Ihre Rechte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall (Verkehrsrecht)
Niemand wünscht es sich mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt zu sein. Um so hilfloser ist man, wenn dieses Ereignis eingetreten ist und nunmehr Gesundheitschädigungen bei sich selbst und Sachschäden an dem eigenen Pkw zu verzeichnen sind.
Will man diese Schäden von dem Unfallgegner geltend machen, so muß einem folgendes bewußt werden.
I.d.R. muß für jedes zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug der Halter dessen , daß heißt derjenige, welcher das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht bzw. die Kosten für dieses bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, eine Haftpflichtversicherung abschließen. Für alle Schäden die durch den Betrieb des versicherten Fahrzeuges verursacht werden, hat i.d.R. der Halterneben dem (Haftpflicht-)Versicherer dieses Fahrzeuges einzustehen, soweit der Unfall nicht durch ein unabwendbares Ereignis (oder höhere Gewalt) verursacht worden ist.
Ist der Halter nicht zugleich Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen, können Schadensersatzansprüche auch unmittelbar gegen den Fahrzeugführer (unmittelbaren Schädiger) erhoben werden.
Folgende Schäden sind im Wesentlichen erstattungsfähig:
Reparaturkosten
Der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch auf die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten, welche in einer Fachwerkstatt entstehen würden. Wenn diese Kosten bei einer späteren Reparaturgeringer sind als die durch einen Sachverständigen festgestellten Kosten, ist er trotz alledem berechtigt, nach Gutachten abzurechnen, wobei er auch nicht verpflichtet ist, die Reparaturkostenrechnung vorzulegen.
Bei neuwertigen Fahrzeugen ( i.d.R. bei einer Betriebsleistung von nicht mehr als 1000 Km ) kann der Geschädigte aber auch auf der sogenannten Neuwagenbasis abrechnen, d.h. die Kosten für den Neuwagen, abzüglich des Restwertes des Unfallwagens. Insoweit kann er aber auch wahlweise den gesamten Neuwagenpreis verlangen und das Unfallfahrzeug dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zur Verfügung stellen unter Anrechnung eines eventuell z.T. angenommenen Nutzwertes als Vorteil für die bereits gefahrenen Kilometer mit diesem Fahrzeug.
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrzeuges vor, von welchen auszugehen ist, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen, so kann der Geschädigte lediglich den Ersatz des Wiederbeschaffungspreises abzüglich Restwert verlangen, wenn er die Reparatur des Fahrzeuges nicht beabsichtigt.
Anders ist es jedoch, wenn die Reparaturkosten nur bis zu 30 % des Wiederbeschaffungswertes ( einschließlich Minderwert ) übersteigen. In diesem Fall billigt die Rechtsprechung dem Geschädigten ein Reparaturkostenersatzanspruch zu, soweit das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Zu den Besonderheiten im Falle eines Totalschadens finden sie weitergehende Informationen auf der Verkehrsrechtsseite der Kanzei Oranienburg, oder über den nachstehenden Link "Schadensabrechnung im Verkehrsrecht".
Neben diesen Kosten hat der Schädiger im Fall des Totalschadens auch die tatsächlich angefallenen Kosten für die An- und Abmeldung der Zulassungsstelle zu tragen.
Falls der Schädiger oder sein Kfz-Haftpflichtversicherer die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten unter Verweis auf eine "freie Fachwerkstatt" nur gekürzt zahlen will, finden sie zu dieser Problematik unter dem nachfolgenden Link weitergehende Informationen "Reparaturkostenersatz und Verweiswerkstatt".
Mietwagenkosten
Der Geschädigte hat des weiteren einen Anspruch auf die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens, welcher der jeweiligen Klasse seines Pkw entspricht, für die Zeit des Ausfalls der Nutzung seines eigenen Pkw;s nach einem Verkehrsunfall, abzüglich der Eigenersparnis für z.B. Öl, Schmierstoffe, Reifen, Inspektion, welche i.d.R mit 10-15 % der Mietwagenkosten bewertet und in dieser Höhe von den Mietwagenkosten abgesetzt werden. Dem Geschädigten obliegt eine sog. Schadensminderungspflicht, d.h. z.B. das die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auch notwendig gewesen sein muß, was z.T. von der Rechtsprechung bei einem täglichen Fahrbedarf von nur 20 Km abgelehnt wurde.
