Rechtsanwalt in Oranienburg | Steffen Reichwald |
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Anwalt Oranienburg

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Ich begrüße Sie auf der Internetseite der Kanzlei Reichwald in Oranienburg

Rechtsanwalt in Oranienburg

Die Rechtsanwaltskanzlei Steffen Reichwald besteht seit dem Jahr 2000 und hat ihren Sitz in der Nähe des Amtsgerichts Oranienburg. Gerne stehe ich Ihnen als Anwalt in Oranienburg im Vertragsrecht für die Prüfung und Ausarbeitung von Verträgen, z.B. Grundstückskaufverträgen (Grundstücksrecht), Darlehensverträgen, Kaufverträgen (Kaufvertragsrecht, Autokaufrecht), Mietverträgen oder gar Arbeitsverträgen sowie im Reiserecht zur Verfügung und berate und vertrete Sie außergerichtlich aber auch vor Gericht.

Bei Problemen im Zusammenhang mit der Errichtung Ihres Hauses oder gar anderer Leistungen aus einem Bauvertrag wegen vorliegenden Mängeln oder gar einen Ihnen in diesem Zusammenhang entstanden Schaden, vertrete ich Sie als Rechtsanwalt bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sollte Ihnen als Bauunternehmer oder selbständig tätig werdenden Dienstleister von Ihrem Auftraggeber der Lohn vorenthalten werden, so wird dieser konsequent bis zur Vollstreckung der Forderung, sei es über eine Vor- und spätere Kontenpfändung oder Forderungspfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder der Immobilienvollstreckung, für Sie eingetrieben.

Die Geltendmachung von offenen Lohn im Arbeitsrecht, die Verteidigung gegen eine Kündigung im Arbeitsrecht (Kündigungsschutzklage) oder gar die Prüfung der erst zu erfolgenden Kündigung im Arbeitsrecht, eine unberechtigte Abmahnung im Arbeitsrecht, Ihr Anspruch auf Urlaub im Arbeitsrecht, oder gar Probleme durch Mobbing im Arbeitsrecht gehören genauso zu meinem Tätigkeitsfeld als Anwalt im Arbeitsrecht in Oranienburg,  wie die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Personalrat oder anderer Fragen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und die Durchsetzung Ihres Anspruches gegen den Arbeitgeber auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (Zeugnis) sowie die Herausgabe der ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere.

Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein  oder durch Pflichtverletzungen eines Dritten einen Schaden erlitten haben,  sei es im Rahmen eines Arztvetrages oder gar sonstigen Dienstvertrages, so vertrete ich Sie als Anwalt in Oranienburg im Verkehrsrecht und im Schadensersatzrecht gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es auf Schmerzensgeld (Schmerzensgeldrecht), den Haushalthilfeschaden/Haushaltsführungsschaden oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch im Rahmen der Abwehr unbegründeter Forderung gegen Sie.

Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen und ist ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid (Bußgeldrecht) übersandt worden, Sie werden als Beschuldigter oder Betroffener durch die Polizei angeschrieben oder Ihnen wurde ein Strafbefehl übersandt, Sie sind geblitzt worden und Ihnen wird vorgeworfen zu schnell gefahren zu sein, Sie sollen bei rot über die Ampel gefahren sein, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben (Unfallflucht) oder  Ihnen wird ein Fahrverbot angedroht oder gar eine Straftat vorgeworfen, so vertrete ich Sie als Rechtsanwalt in Oranienburg gerne bei der Verteidigung hiergegen, sei es gegenüber der Bußgeldstelle, Polizei, Staatsanwaltschaft oder vor Gericht.

Sollten Sie ein erbrechtiches Problem haben ( Erbrecht ) oder Vorsorge durch die Errichtung eines Testaments oder einer Patientenverfügung wünschen, so stehe ich Ihnen als Anwalt in Oranienburg bei Berlin gerne bei  der Ausarbeitung oder Geltendmachung Ihrer Ansprüche, sei es als Erbe oder Anspruchsteller auf den Pflichtteil oder Pflichtteilergänzungsansprüchen, zur Verfügung.

Bei Streitigkeiten im Zivilrecht mit Ihrem Vertragspartner, einem Anspruchsteller oder Anspruchsgegner, sollte eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, welcher Sie über Ihr Recht und auch die Möglichkeiten der eventuell möglichen Streitschlichtung berät, was i.d.R. nicht nur Kosten, sondern auch eine sehr zeitaufwendige und nervenraubende Auseinandersetzung vermeiden kann.

