• Anwaltsgebühren

    Die Anwaltsgebühren nach dem RVG bis zum 31.07.2013

    Die Gebühren der Rechtsanwälte sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt.

    Grundsätzlich gilt, dass Derjenige, welcher einen Anwalt beauftragt, auch deren Kosten zu tragen hat. Sollte die Forderung gegen Sie durch einen Dritten zu unrecht gelten gemacht worden sein, so  können die außergerichtlichen Kosten unter Umständen als Schadensersatz geltend gemacht werden, wobei im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von Amts wegen vom Gericht darüber entschieden wird, wer die Kosten des Rechtsstreits, welche z.B. aus den Gerichtskosten, Gutachterkosten, Zeugenauslagen und Anwaltskosten bestehen,  zu tragen hat. Die einem Kläger oder Beklagten selbst entstehenden Kosten -wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall auf Grund der Wahrnehmung z.B. eines Gütetermins oder der sich anschließenden mündlichen Verhandlung- sind i.d.R. nicht erstattungsfähig.

    Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist bestimmt, welche Gebühren in welchem Umfang anfallen, wobei Ausgangspunkt der Bestimmung von Gebühren im Zivilrecht der Wert des Gegenstandes seiner Tätigkeit ist, welcher dem Interesse des Mandanten entspricht. Wird der Anwalt zum Beispiel beauftragt eine Forderung in Höhe von 1000,00 € geltend zu machen, so entspricht dies dem Interesse des Mandanten und zugleich dem Gegenstandswert. Bei anderen Tätigkeiten ergibt sich wiederum der Gegenstandswert aus anderen Regelungen oder gar aus vorliegender Rechtsprechung hierzu. So sind zum Beispiel als Gegenstandswert bei einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht 3 brutto Monatsgehälter des Mandanten anzuzusetzen.

    Je nach dem welche Tätigkeit der Anwalt leistet, sei es eine Beratung, die außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten, die Verhandlung mit der Gegenpartei und letztendliche Einigung, welche in einem Vergleich mündet, die Vertretung in einem laufenden Rechtsstreit oder gar die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins vor dem Gericht, lösen unterschiedlicher Gebühren aus, welche je nach Verlauf des Mandats auch nebeneinander anfallen können. Hat durch den Anwalt bereits eine außergerichtlicher Tätigkeit stattgefunden, welche in einem gerichtlichen Rechtsstreit mündet, werden teilweise die vorgerichtlich entstandenen Gebühren bei den später anfallenden Gebühren für die Vertretung in einem Rechtsstreit angerechnet.

    Für eine Beratung ist ab dem 01.07.2006 die mit Ihrem Rechtsanwalt getroffene Vereinbarung maßgeblich, wobei wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die vorher bestehenden gesetzlichen Regelung ergänzend angeführt werden kann, welche bei einer 1. Beratung gegenüber einem Verbraucher unabhängig von dem Gegenstandswert höchstens einen Betrag von 190,00 € zuzüglich 20 % Auslagenpauschale (maximal 20,00 €) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, also insgesamt höchstens 249,90 €, betragen durfte.

    Da es aufgrund der vielfältigen (Gebühren-) Tatbestände für das jeweilige Verfahren/Rechtsgebiet und deren Besonderheiten den Rahmen dieses Überblicks überschreiten würde, sollen nachfolgend anhand der Rechtsanwaltsgebührentabelle einige Beispiele dargestellt werden:

    In der linken Spalte der unten dargestellten Tabelle wird der Gegenstandswert jeweils aufsteigend ausgewiesen, so dass z. B. bei einem Gegenstandswert von 200,00 € die Gebühren in der Zeile zu 300,00 € jeweils abzulesen sind. 

    1. Die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts

    Sie beauftragen Ihren Anwalt eine Forderung in Höhe von 1000 € geltend zu machen. Der Anwalt fertigt ein Forderungsschreiben, in welchem er die Sach- und Rechtslage darstellt und auf die Besonderheiten im konkreten Fall eingeht. im Ergebnis gelingt es dem Anwalt eine einvernehmliche Lösung zu finden, wodurch die Streitigkeit durch Abschluss eines Vergleichs beendet wird. Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG, deren Gebührenrahmen zwischen einer 0,5-Gebühr bis 2,5-Gebühr liegt. Die Mittelgebühr ist demnach eine 1,5-Gebühr. Bei einer nicht umfangreichen und nicht schwierigen außergerichtlicher Vertretungen, kann der Anwalt lediglich eine 1,3 Gebühr nehmen. Hat der Anwalt bei dem Abschluss eines Vergleichs mitgewirkt und kommt es zu einer Einigung, so erhält er zusätzlich eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Demnach kann der Anwalt im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 1000,00 € eine 1,3 Gebühr in Höhe von 110,50 €, eine 1,5 Einigungsgebühr in Höhe von 127,50 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen.

