Verkehrsunfallrecht

Verkehrsrecht in Oranienburg

Die Schadensabrechnung im Verkehrsrecht im Einzelnen

Der Geschädigte hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegen den Schädiger einen Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand (Beschädigung seines Fahrzeuges durch den Unfallverursacher/ Verkehrsunfall) nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution).

Reparaturkosten

Grundsätzlich hat der Schädiger daher nach der Differenzmethode den Schaden zu ersetzen, welcher der Höhe nach in der Differenz zwischen der tatsächlichen Lage die durch das schädigende Ereignis geschaffen wurde und hypothetischen Lage die ohne das schädigende Ereignis vorliegen würde besteht. Dabei gilt, dass durch die Reparatur des Fahrzeuges dieses in den Zustand versetzt wird, welcher dem ursprünglichen Zustand der Sache vor dem schädigenden Ereignis entspricht, so dass die Reparaturkosten grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen.

Ersatzbeschaffung

Die Kosten für eine gleichwertige Ersatzbeschaffung sind nach der Rechtsprechung als eine gleichartige Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen, weil durch die Anschaffung eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges eine dem ursprünglichen Zustand vergleichbarer Lage geschaffen wird.

Wahlrecht des Geschädigten

Demnach hat der Geschädigte im Falle der Beschädigung seines Kraftfahrzeuges die Wahl, ob er vom Schädiger Ersatz der Reparaturkosten zuzüglich des merkantilen Minderwertes (Reparaturaufwand) oder Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert (Wiederbeschaffungsaufwand) verlangt. Dieses Wahlrechts des Geschädigten findet seine Schranke an dem Verbot sich an dem Schadensersatz zu bereichern, wobei letztendlich auch die ihm obliegende Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wird den Geschädigten nur Ersatz des für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages gewährt, so dass er die Ersatzmöglichkeit zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert (das so genannte Wirtschaftlichkeitspostulat).

Besonderheiten gelten insbesondere im Falle des Vorliegens eines Totalschadens und der Frage, wann ein Solcher unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles vorliegt (Totalschadenabrechnung). Weitergehende Informationen hierzu finden Sie auf der Verkehrsrechtsseite der Kanzlei oder über nachstehenden Link "Schadensabrechnung".

Weitergehende Informationen der Kanzlei zum Verkehrsrecht finden auch unter nachstehenden Link: http://www.rechtsanwalt-verkehrsrecht-oranienburg.de/

Die Elternhaftung (Aufsichtspflichtverletzung) im Verkehrsrecht

Der allgemeine Ausspruch, "Eltern haften für ihre Kinder" bedarf gerade in verkehrsrechtlichen Fällen besonderer Aufmerksamkeit. Die ausschlaggebende Norm für eine etwaige Haftung der Eltern für ihre Kinder, soweit nicht eine Haftung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Nebenpflichtverletzung aus einem Vertrag streitgegenständliche ist, ist § 832 BGB, welcher folgendes regelt:

 „(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

 (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Die Haftung des Aufsichtspflichtigen ist keine verschuldensunabhängige (Gefährdungshaftung), so dass nicht automatisch der Aufsichtspflichtige für das Fehlverhalten des Kindes einzustehen hat. Vielmehr setzt die Haftung der Eltern für ihre Kinder unter anderem voraus, dass ihnen ein eigenes Verschulden vorgeworfen werden kann, was in der Praxis zumeist auf einem Unterlassen von Aufsichtspflichten/Handlungen beruht, welches ursächlich der Grund für eine etwaige Schädigung eines Dritten gewesen ist.

Die Besonderheit der gesetzlichen Regelung besteht jedoch darin, dass gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB im Schadensfall zum einen vermutet wird, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben, indem sie die im konkreten Fall notwendige Handlung unterlassen haben und zum anderen darin, dass die Verletzung der vorgeworfenen Aufsichtspflicht im ursächlichen Zusammenhang zu dem entstandenen Schaden steht. Gegen diese gesetzlichen (widerlegbaren) Vermutungen steht den Eltern der Entlastungsbeweis offen. Im Falle das den Eltern dieser Entlastungsbeweis nicht gelingt oder sie diesen gar überhaupt nicht antreten, bleibt es im Ergebnis tatsächlich in praktischer Hinsicht dabei, "Eltern haften für ihre Kinder".

