• Rechtsanwalt Steffen Reichwald in Oranienburg

    Ich begrüße Sie auf der Internetseite der Kanzlei Reichwald in Oranienburg

    Rechtsanwalt in Oranienburg

    Die Rechtsanwaltskanzlei Steffen Reichwald besteht seit dem Jahr 2000 und hat ihren Sitzin der Nähe des Amtsgerichts Oranienburg. Gerne stehe ich Ihnen als Anwalt in Oranienburg im Vertragsrecht für die Prüfung und Ausarbeitung von Verträgen, z.B. Grundstückskaufverträgen (Grundstücksrecht), Darlehensverträgen, Kaufverträgen (Kaufvertragsrecht, Autokaufrecht), Mietverträgen oder gar Arbeitsverträgen sowie im Reiserecht zur Verfügung und berate und vertrete Sie außergerichtlich aber auch vor Gericht.

    Bei Problemen im Zusammenhang mit der Errichtung Ihres Hauses oder gar anderer Leistungen aus einem Bauvertrag wegen vorliegenden Mängeln oder gar einen Ihnen in diesem Zusammenhang entstanden Schaden, vertrete ich Sie als Rechtsanwalt bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sollte Ihnen als Bauunternehmer oder selbständig tätig werdenden Dienstleister von Ihrem Auftraggeber der Lohn vorenthalten werden, so wird dieser konsequent bis zur Vollstreckung der Forderung, sei es über eine Vor- und spätere Kontenpfändung oder Forderungspfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder der Immobilienvollstreckung, für Sie eingetrieben.

    Die Geltendmachung von offenen Lohn im Arbeitsrecht, die Verteidigung gegen eine Kündigung im Arbeitsrecht (Kündigungsschutzklage) oder gar die Prüfung der erst zu erfolgenden Kündigung im Arbeitsrecht, eine unberechtigte Abmahnung im Arbeitsrecht, Ihr Anspruch auf Urlaub im Arbeitsrecht, oder gar Probleme durch Mobbing im Arbeitsrecht gehören genauso zu meinem Tätigkeitsfeld als Anwalt im Arbeitsrecht in Oranienburg,  wie die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Personalrat oder anderer Fragen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und die Durchsetzung Ihres Anspruches gegen den Arbeitgeber auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (Zeugnis) sowie die Herausgabe der ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere.

    Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein  oder durch Pflichtverletzungen eines Dritten einen Schaden erlitten haben,  sei es im Rahmen eines Arztvetrages oder gar sonstigen Dienstvertrages, so vertrete ich Sie als Anwalt in Oranienburg im Verkehrsrechtund im Schadensersatzrecht gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es auf Schmerzensgeld (Schmerzensgeldrecht), den Haushalthilfeschaden/Haushaltsführungsschaden oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch im Rahmen der Abwehr unbegründeter Forderung gegen Sie.

    Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen und ist ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid (Bußgeldrecht) übersandt worden, Sie werden als Beschuldigter oder Betroffener durch die Polizei angeschrieben oder Ihnen wurde ein Strafbefehl übersandt, Sie sind geblitzt worden und Ihnen wird vorgeworfen zu schnell gefahren zu sein, Sie sollen bei rot über die Ampel gefahren sein, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben (Unfallflucht) oder  Ihnen wird ein Fahrverbot angedroht oder gar eine Straftat vorgeworfen, so vertrete ich Sie als Rechtsanwalt in Oranienburg gerne bei der Verteidigung hiergegen, sei es gegenüber der Bußgeldstelle, Polizei, Staatsanwaltschaft oder vor Gericht.

    Sollten Sie ein erbrechtiches Problem haben ( Erbrecht ) oder Vorsorge durch die Errichtung eines Testaments oder einer Patientenverfügung wünschen, so stehe ich Ihnen als Anwalt in Oranienburg bei Berlin gerne bei  der Ausarbeitung oder Geltendmachung Ihrer Ansprüche, sei es als Erbe oder Anspruchsteller auf den Pflichtteil oder Pflichtteilergänzungsansprüchen, zur Verfügung.

    Bei Streitigkeiten im Zivilrecht mit Ihrem Vertragspartner, einem Anspruchsteller oder Anspruchsgegner, sollte eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, welcher Sie über Ihr Recht und auch die Möglichkeiten der eventuell möglichen Streitschlichtung berät, was i.d.R. nicht nur Kosten, sondern auch eine sehr zeitaufwendige und nervenraubende Auseinandersetzung vermeiden kann.

    Als Terminsvertreter, Unterbevollmächtigter oder gar Korrespondenzanwalt stehe ich auch Kollegen als Rechtsanwalt in Oranienburg zur Verfügung, um die Ansprüche derer Mandanten vor den hiesigen Gerichten zielgerichtet durchzusetzen.

    Die Beiträge auf dieser Internetseite sollen Ihnen einen kleinen Einblick in die einzelnen Rechtsgebiete im Zivilrecht geben, wobei auf Grund des Umfanges eine Auswahl unter Berücksichtigung der in der Praxis häufig auftretenden Probleme getroffen wurde. Die Beiträge dienen lediglich der Information und ersetzen nicht eine Rechtsberatung. Beachten Sie insoweit bitte auch den Haftungsausschluß im Impressum.