    2. Die gerichtliche Tätigkeit des Anwalts

    Ihnen ist eine Klage zugestellt worden, mit welcher der Kläger von Ihnen die Zahlung von 1000 € begehrt. Sie beauftragen Ihren Anwalt Sie gerichtlich zu vertreten. Ihr Anwalt beantragt die Klageabweisung, fertigt eine Klageabweisungsbegründung und nimmt einen (oder mehrere) Gerichtstermine in der Sache für Sie wahr, in welchem die Parteien einen Vergleich zur Beilegung des Rechtsstreits schließen. Für die Tätigkeit vor dem Zivilgericht erhält der Anwalt eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 VV RVG, auf welche im Falle der bereits vorgerichtlich erfolgten Vertretung ein Gebührensatz von höchstens 0,75 anzurechnen ist, eine Terminsgebühr von 1,2 gemäß Nummer 3104 VV RVG, eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nummer 1003 VV RVG, die Auslagenpauschale in Höhe von 20 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Demnach kann Ihr Anwalt im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 1000,00 € eine Verfahrensgebühr in Höhe von 110,50 €, eine Terminsgebühr in Höhe von 102,00 €, eine Einigungsgebühr in Höhe von 85,00 €, die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen.

    3. Die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren

    Ihr Anwalt vertritt Sie vor dem Berufungsgericht, im Rahmen dessen er entweder für Sie Berufung gegen eine Entscheidung der 1. Instanz eingelegt hat oder Sie selbst in der 1. Instanz gewonnen haben, jedoch hiergegen durch den Kläger oder Beklagten Berufung eingelegt wurde. Der Anwalt fertig den Berufungsschriftsatz oder die Berufungsabweisungsbegründung und nimmt einen oder mehrere Termine bei Gericht war. Letztendlich schließen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich zur Beilegung des Rechtsstreits. Im Berufungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine 1,6 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr, eine 1,3 Einigungsgebühr, die Auslagenpauschale sowie zuzüglich die gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 1000 € kann der Anwalt demnach eine Verfahrensgebühr in Höhe von 136,00 €, eine Terminsgebühr in Höhe von 102,00 €, eine Einigungsgebühr in Höhe von 110,50 € sowie 20,00 € Auslagenpauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen.

    4. Mehrere Auftraggeber

    Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrerer Personen (zum Beispiel eine Erbengemeinschaft oder mehrere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft) so erhöht sich nach Nummer 1008 VV RVG im Falle der außergerichtlichen Vertretung die Geschäftsgebühr sowie im Falle der gerichtlichen Vertetung die Verfahrensgebühr um jeweils 0,3 für jede weitere vertretene Person bis zu einem zusätzlichen Gebührensatz von 2,0 bei insgesamt 8 oder mehr Personen.