Welche Anforderungen an die Aufsichtspflicht gestellt werden und inwieweit in einem etwaigen streitigen Verfahren der dahingehende zu führenden Beweis möglich ist und letztendlich gelingt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern hängt von dem Maß der gebotenen Aufsicht ab, welche sich nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens bestimmt. Hierbei muss zur Bestimmung des allgemeinen Maßstabes immer hinterfragt werden, was für zumutbare Maßnahmen von verständigen Eltern unter Zugrundelegung von vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation verlangt werden können, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Ausgehend hiervon wird jeder Schadensfall seine Besonderheiten haben, welche nicht nur durch die örtlichen Gegebenheiten des Unfallortes, sondern auch durch das Verhalten des Kindes in der Vergangenheit sowie der Handlungen der Eltern zur Beeinflussung und letztendlich Vermeidung von etwaigen Verletzungshandlungen des Kindes gegenüber Dritten geprägt ist. Da es keine allgemeinen Grundsätze gibt, sollen nur zwei beispielgebende Entscheidungen aus der Rechtsprechung hier dargestellt werden:

    1. Neunjähriges radfahrendes Kind (OLG Oldenburg, Urteil vom 4.11.2004, Akz.: 1 U 73/04)

Das radfahrende Kind hat in diesem Fall mit seinem Fahrrad rechtwinklig nach links die Straße zu überqueren versucht und dabei einen Motorradfahrer übersehen und gerammt. Die Klage des Motorradfahrers auf Schadensersatz wurde abgewiesen, da das Gericht davon ausgeht, dass üblicherweise Kinder zu Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit 6 Jahren an der Teilnahme im Straßenverkehr herangeführt und gewöhnt werden, wobei die Verkehrsteilnahme als Fußgänger und die Zurücklegung des Schulweges ohne der Eltern vordergründiges Ziel dessen ist. Dem schließt sich in der Regel die Teilnahme des Kindes als Radfahrer im Straßenverkehr an, soweit das Kind das Radfahren technisch beherrscht und die wesentlichen Verkehrsregeln erlernt hat. Soweit die Eltern sich durch entsprechende Kontrollen vergewissert haben, dass ihr Kind sich verkehrsgerecht verhält, dürfen sie von einem verkehrsgerechten Verhalten ihres Kindes im Straßenverkehr ohne eine etwaige Beaufsichtigung ausgehen. Unter Zugrundelegung dessen geht das Gericht davon aus, dass es einer gesicherten Rechtsprechung entspricht, dass jedenfalls ein achtjähriges Kind, welches ein Fahrrad sicher zu fahren vermag, über die Verkehrsregeln unterrichtet wurde und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, einer Beaufsichtigung durch die Eltern nicht mehr bedarf, wobei im Einzelfall dies etwa für Fahrten zur Schule oder sonstigen bekannten geläufigen Wegen angenommen werden kann. Da den Eltern im vorliegenden Fall kein Vorwurf zu machen war, wies das Gericht die Klage ab.

    2. Kontrollen der Eltern sind nicht nötig, wenn ein fast 9 Jahre altes Kind seit über einen Jahr beanstandungsfreie mit seinem Fahrrad den Schulweg fährt (Landgericht Osnabrück, Urteil vom 17.05.2005, Akz.: 5 S 134/05)

Im vorliegenden Fall hatte das Kind mit seinem Fahrrad auf dem Weg zur Schule einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht. Das Gericht wies die Klage des Geschädigten ab, da das Kind unstreitig seit über einem Jahr problemlos mit dem Fahrrad den Schulweg allein bewältigt hatte und hierbei es zu keinerlei Schadensereignissen oder Vorkommnissen gekommen ist. In diesem Prozess wurde zudem der Beweis durch die in der Vergangenheit erfolgten Belehrungen und Kontrollen durch die Eltern geführt, so dass nach Überzeugung des Gerichts fest stand, dass die Eltern von einem verkehrsgerechten Verhalten ihres Kindes ausgehen konnten und durften. Etwaige Instruktionsmängel der Eltern stellten sich aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme nicht als gegeben heraus, wobei es dem Erziehungsauftrag der Eltern, ihr Kind zu einen eigenverantwortlichen Verhalten zu erziehen, zuwiderlaufen würde, wenn man von ihnen verlangen würde, dass das zum Unfallzeitpunkt fast neunjährige Kind ständig zu überwachen wäre.

Aufgrund der Tatsache, dass bei der Frage einer etwaigen Haftung der Eltern die Gesamtumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu würdigen sind, sollte im Streitfall anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanwalt wird Sie unter Würdigung aller wesentlichen Tatsachen darüber beraten, inwieweit die Verteidigung gegen die Schadensersatzforderung eines Dritten Aussicht auf Erfolg bietet und Ihnen zu dem nicht nur über das Prozess- sondern auch über das Kostenrisiko im konkreten Fall beraten.

