu lassen, inwieweit der  begehrte Anspruch gegen seinen Vertragspartner besteht und insbesondere auch erfolgreich durchgesetzt werden kann. Sollten sie im Streit mit ihrem Vertragspartner sein, so berate und vertrete ich sie als Rechtsanwalt in Oranienburg außergerichtlich, aber auch vor Gericht, sei es bei der aktiven Durchsetzung ihrer Ansprüche oder gar im Rahmen der Abwehr von unberechtigten Forderungen von Dritten gegen sie.