    Wert von bis in €

    0,1

    Gebühr

    0,2

    Gebühr

    0,25 Gebühr

    0,3 Gebühr

    0,4

    Gebühr

    0,5

    Gebühr

    0,55

    Gebühr

    0,6

    Gebühr

    0,65

    Gebühr

    0,7

    Gebühr

    0,75

    Gebühr

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    300,00

    10,00

    10,00

    10,00

    10,00

    10,00

    12,50

    13,75

    15,00

    16,25

    17,50

    18,75

    600,00

    10,00

    10,00

    11,25

    13,50

    18,00

    22,50

    24,75

    27,00

    29,25

    31,50

    33,75

    900,00

    10,00

    13,00

    16,25

    19,50

    26,00

    32,50

    35,75

    39,00

    42,25

    45,50

    48,75

    1.200,00

    10,00

    17,00

    21,25

    25,50

    34,00

    42,50

    46,75

    51,00

    55,25

    59,50

    63,75

    1.500,00

    10,50

    21,00

    26,25

    31,50

    42,00

    52,50

    57,75

    63,00

    68,25

    73,50

    78,75

    2.000,00

    13,30

    26,60

    33,25

    39,90

    53,20

    66,50

    73,15

    79,80

    86,45

    93,10

    99,75

    2.500,00

    16,10

    32,20

    40,25

    48,30

    64,40

    80,50

    88,55

    96,60

    104,65

    112,70

    120,75

    3.000,00

    18,90

    37,80

    47,25

    56,70

    75,60

    94,50

    103,95

    113,40

    122,85

    132,30

    141,75

    3.500,00

    21,70

    43,40

    54,25

    65,10

    86,80

    108,50

    119,35

    130,20

    141,05

    151,90

    162,75

    4.000,00

    24,50

    49,00

    61,25

    73,50

    98,00

    122,50

    134,75

    147,00

    159,25

    171,50

    183,75

    4.500,00

    27,30

    54,60

    68,25

    81,90

    109,20

    136,50

    150,15

    163,80

    177,45

    191,10

    204,75

    5.000,00

    30,10

    60,20

    75,25

    90,30

    120,40

    150,50

    165,55

    180,60

    195,65

    210,70

    225,75

    6.000,00

    33,80

    67,60

    84,50

    101,40

    135,20

    169,00

    185,90

    202,80

    219,70

    236,60

    253,50

    7.000,00

    37,50

    75,00

    93,75

    112,50

    150,00

    187,50

    206,25

    225,00

    243,75

    262,50

    281,25

    8.000,00

    41,20

    82,40

    103,00

    123,60

    164,80

    206,00

    226,60

    247,20

    267,80

    288,40

    309,00

    9.000,00

    44,90

    89,80

    112,25

    134,70

    179,60

    224,50

    246,95

    269,40

    291,85

    314,30

    336,75

    10.000,00

    48,60

    97,20

    121,50

    145,80

    194,40

    243,00

    267,30

    291,60

    315,90

    340,20

    364,50

    13.000,00

    52,60

    105,20

    131,50

    157,80

    210,40

    263,00

    289,30

    315,60

    341,90

    368,20

    394,50

    16.000,00

    56,60

    113,20

    141,50

    169,80

    226,40

    283,00

    311,30

    339,60

    367,90

    396,20

    424,50

    19.000,00

    60,60

    121,20

    151,50

    181,80

    242,40

    303,00

    333,30

    363,60

    393,90

    424,20

    454,50

    22.000,00

    64,60

    129,20

    161,50

    193,80

    258,40

    323,00

    355,30

    387,60

    419,90

    452,20

    484,50

    25.000,00

    68,60

    137,20

    171,50

    205,80

    274,40

    343,00

    377,30

    411,60

    445,90

    480,20

    514,50

    30.000,00

    75,80

    151,60

    189,50

    227,40

    303,20

    379,00

    416,90

    454,80

    492,70

    530,60

    568,50

    35.000,00

    83,00

    166,00

    207,50

    249,00

    332,00

    415,00

    456,50

    498,00

    539,50

    581,00

    622,50

    gerichtliche

    Vertretung

    Einigungs-

    gebühr

    Termins-

    gebühr

    Verfahrens-

    gebühr

    Berufung

    Verf.-Geb.