Ihre Rechte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall (Verkehrsrecht)

Niemand wünscht es sich mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt zu sein. Um so hilfloser ist man, wenn dieses Ereignis eingetreten ist und nunmehr Gesundheitschädigungen bei sich selbst und Sachschäden an dem eigenen Pkw zu verzeichnen sind.

Will man diese Schäden von dem Unfallgegner geltend machen, so muß einem folgendes bewußt werden.

I.d.R. muß für jedes zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug der Halter dessen , daß heißt derjenige, welcher das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht bzw. die Kosten für dieses bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, eine Haftpflichtversicherung abschließen. Für alle Schäden die durch den Betrieb des versicherten Fahrzeuges verursacht werden, hat i.d.R. der Halter neben dem (Haftpflicht-)Versicherer dieses Fahrzeuges einzustehen, soweit der Unfall nicht durch ein unabwendbares Ereignis (oder höhere Gewalt) verursacht worden ist.

Ist der Halter nicht zugleich Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen, können Schadensersatzansprüche auch unmittelbar gegen den Fahrzeugführer (unmittelbaren Schädiger) erhoben werden.

Folgende Schäden sind im Wesentlichen erstattungsfähig:

Reparaturkosten

Der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch auf die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten, welche in einer Fachwerkstatt entstehen würden. Wenn diese Kosten bei einer späteren Reparatur geringer sind als die durch einen Sachverständigen festgestellten Kosten, ist er trotz alledem berechtigt, nach Gutachten abzurechnen, wobei er auch nicht verpflichtet ist, die Reparaturkostenrechnung vorzulegen.

Bei neuwertigen Fahrzeugen ( i.d.R. bei einer Betriebsleistung von nicht mehr als 1000 Km ) kann der Geschädigte aber auch auf der sogenannten Neuwagenbasis abrechnen, d.h. die Kosten für den Neuwagen, abzüglich des Restwertes des Unfallwagens. Insoweit kann er aber auch wahlweise den gesamten Neuwagenpreis verlangen und das Unfallfahrzeug dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zur Verfügung stellen unter Anrechnung eines eventuell z.T. angenommenen Nutzwertes als Vorteil für die bereits gefahrenen Kilometer mit diesem Fahrzeug.

Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrzeuges vor, von welchen auszugehen ist, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen, so kann der Geschädigte lediglich den Ersatz des Wiederbeschaffungspreises abzüglich Restwert verlangen, wenn er die Reparatur des Fahrzeuges nicht beabsichtigt.

Anders ist es jedoch, wenn die Reparaturkosten nur bis zu 30 % des Wiederbeschaffungswertes ( einschließlich Minderwert ) übersteigen. In diesem Fall billigt die Rechtsprechung dem Geschädigten ein Reparaturkostenersatzanspruch zu, soweit das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Zu den Besonderheiten im Falle eines Totalschadens finden sie weitergehende Informationen auf der Verkehrsrechtsseite der Kanzei Oranienburg, oder über den nachstehenden Link "Schadensabrechnung im Verkehrsrecht".

Neben diesen Kosten hat der Schädiger im Fall des Totalschadens auch die tatsächlich angefallenen Kosten für die An- und Abmeldung der Zulassungsstelle zu tragen.

Falls der Schädiger oder sein Kfz-Haftpflichtversicherer die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten unter Verweis auf eine "freie Fachwerkstatt" nur gekürzt zahlen will, finden sie zu dieser Problematik unter dem nachfolgenden Link weitergehende Informationen "Reparaturkostenersatz und Verweiswerkstatt".

Mietwagenkosten

Der Geschädigte hat des weiteren einen Anspruch auf die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens, welcher der jeweiligen Klasse seines Pkw entspricht, für die Zeit des Ausfalls der Nutzung seines eigenen Pkw;s nach einem Verkehrsunfall, abzüglich der Eigenersparnis für z.B. Öl, Schmierstoffe, Reifen, Inspektion, welche i.d.R mit 10-15 % der Mietwagenkosten bewertet und in dieser Höhe von den Mietwagenkosten abgesetzt werden. Dem Geschädigten obliegt eine sog. Schadensminderungspflicht, d.h. z.B. das die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auch notwendig gewesen sein muß, was z.T. von der Rechtsprechung bei einem täglichen Fahrbedarf von nur 20 Km abgelehnt wurde.