Als Terminsvertreter, Unterbevollmächtigter oder gar Korrespondenzanwalt stehe ich auch Kollegen als Rechtsanwalt in Oranienburg zur Verfügung, um die Ansprüche derer Mandanten vor den hiesigen Gerichten zielgerichtet durchzusetzen.

Die Beiträge auf dieser Internetseite sollen Ihnen einen kleinen Einblick in die einzelnen Rechtsgebiete im Zivilrecht geben, wobei auf Grund des Umfanges eine Auswahl unter Berücksichtigung der in der Praxis häufig auftretenden Probleme getroffen wurde. Die Beiträge dienen lediglich der Information und ersetzen nicht eine Rechtsberatung. Beachten Sie insoweit bitte auch den Haftungsausschluß im Impressum.

Details
Geschrieben von Rechtsanwalt / Anwalt Steffen Reichwald Rechtsanwaltskanzlei in Oranienburg, 03301201520 oder 03301201522
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Recht aktuell

Die Bedeutung einer Fahrzeugbeschreibung in einem veröffentlichten Inserat beim Autokauf

Beim Kauf von Sachen hat der Käufer im Fall des Vorliegens u.a. eines Mangels i.S.d. Gesetzes einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Für die Frage, ob ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, kommt es vorrangig auf die konkrete (Beschaffenheits-) Vereinbarung zwischen den Parteien an. Hierbei ist u.a. auch rechtlich von Bedeutung, was der Verkäufer in einem veröffentlichten Inserat zur Kaufsache schreibt. Ein schönes Beispiel hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 21.07.2016, Akz.: 28 U 2/16. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall, hatte der gewerblich handelnde Verkäufer (im weiteren Beklagte genannt) in einem Inserat über die Internetplattform www.mobile.de ein Fahrzeug zum Verkauf angeboten und als Ausstattungsmerkmal unter anderem eine „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angegeben. Aufgrund der Annonce hat der Käufer (im weiteren Kläger genannt) Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen und vor Besichtigung und Übergabe der Kaufsache einen Kaufvertrag mit diesem geschlossen. In dem Kaufvertrag wurden die in dem Inserat benannten Ausstattungsmerkmale nicht mit aufgenommen. Nach Übergabe des Fahrzeuges stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle hatte, woraufhin er den Beklagten unter Fristsetzung aufforderte, diesen Mangel zu beseitigen. Der Beklagte verweigerte dies unter anderem mit der Begründung, dass er hierzu nicht verpflichtet sei, da Inhalt des Vertrages ausschließlich der Inhalt des schriftliche Kaufvertrages geworden sei, in welchem keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle vereinbart/aufgenommen wurde. Hieraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte unter anderem gegen Rückgabe des Fahrzeuges den gezahlten Kaufpreis zurück, was der Beklagte verweigerte, sodass der Kläger Klage gegen diesen eingereicht hat. Die Klage des Klägers gegen den Beklagten wurde in der 1. Instanz abgewiesen, da die Angabe im Inserat nicht rechtsverbindlich und Inhalt des Kaufvertrages geworden sei. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht folgte der Ansicht der 1. Instanz nicht und verurteilte den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils u.a. zur Rückzahlung des Kaufpreises. Entgegen der Ansicht der 1. Instanz, nämlich dass die Angaben im Inserat nicht Vertragsbestandteil des späteren schriftlichen Kaufvertrags geworden seien, führt das Gericht hierzu aus:

Der Kläger hat ein gesetzliches Rücktrittsrecht, da die Kaufsache mangelhaft gewesen ist, was u.a. darauf beruht, dass das Fahrzeug keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle hat, obwohl dies als Sollbeschaffenheit positiv vereinbart wurde. Die Beschaffenheitsvereinbarung beruht vorliegend auf der Fahrzeugbeschreibung die der Beklagte im Internet freigeschaltet hat. Zwar stellt diese Beschreibung i.d.R. keine verbindliche Willenserklärung des Verkäufers dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), jedoch kommt entsprechenden Angaben im Internet zumindest im Bereich des Kfz-Handels in dem Sinne eine Verbindlichkeit zu, als dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeuges durch den Verkäufer festgelegt wird, da aus der Sicht eines Kaufinteressenten solche „Vorfeldangaben“ Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB werden, wobei wenn der Beklagte hiervon hätte abweichen wollen, er den Kläger hätte vor Kaufvertragsschluss hierauf hätte hinweisen müssen, was er nicht getan hat.

Weitergehende Informationen zum Autokaufrecht / Autorecht der Kanzlei, finden sie auch unter nachfolgenden Link: http://www.rechtsanwalt-autokaufrecht-oranienburg.de/

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