    außerge-richtliche

    Tätigkeit

    Mittelgebühr

    Einigungs-

    gebühr

    Wert von bis in €

    0,8

    Gebühr

    0,9

    Gebühr

    1,0

    Gebühr

    1,1

    Gebühr

    1,2

    Gebühr

    1,3

    Gebühr

    1,4

    Gebühr

    1,5

    Gebühr

    1,6

    Gebühr

    1,7

    Gebühr

    1,8

    Gebühr

    1,9

    Gebühr

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    300,00

    20,00

    22,50

    25,00

    27,50

    30,00

    32,50

    35,00

    37,50

    40,00

    42,50

    45,00

    47,50

    600,00

    36,00

    40,50

    45,00

    49,50

    54,00

    58,50

    63,00

    67,50

    72,00

    76,50

    81,00

    85,50

    900,00

    52,00

    58,50

    65,00

    71,50

    78,00

    84,50

    91,00

    97,50

    104,00

    110,50

    117,00

    123,50

    1.200,00

    68,00

    76,50

    85,00

    93,50

    102,00

    110,50

    119,00

    127,50

    136,00

    144,50

    153,00

    161,50

    1.500,00

    84,00

    94,50

    105,00

    115,50

    126,00

    136,50

    147,00

    157,50

    168,00

    178,50

    189,00

    199,50

    2.000,00

    106,40

    119,70

    133,00

    146,30

    159,60

    172,90

    186,20

    199,50

    212,80

    226,10

    239,40

    252,70

    2.500,00

    128,80

    144,90

    161,00

    177,10

    193,20

    209,30

    225,40

    241,50

    257,60

    273,70

    289,80

    305,90

    3.000,00

    151,20

    170,10

    189,00

    207,90

    226,80

    245,70

    264,60

    283,50

    302,40

    321,30

    340,20

    359,10

    3.500,00

    173,60

    195,30

    217,00

    238,70

    260,40

    282,10

    303,80

    325,50

    347,20

    368,90

    390,60

    412,30

    4.000,00

    196,00

    220,50

    245,00

    269,50

    294,00

    318,50

    343,00

    367,50

    392,00

    416,50

    441,00

    465,50

    4.500,00

    218,40

    245,70

    273,00

    300,30

    327,60

    354,90

    382,20

    409,50

    436,80

    464,10

    491,40

    518,70

    5.000,00

    240,80

    270,90

    301,00

    331,10

    361,20

    391,30

    421,40

    451,50

    481,60

    511,70

    541,80

    571,90

    6.000,00

    270,40

    304,20

    338,00

    371,80

    405,60

    439,40

    473,20

    507,00

    540,80

    574,60

    608,40

    642,20

    7.000,00

    300,00

    337,50

    375,00

    412,50

    450,00

    487,50

    525,00

    562,50

    600,00

    637,50

    675,00

    712,50

    8.000,00

    329,60

    370,80

    412,00

    453,20

    494,40

    535,60

    576,80

    618,00

    659,20

    700,40

    741,60

    782,80

    9.000,00

    359,20

    404,10

    449,00

    493,90

    538,80

    583,70

    628,60

    673,50

    718,40

    763,30

    808,20

    853,10

    10.000,00

    388,80

    437,40

    486,00

    534,60

    583,20

    631,80

    680,40

    729,00

    777,60

    826,20

    874,80

    923,40

    13.000,00

    420,80

    473,40

    526,00

    578,60

    631,20

    683,80

    736,40

    789,00

    841,60

    894,20

    946,80

    999,40

    16.000,00

    452,80

    509,40

    566,00

    622,60

    679,20

    735,80

    792,40

    849,00

    905,60

    962,20

    1.018,80

    1.075,40

    19.000,00

    484,80

    545,40

    606,00

    666,60

    727,20

    787,80

    848,40

    909,00

    969,60

    1.030,20

    1.090,80

    1.151,40

    22.000,00

    516,80

    581,40

    646,00

    710,60

    775,20

    839,80

    904,40

    969,00

    1.033,60

    1.098,20

    1.162,80

    1.227,40

    25.000,00

    548,80

    617,40

    686,00

    754,60

    823,20

    891,80

    960,40

    1.029,00

    1.097,60

    1.166,20

    1.234,80

    1.303,40

    30.000,00

    606,40

    682,20

    758,00

    833,80

    909,60

    985,40

    1.061,20

    1.137,00

    1.212,80

    1.288,60

    1.364,40

    1.440,20

    35.000,00

    664,00

    747,00

    830,00

    913,00

    996,00

    1.079,00

    1.162,00

    1.245,00

    1.328,00

    1.411,00

    1.494,00

    1.577,00

    Wert von bis in €

    2,0

    Gebühr

    2,1

    Gebühr

    2,2

    Gebühr

    2,3

    Gebühr

    2,4

    Gebühr

    2,5

    Gebühr

    2,6

    Gebühr

    2,7

    Gebühr

    2,8

    Gebühr

    2,9

    Gebühr

    3,0

    Gebühr

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    300,00

    50,00

    52,50

    55,00

    57,50

    60,00

    62,50

    65,00

    67,50

    70,00

    72,50

    75,00

    600,00

    90,00

    94,50

    99,00

    103,50

    108,00

    112,50

    117,00

    121,50

    126,00

    130,50

    135,00

    900,00

    130,00

    136,50

    143,00

    149,50

    156,00

    162,50

    169,00

    175,50

    182,00

    188,50

    195,00

    1.200,00

    170,00

    178,50

    187,00

    195,50

    204,00

    212,50

    221,00

    229,50

    238,00

    246,50

    255,00

    1.500,00

    210,00

    220,50

    231,00

    241,50

    252,00

    262,50

    273,00

    283,50

    294,00

    304,50

    315,00

    2.000,00

    266,00

    279,30

    292,60

    305,90

    319,20

    332,50

    345,80

    359,10

    372,40

    385,70

    399,00

    2.500,00

    322,00

    338,10

    354,20

    370,30

    386,40

    402,50

    418,60

    434,70

    450,80

    466,90

    483,00

    3.000,00

    378,00

    396,90

    415,80

    434,70

    453,60

    472,50

    491,40

    510,30

    529,20

    548,10

    567,00

    3.500,00

    434,00

    455,70

    477,40

    499,10

    520,80

    542,50

    564,20

    585,90

    607,60

    629,30

    651,00

    4.000,00

    490,00

    514,50

    539,00

    563,50

    588,00

    612,50

    637,00

    661,50

    686,00

    710,50

    735,00

    4.500,00

    546,00