  • Schwarzarbeit lohnt sicht nicht

    Vertragsrecht - Schwarzarbeit lohnt sicht nicht

    Durch den Bundesgerichtshof (BGH) ist nunmehr durch eine weitere Entscheidung ( BGH, Urtil v. 11.06.2015, Akz.: VII ZR 216/14) klargestellt worden, was für Ansprüche zwischen den Vertragsparteien bei einer sogenannten "Schwarzgeld-Abrede oder auch ohne Rechnungs-Abrede" bestehen. Im Ergebnis nämlich i.d.R. keine.
    Beim Schwarzgeldgeschäft vereinbaren die Partein i.d.R. eine Dienst- oder Werkleistung gegen Entgelt ohne Rechnung und Zahlung von Umsatzsteuer, wodurch sich die vereinbarte Vergütung verringert, was beiden Seiten zum Vorteil gereicht, nämlich dem Auftraggeber der eine geringere Vergütung zahlt und dem Auftragnehmer der seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllen will. Die Abrede verstößt gegen ein Verbotsgesetz, nämlich das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, weshalb der dahingehende zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die Rechtsprechung hatte sich insoweit mit den Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Vertrages in unterschiedlichen Konstallationen zu beschäftigen. Erstmals mit einer grundsätzlichen Entscheidung (BGH, Urteil v. 01.08.2013, Akz.: VII ZR 6/13) hat der BGH entschieden, dass dem Auftraggeber aus dem nichtigen Bauvertrag keine Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer zustehen. Mit einer weiteren Entscheidung (BGH, Urteil v. 10.04.2014, Akz.: VII ZR 241/13) hat dass Gericht klargestellt, dass (auch) dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber kein Werklohn zusteht, auch wenn er schon Leistungen für den Auftragnehmer erbracht hat. Mit der nunmehr vorliegenden o.g. aktuellen Entscheidung hat der BGH auch Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung des Werklohnes gegen den Auftragnehmer im Falle der Mangelhaftigkeit der Werkleistung verneint. Der weitläufige z.T. vertretene Gedanke, dass der Auftragnehmer doch durch die Leistung des Auftraggebers bereicht wird, wenn er hierfür auf Grund des nichtigen Vertrages nichts zahlen muss oder gar der Auftraggeber, der den Werklohn schon gezahlt hat, im Falle der Schlechtleistung des Auftragnehmers zumindest einen Teil des schon gezahlten Werklohnes zurück erhalten müsse, geht nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis rechtlich ins Leere, da es gilt die vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, nämlich die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen und vorzubeugen, durchzusetzen.

    In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat nunmehr der BGH mit Urteil vom 16.03.2017, Akz.: VII ZR 197/16, entschieden, dass vorgenannte Grundsätze auch greifen für den Fall, dass die Vertragsschließenden zwar nicht von Anfang an, jedoch später eine nachträgliche "Ohne Rechnung-Abrede" vereinbaren, welche von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

  • Vertragsrecht

     

    Das Vertragsrecht, was dem allgemeinen Zivilrecht zugeordnet wird, umfasst die Vertragsgestaltung und konkrete Anwendung in der Praxis im Einzelfall.

    Geht es um die Vertragsgestaltung, so wird im Rahmen einer Beratung ein an die tatsächlichen Erfordernisse und Wünsche des Mandanten angepasster Vertrag entworfen, der den geschäftlichen Zielen und Inhalten zu den Verpflichtungen der Parteien aus einem solchen Vertrag in der geschäftlichen Anwendung gerecht wird und vorausschauend zu erwartende Probleme einer Regelung zuführt, welche einen etwaigen (späteren) Streit zwischen den Vertragsparteien verhindern soll.

    In diesem Zusammenhang werden zudem i.d.R. auch sehr umfassende Regelungen durch die Aufnahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlich sein, für dessen Ausarbeitung im konkreten Fall rechtlicher Rat in Anspruch genommen werden sollte. Gegenstand der Vertragsgestaltung können alle schuldrechtlichen Verpflichtungen, sei es gegenseitige Verträge ( z.B. Arbeitsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag, Leasingvertrag, Bauvertrag ) oder auch einseitige Verträge ( z.B. Schenkung, Bürgschaft ) sein.

    In dem Bereich der Vertragsanwendung geht es um die konkrete Rechtsberatung über Ansprüche aus bereits abgeschlossenen Verträgen, das heißt für Sie die Klärung der Frage, welche jeweiligen Rechte und Pflichten bestehen aufgrund eines solchen Vertrages. So können in diesem Bereich Fragen auftreten im Zusammenhang mit den Hauptverpflichtungen aus dem Vertrag und den im Rahmen der Vertragsdurchführung bestehenden Ansprüchen bei einer etwaigen Leistungsstörung durch zum Beispiel der Lieferung einer mangelhaften Ware oder des zu erstellenden Bauwerkes, aber eben auch sonstige Pflichtverletzung ihres Vertragspartners und den darauf sich u.a. begründenden Gewährleistungsansprüchen und gesetzlichen Schadensersatzansprüchen gegen diesen.