Der Darlehensvertrag (Darlehen von privat sowie Verbraucherdarlehen) und deren rechtlichen Besonderheiten in der Praxis
Gemäß § 488 BGB wird durch den Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, wobei der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Hinsichtlich der vereinbarten Zinsen gilt, dass soweit nichts anderes vereinbart wurde, diese nach dem Ablauf je eines Jahres zurückzuzahlen sind und falls das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, die Zinsen bei Rückzahlung des Darlehens zu entrichten sind.
Da der Darlehensgeber im Streitfall die volle Beweislast für den Abschluss des Darlehensvertrages, seiner Laufzeit und für die Tatsache trägt, dass er den Darlehensbetrag an den Darlehensnehmer gezahlt hat, sollte der ansonsten formlos wirksame Darlehensvertrag zwischen Verbrauchern oder Unternehmern untereinander schriftlich zu Beweiszwecken abgeschlossen werden, wobei Verbraucherdarlehensverträge u.a. gemäß § 492 BGB, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, sowieso schriftlich abzuschließen sind und die unterschiedlichen Rechtsfolgen eines dahingehenden Formverstoßes gemäß § 494 BGB konkret zu prüfen sind. Sollte ein Nachweis über die Auszahlung des Darlehens vorliegen, muss der Darlehensnehmer im Streitfall aufgrund der sich aus § 363 BGB ergebenden Beweislastumkehr beweisen, dass er gleichwohl das Darlehen nicht ausgezahlt bekommen hat.
Voraussetzung für den Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer ist die Fälligkeit der Forderung/en.
Liegt ein schriftlicher oder gar mündlicher Darlehensvertrag vor, bestimmt sich die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens und der gegebenenfalls vereinbarten Zinsen nach den Vertragsabsprachen. Andernfalls muss das Darlehen durch Kündigung fällig gestellt werden. Die Kündigungsfristen hierbei hängen von den konkreten Darlehensabsprachen ab. Sollten keine konkreten Vertragsabsprachen getroffen worden sein, gilt für Darlehensverträge, mit Ausnahme von Verbraucherdarlehnsverträgen (§ 491 BGB), gemäß § 488 Abs. 3 BGB eine ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, wobei der Darlehensnehmer wenn Zinsen nicht geschuldet sind, zur Rückzahlung auch ohne Kündigung berechtigt ist. Daneben besteht unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 490 BGB auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber. Die ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer wiederum bestimmt sich nach § 489 BGB und die außerordentliche Kündigung insoweit nach § 490 BGB. Die Kündigung selbst ist eine gestaltende Willenserklärung, welche schriftlich erfolgen sollte, wobei diese dem Erklärungsempfänger zugegangen sein und was im Streitfall vom Kündigenden bewiesen werden muss. Sollte für die Fälligkeit des Darlehens eine Kündigung erforderlich sein und ohne Kündigung bereits Klage erhoben worden sein, so gilt die Klage auf Rückerstattung des Darlehens in der Regel auch als Kündigung.
Letztendlich wäre zu beachten, dass der Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens nebst Zinsen der Verjährung unterliegt. Für Darlehensverträge, welche nach dem 01.01.2002 geschlossen werden, gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), welche am Ende des Jahres -in dem der Anspruch entstanden ist und der Darlehensgeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste- beginnt (§ 199 BGB). Ist beispielsweise das Darlehen in Raten zurück zu zahlen gewesen, muss die Fälligkeit und der Beginn der Verjährung für die einzelnen Raten konkret geprüft werden.
Besonderheiten gelten insoweit für die Verjährung einer Forderung aus einem Verbraucherdarlehen gemäß § 497 Abs. 3 BGB, wo u.a. folgendes geregelt ist:
"... . Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet."
Dies bedeutet im Ergebnis, dass erst ab Verzug, welcher beispielsweise ab Kündigung des Darlehens und deren Fristsetzung durch ein Geldinstitut gegeben sein kann, die Verjährung erst einmal 10 Jahre gehemmt (§ 209 BGB) sein kann und sich sodann die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren anschließt, was zu einer Verjährung der Forderung nach frühestens 13 Jahren ab Verzugseintritt führen kann.
Wie die vorgenannten Ausführungen zeigen, sind die Besonderheiten des jeweiligen Vertrages im konkreten Fall zu berücksichtigen, so dass bei einem Streit über das Bestehen einer Forderung aus einem Darlehensvertrag anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden sollte, um überprüfen zu lassen, ob ein etwaiger Rückzahlungsanspruch fällig ist und mit Erfolg unter Berücksichtigung u.a. der Beweislast durchgesetzt werden kann. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Vertragsrecht (u.a. Darlehensrecht) bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche, sei es außergerichtlich aber auch vor Gericht im Klageverfahren sowie bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen Dritter aus einem Vertrag gegen Sie.