    573,30

    600,60

    627,90

    655,20

    682,50

    709,80

    737,10

    764,40

    791,70

    819,00

    5.000,00

    602,00

    632,10

    662,20

    692,30

    722,40

    752,50

    782,60

    812,70

    842,80

    872,90

    903,00

    6.000,00

    676,00

    709,80

    743,60

    777,40

    811,20

    845,00

    878,80

    912,60

    946,40

    980,20

    1.014,00

    7.000,00

    750,00

    787,50

    825,00

    862,50

    900,00

    937,50

    975,00

    1.012,50

    1.050,00

    1.087,50

    1.125,00

    8.000,00

    824,00

    865,20

    906,40

    947,60

    988,80

    1.030,00

    1.071,20

    1.112,40

    1.153,60

    1.194,80

    1.236,00

    9.000,00

    898,00

    942,90

    987,80

    1.032,70

    1.077,60

    1.122,50

    1.167,40

    1.212,30

    1.257,20

    1.302,10

    1.347,00

    10.000,00

    972,00

    1.020,60

    1.069,20

    1.117,80

    1.166,40

    1.215,00

    1.263,60

    1.312,20

    1.360,80

    1.409,40

    1.458,00

    13.000,00

    1.052,00

    1.104,60

    1.157,20

    1.209,80

    1.262,40

    1.315,00

    1.367,60

    1.420,20

    1.472,80

    1.525,40

    1.578,00

    16.000,00

    1.132,00

    1.188,60

    1.245,20

    1.301,80

    1.358,40

    1.415,00

    1.471,60

    1.528,20

    1.584,80

    1.641,40

    1.698,00

    19.000,00

    1.212,00

    1.272,60

    1.333,20

    1.393,80

    1.454,40

    1.515,00

    1.575,60

    1.636,20

    1.696,80

    1.757,40

    1.818,00

    22.000,00

    1.292,00

    1.356,60

    1.421,20

    1.485,80

    1.550,40

    1.615,00

    1.679,60

    1.744,20

    1.808,80

    1.873,40

    1.938,00

    25.000,00

    1.372,00

    1.440,60

    1.509,20

    1.577,80

    1.646,40

    1.715,00

    1.783,60

    1.852,20

    1.920,80

    1.989,40

    2.058,00

    30.000,00

    1.516,00

    1.591,80

    1.667,60

    1.743,40

    1.819,20

    1.895,00

    1.970,80

    2.046,60

    2.122,40

    2.198,20

    2.274,00

    35.000,00

    1.660,00

    1.743,00

    1.826,00

    1.909,00

    1.992,00

    2.075,00

    2.158,00

    2.241,00

    2.324,00

    2.407,00

    2.490,00

    Sollten Sie Fragen zu den in Ihrem Fall konkret entstehenden Kosten haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Oranienburg gerne zur Verfügung. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens werden Sie des weiteren über die Verfahrenskosten insgesamt beraten und mit Ihnen das Prozesskostenrisiko besprochen.

     

  • Rechtsanwalt Steffen Reichwald in Oranienburg

    Ich begrüße Sie auf der Internetseite der Kanzlei Reichwald in Oranienburg

    Rechtsanwalt in Oranienburg

    Die Rechtsanwaltskanzlei Steffen Reichwald besteht seit dem Jahr 2000 und hat ihren Sitzin der Nähe des Amtsgerichts Oranienburg. Gerne stehe ich Ihnen als Anwalt in Oranienburg im Vertragsrecht für die Prüfung und Ausarbeitung von Verträgen, z.B. Grundstückskaufverträgen (Grundstücksrecht), Darlehensverträgen, Kaufverträgen (Kaufvertragsrecht, Autokaufrecht), Mietverträgen oder gar Arbeitsverträgen sowie im Reiserecht zur Verfügung und berate und vertrete Sie außergerichtlich aber auch vor Gericht.

    Bei Problemen im Zusammenhang mit der Errichtung Ihres Hauses oder gar anderer Leistungen aus einem Bauvertrag wegen vorliegenden Mängeln oder gar einen Ihnen in diesem Zusammenhang entstanden Schaden, vertrete ich Sie als Rechtsanwalt bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sollte Ihnen als Bauunternehmer oder selbständig tätig werdenden Dienstleister von Ihrem Auftraggeber der Lohn vorenthalten werden, so wird dieser konsequent bis zur Vollstreckung der Forderung, sei es über eine Vor- und spätere Kontenpfändung oder Forderungspfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder der Immobilienvollstreckung, für Sie eingetrieben.

    Die Geltendmachung von offenen Lohn im Arbeitsrecht, die Verteidigung gegen eine Kündigung im Arbeitsrecht (Kündigungsschutzklage) oder gar die Prüfung der erst zu erfolgenden Kündigung im Arbeitsrecht, eine unberechtigte Abmahnung im Arbeitsrecht, Ihr Anspruch auf Urlaub im Arbeitsrecht, oder gar Probleme durch Mobbing im Arbeitsrecht gehören genauso zu meinem Tätigkeitsfeld als Anwalt im Arbeitsrecht in Oranienburg,  wie die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Personalrat oder anderer Fragen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und die Durchsetzung Ihres Anspruches gegen den Arbeitgeber auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (Zeugnis) sowie die Herausgabe der ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere.

    Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein  oder durch Pflichtverletzungen eines Dritten einen Schaden erlitten haben,  sei es im Rahmen eines Arztvetrages oder gar sonstigen Dienstvertrages, so vertrete ich Sie als Anwalt in Oranienburg im Verkehrsrechtund im Schadensersatzrecht gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es auf Schmerzensgeld (Schmerzensgeldrecht), den Haushalthilfeschaden/Haushaltsführungsschaden oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch im Rahmen der Abwehr unbegründeter Forderung gegen Sie.

    Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen und ist ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid (Bußgeldrecht) übersandt worden, Sie werden als Beschuldigter oder Betroffener durch die Polizei angeschrieben oder Ihnen wurde ein Strafbefehl übersandt, Sie sind geblitzt worden und Ihnen wird vorgeworfen zu schnell gefahren zu sein, Sie sollen bei rot über die Ampel gefahren sein, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben (Unfallflucht) oder  Ihnen wird ein Fahrverbot angedroht oder gar eine Straftat vorgeworfen, so vertrete ich Sie als Rechtsanwalt in Oranienburg gerne bei der Verteidigung hiergegen, sei es gegenüber der Bußgeldstelle, Polizei, Staatsanwaltschaft oder vor Gericht.