Soll das beschädigte Fahrzeug repariert werden, sind zumindest die Kosten für einen Mietwagen für die Zeit der Reparatur zu erstatten, wobei die Verzögerung der Reparatur und hierdurch bedingt die Erhöhung der Mietkosten durch ein Verschulden der Werkstatt nicht zu Lasten des Geschädigten geht. Die unterschiedlichen Mietwagenkosten der einzelnen Unternehmen verpflichten den Geschädigten innerhalb seiner Schadensminderungspflicht nicht, vorab eine „Marktforschung“ zu betreiben, um letztendlich den billigsten Mietwagen seiner Klasse anzumieten, er muß lediglich durch zwei telefonische Vergleichsangebote den billigeren der beiden Anbieter auswählen.

Statt der tatsächlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Ausfall seines Fahrzeuges, kann der Geschädigte aber auch eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, welche u.a. je nach Alter und Modell des Fahrzeuges entsprechenden Nutzungsausfalltabellen entnommen werden kann. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nur für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges, im Fall des Totalschadens für die Zeit der Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges, welche i.d.R bei ein bis zwei Wochen liegt.

Wertminderung

Bedingt durch den Unfall, hat ein Pkw im Falle seines Wiederverkaufes trotz Reparatur einen geringeren wirtschaftlichen Wert auf dem Markt, als ein vergleichbarer Pkw ohne reparierten Unfallschaden. Aus diesem Grund wird dem Geschädigten von der Rechtsprechung der Ersatz dieses sog. merkantilen Minderwertes als erstattungsfähiger Posten zugebilligt, welcher i.d.R. durch einen Sachverständigen festgestellt werden muß. Dieser Anspruch besteht i.d.R. nicht, wenn es sich um reine Blechschäden oder Bagatellschäden handelt, deren Reparaturkosten 10 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen oder es sich um ein Fahrzeug handelt, welches z.B. aufgrund seines Alters keinen geringeren wirtschaftlichen Wert auf dem Markt aufgrund des Unfalls hat.

Sachverständigenkosten

Die Kosten für die Feststellung der Schadenshöhe, eines eventuellen Minderwertes des Fahrzeuges oder des Wiederbeschaffungspreises hat der Schädiger zu tragen. Insoweit muß jedoch beachtet werden, daß die Rechtsprechung aufgrund der o.g. Schadenminderungspflicht des Geschädigten im Falle eines Schadens von unter 1.000,00 – 1.500,00 DM den Ersatz von Sachverständigenkosten versagt, da in solchen Bagatellfällen die Vorlage eines insoweit billigeren Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt genüge.

Abschleppkosten

Soweit das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr betriebsfähig bzw. verkehrssicher ist, hat der Schädiger auch die Kosten des Abschleppens zur „Heimatwerkstatt“ bzw. bei größeren Entfernungen zur nächsten Fachwerkstatt zu bezahlen.

Unkostenpauschale

Die aufgrund des Verkehrsunfalles dem geschädigten entstandenen Kleinauslagen, wie z.B. Telefonkosten, Briefmarken und Fahrtkosten werden in der Regulierungspraxis aufgrund des unverhältnismäßig großen Aufwandes deren Einzelnachweises in Gestalt einer sog. Unkostenpauschale mit einem Betrag zwischen 30 DM – 50 DM abgegolten. Ein über den Betrag weitergehender Schaden muß, damit er erstattungsfähig ist, konkret nachgewiesen werden. Ein Ersatz für den nicht unerheblichen Zeitaufwand des Geschädigten für die Schadensabwicklung, z.B. Vorabsprachen mit den Versicherungen, Rechtsanwalt, Werkstatt u.s.w. sind nicht erstattungsfähig, was nach der Rechtsprechung sogar im Fall der Inanspruchnahme eines Urlaubstages zur Schadensregulierung gelten soll.

Fremdfinanzierungskosten

Wenn der Geschädigte nicht in der Lage war die Kosten für die Reparatur oder den Kaufpreis eines Ersatzfahrzeuges zu bezahlen, kann er die hierfür entstandenen Finanzierungskosten verlangen, wenn der Schädiger trotz Aufforderung nicht bereit war, eine Vorschusszahlung zu leisten oder z.B. gegenüber der Reparaturwerkstatt bzw. des Autovermieters eine Kostenübernahmeerklärung abgelehnt hat.

Ersatz der Schäden durch die Verletzung der Gesundheit

Für durch einen Unfall entstandene Gesundheitsschäden ist zunächst zwischen den insoweit anfallenden sog. materielle Schäden, wie z.B. für die Heilbehandlung, Verdienstausfall sowie zwischen den immateriellen Schaden zu unterscheiden, welcher vorliegend der Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld ist.