    Sollten Sie ein erbrechtiches Problem haben ( Erbrecht ) oder Vorsorge durch die Errichtung eines Testaments oder einer Patientenverfügung wünschen, so stehe ich Ihnen als Anwalt in Oranienburg bei Berlin gerne bei  der Ausarbeitung oder Geltendmachung Ihrer Ansprüche, sei es als Erbe oder Anspruchsteller auf den Pflichtteil oder Pflichtteilergänzungsansprüchen, zur Verfügung.

    Bei Streitigkeiten im Zivilrecht mit Ihrem Vertragspartner, einem Anspruchsteller oder Anspruchsgegner, sollte eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, welcher Sie über Ihr Recht und auch die Möglichkeiten der eventuell möglichen Streitschlichtung berät, was i.d.R. nicht nur Kosten, sondern auch eine sehr zeitaufwendige und nervenraubende Auseinandersetzung vermeiden kann.

    Als Terminsvertreter, Unterbevollmächtigter oder gar Korrespondenzanwalt stehe ich auch Kollegen als Rechtsanwalt in Oranienburg zur Verfügung, um die Ansprüche derer Mandanten vor den hiesigen Gerichten zielgerichtet durchzusetzen.

    Die Beiträge auf dieser Internetseite sollen Ihnen einen kleinen Einblick in die einzelnen Rechtsgebiete im Zivilrecht geben, wobei auf Grund des Umfanges eine Auswahl unter Berücksichtigung der in der Praxis häufig auftretenden Probleme getroffen wurde. Die Beiträge dienen lediglich der Information und ersetzen nicht eine Rechtsberatung. Beachten Sie insoweit bitte auch den Haftungsausschluß im Impressum.

  • Verkehrsunfallrecht

    Ihre Rechte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall (Verkehrsrecht)

    Niemand wünscht es sich mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt zu sein. Um so hilfloser ist man, wenn dieses Ereignis eingetreten ist und nunmehr Gesundheitschädigungen bei sich selbst und Sachschäden an dem eigenen Pkw zu verzeichnen sind.

    Will man diese Schäden von dem Unfallgegner geltend machen, so muß einem folgendes bewußt werden.

    I.d.R. muß für jedes zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug der Halter dessen , daß heißt derjenige, welcher das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht bzw. die Kosten für dieses bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, eine Haftpflichtversicherung abschließen. Für alle Schäden die durch den Betrieb des versicherten Fahrzeuges verursacht werden, hat i.d.R. der Halterneben dem (Haftpflicht-)Versicherer dieses Fahrzeuges einzustehen, soweit der Unfall nicht durch ein unabwendbares Ereignis (oder höhere Gewalt) verursacht worden ist.

    Ist der Halter nicht zugleich Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen, können Schadensersatzansprüche auch unmittelbar gegen den Fahrzeugführer (unmittelbaren Schädiger) erhoben werden.

    Folgende Schäden sind im Wesentlichen erstattungsfähig:

    Reparaturkosten

    Der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch auf die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten, welche in einer Fachwerkstatt entstehen würden. Wenn diese Kosten bei einer späteren Reparaturgeringer sind als die durch einen Sachverständigen festgestellten Kosten, ist er trotz alledem berechtigt, nach Gutachten abzurechnen, wobei er auch nicht verpflichtet ist, die Reparaturkostenrechnung vorzulegen.

    Bei neuwertigen Fahrzeugen ( i.d.R. bei einer Betriebsleistung von nicht mehr als 1000 Km ) kann der Geschädigte aber auch auf der sogenannten Neuwagenbasis abrechnen, d.h. die Kosten für den Neuwagen, abzüglich des Restwertes des Unfallwagens. Insoweit kann er aber auch wahlweise den gesamten Neuwagenpreis verlangen und das Unfallfahrzeug dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zur Verfügung stellen unter Anrechnung eines eventuell z.T. angenommenen Nutzwertes als Vorteil für die bereits gefahrenen Kilometer mit diesem Fahrzeug.

    Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrzeuges vor, von welchen auszugehen ist, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen, so kann der Geschädigte lediglich den Ersatz des Wiederbeschaffungspreises abzüglich Restwert verlangen, wenn er die Reparatur des Fahrzeuges nicht beabsichtigt.

    Anders ist es jedoch, wenn die Reparaturkosten nur bis zu 30 % des Wiederbeschaffungswertes ( einschließlich Minderwert ) übersteigen. In diesem Fall billigt die Rechtsprechung dem Geschädigten ein Reparaturkostenersatzanspruch zu, soweit das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Zu den Besonderheiten im Falle eines Totalschadens finden sie weitergehende Informationen auf der Verkehrsrechtsseite der Kanzei Oranienburg, oder über den nachstehenden Link "Schadensabrechnung im Verkehrsrecht".

    Neben diesen Kosten hat der Schädiger im Fall des Totalschadens auch die tatsächlich angefallenen Kosten für die An- und Abmeldung der Zulassungsstelle zu tragen.

    Falls der Schädiger oder sein Kfz-Haftpflichtversicherer die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten unter Verweis auf eine "freie Fachwerkstatt" nur gekürzt zahlen will, finden sie zu dieser Problematik unter dem nachfolgenden Link weitergehende Informationen "Reparaturkostenersatz und Verweiswerkstatt".

    Mietwagenkosten

    Der Geschädigte hat des weiteren einen Anspruch auf die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens, welcher der jeweiligen Klasse seines Pkw entspricht, für die Zeit des Ausfalls der Nutzung seines eigenen Pkw;s nach einem Verkehrsunfall, abzüglich der Eigenersparnis für z.B. Öl, Schmierstoffe, Reifen, Inspektion, welche i.d.R mit 10-15 % der Mietwagenkosten bewertet und in dieser Höhe von den Mietwagenkosten abgesetzt werden. Dem Geschädigten obliegt eine sog. Schadensminderungspflicht, d.h. z.B. das die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auch notwendig gewesen sein muß, was z.T. von der Rechtsprechung bei einem täglichen Fahrbedarf von nur 20 Km abgelehnt wurde.

    Soll das beschädigte Fahrzeug repariert werden, sind zumindest die Kostenfür einen Mietwagen für die Zeit der Reparatur zu erstatten, wobei die Verzögerung der Reparatur und hierdurch bedingt die Erhöhung der Mietkosten durch ein Verschulden der Werkstatt nicht zu Lasten des Geschädigten geht. Die unterschiedlichen Mietwagenkosten der einzelnen Unternehmen verpflichten den Geschädigten innerhalb seiner Schadensminderungspflicht nicht, vorab eine „Marktforschung“ zu betreiben, um letztendlich den billigsten Mietwagen seiner Klasse anzumieten, er muß lediglich durch zwei telefonische Vergleichsangebote den billigeren der beiden Anbieter auswählen.

    Statt der tatsächlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Ausfall seines Fahrzeuges, kann der Geschädigte aber auch eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, welche u.a. je nach Alter und Modell des Fahrzeuges entsprechenden Nutzungsausfalltabellen entnommen werden kann. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nur für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges, im Fall des Totalschadens für die Zeit der Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges, welche i.d.R bei ein bis zwei Wochen liegt.

    Wertminderung

    Bedingt durch den Unfall, hat ein Pkw im Falle seines Wiederverkaufes trotz Reparatur einen geringeren wirtschaftlichen Wert auf dem Markt, als ein vergleichbarer Pkw ohne reparierten Unfallschaden. Aus diesem Grund wird dem Geschädigten von der Rechtsprechung der Ersatz dieses sog. merkantilen Minderwertes als erstattungsfähiger Posten zugebilligt, welcher i.d.R. durch einen Sachverständigen festgestellt werden muß. Dieser Anspruch besteht i.d.R. nicht, wenn es sich um reine Blechschäden oder Bagatellschäden handelt, deren Reparaturkosten 10 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen oder es sich um ein Fahrzeug handelt, welches z.B. aufgrund seines Alters keinen geringeren wirtschaftlichen Wert auf dem Markt aufgrund des Unfalls hat.

    Sachverständigenkosten

    Die Kosten für die Feststellung der Schadenshöhe, eines eventuellen Minderwertes des Fahrzeuges oder des Wiederbeschaffungspreises hat der Schädiger zu tragen. Insoweit muß jedoch beachtet werden, daß die Rechtsprechung aufgrund der o.g. Schadenminderungspflicht des Geschädigten im Falle eines Schadens von unter 1.000,00 – 1.500,00 DM den Ersatz von Sachverständigenkosten versagt, da in solchen Bagatellfällen die Vorlage eines insoweit billigeren Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt genüge.

    Abschleppkosten

    Soweit das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr betriebsfähig bzw. verkehrssicher ist, hat der Schädiger auch die Kosten des Abschleppens zur „Heimatwerkstatt“ bzw. bei größeren Entfernungen zur nächsten Fachwerkstatt zu bezahlen.

    Unkostenpauschale

    Die aufgrund des Verkehrsunfalles dem geschädigten entstandenen Kleinauslagen, wie z.B. Telefonkosten, Briefmarken und Fahrtkosten werden in der Regulierungspraxis aufgrund des unverhältnismäßig großen Aufwandes deren Einzelnachweises in Gestalt einer sog. Unkostenpauschale mit einem Betrag zwischen 30 DM – 50 DM abgegolten. Ein über den Betrag weitergehender Schaden muß, damit er erstattungsfähig ist, konkret nachgewiesen werden. Ein Ersatz für den nicht unerheblichen Zeitaufwand des Geschädigten für die Schadensabwicklung, z.B. Vorabsprachen mit den Versicherungen, Rechtsanwalt, Werkstatt u.s.w. sind nicht erstattungsfähig, was nach der Rechtsprechung sogar im Fall der Inanspruchnahme eines Urlaubstages zur Schadensregulierung gelten soll.

    Fremdfinanzierungskosten

    Wenn der Geschädigte nicht in der Lage war die Kosten für die Reparatur oder den Kaufpreis eines Ersatzfahrzeuges zu bezahlen, kann er die hierfür entstandenen Finanzierungskosten verlangen, wenn der Schädiger trotz Aufforderung nicht bereit war, eine Vorschusszahlung zu leisten oder z.B. gegenüber der Reparaturwerkstatt bzw. des Autovermieters eine Kostenübernahmeerklärung abgelehnt hat.