Der Schädiger hat die aufgrund des Unfalls beim Geschädigten entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen soweit diese nicht auf andere Leistungsträger übergegangen sind. So gehen z.B. die Kosten für die Heilbehandlung bei Geschädigten die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind auf diese über, soweit sie die Leistungen gegenüber ihrem Mitglied erbracht hat. Derjenige, welcher Kassenpatient ist, muss die Heilbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchführen lassen und kann i.d.R. kein Ersatz der Mehrkosten für eine privatärztliche Behandlung verlangen.

Soweit der geschädigte Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, hat er gegen seinen Arbeitgeber einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Lohnfortzahlung, so daß er während dieser Zeit kein ansonsten vom Schädiger zu tragenden Einkommensschaden hat. Falls aufgrund der Dauer der Arbeitsunfähigkeit letztendlich nur noch die Zahlung von Krankengeld oder eventuell Verletztengeld durch die entsprechenden Leistungsträger erfolgt, hat der Schädiger die Differenz zwischen dem entgangenen Einkommen und der Höhe des gezahlten Kranken- bzw. Verletztengeldes als Schaden auszugleichen.

Der Erwerbsschaden bei selbständig Tätigen ( Arzt, Handwerksmeister ect.) ist vom Schädiger zu ersetzen. Problematisch ist hierbei jedoch dessen Bezifferung, welche nach der Rechtsprechung nicht fiktiv durch Angabe des Gehaltes einer gleichwertigen, tatsächlich aber nicht eingestellten Ersatzkraft erfolgen könne. Der Geschädigte ist vielmehr gehalten konkret den entstandenen Schaden zu beziffern, was ihm i.d.R. nur mittels eines Sachverständigen möglich sein wird, um diesen beispielsweise in einem Vergleich der Umsätze/Gewinne in der Zeit vor dem Unfall mit denen nach dem Unfall beweisen zu können. Wird eine mit der Führung des Haushalts beschäftigte Person verletzt, so hat diese Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Ersatzkraft, egal ob diese tatsächlich beansprucht wurde.

Weitergehende Informationen zum Haushaltshilfeschaden / Haushaltsführungsschaden finden sie auch unter dem nachfolgenden Link "Hauhaltsführungsschaden".

Ansprüche beim Tod des Geschädigten

Wird durch den Unfall der Geschädigte getötet, so haben i.d.R. dessen Erben einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine standesgerechte Beerdigung, welche u.a. die Überführungskosten für den Toten, Kosten für eine Todesanzeige, den Grabstein, Blumen und Kränze sowie den Beerdigungsakt selbst ( z.B. Feuerbestattung) umfassen. Insoweit ist jedoch die evtl. Zahlung eines Sterbegeldes durch den Sozialversicherungsträger auf diese Kosten anzurechnen, weil in Höhe dieses Betrages ein Forderungsübergang auf den Leistungsträger stattgefunden hat. Wurde eine gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Person getötet und entfällt hierdurch der Anspruch eines Dritten auf Unterhalt, so hat der Schädiger dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

Schmerzensgeld

Für den durch die Verletzung entstandenen sog. immateriellen Schaden, hat der Geschädigte Anspruch auf „eine billige Entschädigung“, deren gesetzgeberischer Grund in einer Genugtuungs- und Ausgleichfunktion dessen zugunsten des Geschädigten besteht. Die Angemessenheit der Höhe bestimmt sich u.a. nach den erlittenen Gesundheitsschäden der Zeit der Arbeitsunfähigkeit, dem Alter des Geschädigten sowie den konkreten Heilungsverlauf. Als Anhaltspunkt für die Bestimmung dessen gibt es fallbezogene Rechtsprechungstabellen mit den jeweilig entschiedenen Schmerzensgeldbeträgen.

Rechtsanwaltsgebühren

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes durch den Geschädigten sind i.d.R. erstattungsfähig soweit sie nicht im Einzelfall, wie z.B. bei Bagatellschäden, gegen die o.g. Schadensminderungspflicht des Geschädigten verstößt.

Mehrwertsteuer

Die auf die Reparaturkosten, Sachverständigenkosten ect. zu zahlende MwSt. hat der Schädiger stets zu ersetzen, soweit sie angefallen ist. Soweit der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er den Ersatz der MwSt nicht verlangen, sondern die MwSt. allenfalls von seiner eigenen Umsatzsteuer abziehen.