    Ersatz der Schäden durch die Verletzung der Gesundheit

    Für durch einen Unfall entstandene Gesundheitsschäden ist zunächst zwischen den insoweit anfallenden sog. materielle Schäden, wie z.B. für die Heilbehandlung, Verdienstausfall sowie zwischen den immateriellen Schaden zu unterscheiden, welcher vorliegend der Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld ist.

    Der Schädiger hat die aufgrund des Unfalls beim Geschädigten entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen soweit diese nicht auf andere Leistungsträger übergegangen sind. So gehen z.B. die Kosten für die Heilbehandlung bei Geschädigten die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind auf diese über, soweit sie die Leistungen gegenüber ihrem Mitglied erbracht hat. Derjenige, welcher Kassenpatient ist, muss die Heilbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchführen lassen und kann i.d.R. kein Ersatz der Mehrkosten für eine privatärztliche Behandlung verlangen.

    Soweit der geschädigte Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, hat er gegen seinen Arbeitgeber einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Lohnfortzahlung, so daß er während dieser Zeit kein ansonsten vom Schädiger zu tragenden Einkommensschaden hat. Falls aufgrund der Dauer der Arbeitsunfähigkeit letztendlich nur noch die Zahlung von Krankengeld oder eventuell Verletztengeld durch die entsprechenden Leistungsträger erfolgt, hat der Schädiger die Differenz zwischen dem entgangenen Einkommen und der Höhe des gezahlten Kranken- bzw. Verletztengeldes als Schaden auszugleichen.

    Der Erwerbsschaden bei selbständig Tätigen ( Arzt, Handwerksmeister ect.) ist vom Schädiger zu ersetzen. Problematisch ist hierbei jedoch dessen Bezifferung, welche nach der Rechtsprechung nicht fiktiv durch Angabe des Gehaltes einer gleichwertigen, tatsächlich aber nicht eingestellten Ersatzkraft erfolgen könne. Der Geschädigte ist vielmehr gehalten konkret den entstandenen Schaden zu beziffern, was ihm i.d.R. nur mittels eines Sachverständigen möglich sein wird, um diesen beispielsweise in einem Vergleich der Umsätze/Gewinne in der Zeit vor dem Unfall mit denen nach dem Unfall beweisen zu können. Wird eine mit der Führung des Haushalts beschäftigte Person verletzt, so hat diese Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Ersatzkraft, egal ob diese tatsächlich beansprucht wurde.

    Weitergehende Informationen zum Haushaltshilfeschaden / Haushaltsführungsschaden finden sie auch unter dem nachfolgenden Link "Hauhaltsführungsschaden".

    Ansprüche beim Tod des Geschädigten

    Wird durch den Unfall der Geschädigte getötet, so haben i.d.R. dessen Erben einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine standesgerechte Beerdigung, welche u.a. die Überführungskosten für den Toten, Kosten für eine Todesanzeige, den Grabstein, Blumen und Kränze sowie den Beerdigungsakt selbst ( z.B. Feuerbestattung) umfassen. Insoweit ist jedoch die evtl. Zahlung eines Sterbegeldes durch den Sozialversicherungsträger auf diese Kosten anzurechnen, weil in Höhe dieses Betrages ein Forderungsübergang auf den Leistungsträger stattgefunden hat. Wurde eine gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Person getötet und entfällt hierdurch der Anspruch eines Dritten auf Unterhalt, so hat der Schädiger dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

    Schmerzensgeld

    Für den durch die Verletzung entstandenen sog. immateriellen Schaden, hat der Geschädigte Anspruch auf „eine billige Entschädigung“, deren gesetzgeberischer Grund in einer Genugtuungs- und Ausgleichfunktion dessen zugunsten des Geschädigten besteht. Die Angemessenheit der Höhe bestimmt sich u.a. nach den erlittenen Gesundheitsschäden der Zeit der Arbeitsunfähigkeit, dem Alter des Geschädigten sowie den konkreten Heilungsverlauf. Als Anhaltspunkt für die Bestimmung dessen gibt es fallbezogene Rechtsprechungstabellen mit den jeweilig entschiedenen Schmerzensgeldbeträgen.

    Rechtsanwaltsgebühren

    Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes durch den Geschädigten sind i.d.R. erstattungsfähig soweit sie nicht im Einzelfall, wie z.B. bei Bagatellschäden, gegen die o.g. Schadensminderungspflicht des Geschädigten verstößt.

    Mehrwertsteuer

    Die auf die Reparaturkosten, Sachverständigenkosten ect. zu zahlende MwSt. hat der Schädiger stets zu ersetzen, soweit sie angefallen ist. Soweit der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er den Ersatz der MwSt nicht verlangen, sondern die MwSt. allenfalls von seiner eigenen Umsatzsteuer abziehen.