Soll das beschädigte Fahrzeug repariert werden, sind zumindest die Kostenfür einen Mietwagen für die Zeit der Reparatur zu erstatten, wobei die Verzögerung der Reparatur und hierdurch bedingt die Erhöhung der Mietkosten durch ein Verschulden der Werkstatt nicht zu Lasten des Geschädigten geht. Die unterschiedlichen Mietwagenkosten der einzelnen Unternehmen verpflichten den Geschädigten innerhalb seiner Schadensminderungspflicht nicht, vorab eine „Marktforschung“ zu betreiben, um letztendlich den billigsten Mietwagen seiner Klasse anzumieten, er muß lediglich durch zwei telefonische Vergleichsangebote den billigeren der beiden Anbieter auswählen.
Statt der tatsächlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Ausfall seines Fahrzeuges, kann der Geschädigte aber auch eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, welche u.a. je nach Alter und Modell des Fahrzeuges entsprechenden Nutzungsausfalltabellen entnommen werden kann. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nur für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges, im Fall des Totalschadens für die Zeit der Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges, welche i.d.R bei ein bis zwei Wochen liegt.
Wertminderung
Bedingt durch den Unfall, hat ein Pkw im Falle seines Wiederverkaufes trotz Reparatur einen geringeren wirtschaftlichen Wert auf dem Markt, als ein vergleichbarer Pkw ohne reparierten Unfallschaden. Aus diesem Grund wird dem Geschädigten von der Rechtsprechung der Ersatz dieses sog. merkantilen Minderwertes als erstattungsfähiger Posten zugebilligt, welcher i.d.R. durch einen Sachverständigen festgestellt werden muß. Dieser Anspruch besteht i.d.R. nicht, wenn es sich um reine Blechschäden oder Bagatellschäden handelt, deren Reparaturkosten 10 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen oder es sich um ein Fahrzeug handelt, welches z.B. aufgrund seines Alters keinen geringeren wirtschaftlichen Wert auf dem Markt aufgrund des Unfalls hat.
Sachverständigenkosten
Die Kosten für die Feststellung der Schadenshöhe, eines eventuellen Minderwertes des Fahrzeuges oder des Wiederbeschaffungspreises hat der Schädiger zu tragen. Insoweit muß jedoch beachtet werden, daß die Rechtsprechung aufgrund der o.g. Schadenminderungspflicht des Geschädigten im Falle eines Schadens von unter 1.000,00 – 1.500,00 DM den Ersatz von Sachverständigenkosten versagt, da in solchen Bagatellfällen die Vorlage eines insoweit billigeren Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt genüge.
Abschleppkosten
Soweit das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr betriebsfähig bzw. verkehrssicher ist, hat der Schädiger auch die Kosten des Abschleppens zur „Heimatwerkstatt“ bzw. bei größeren Entfernungen zur nächsten Fachwerkstatt zu bezahlen.
Unkostenpauschale
Die aufgrund des Verkehrsunfalles dem geschädigten entstandenen Kleinauslagen, wie z.B. Telefonkosten, Briefmarken und Fahrtkosten werden in der Regulierungspraxis aufgrund des unverhältnismäßig großen Aufwandes deren Einzelnachweises in Gestalt einer sog. Unkostenpauschale mit einem Betrag zwischen 30 DM – 50 DM abgegolten. Ein über den Betrag weitergehender Schaden muß, damit er erstattungsfähig ist, konkret nachgewiesen werden. Ein Ersatz für den nicht unerheblichen Zeitaufwand des Geschädigten für die Schadensabwicklung, z.B. Vorabsprachen mit den Versicherungen, Rechtsanwalt, Werkstatt u.s.w. sind nicht erstattungsfähig, was nach der Rechtsprechung sogar im Fall der Inanspruchnahme eines Urlaubstages zur Schadensregulierung gelten soll.
Fremdfinanzierungskosten
Wenn der Geschädigte nicht in der Lage war die Kosten für die Reparatur oder den Kaufpreis eines Ersatzfahrzeuges zu bezahlen, kann er die hierfür entstandenen Finanzierungskosten verlangen, wenn der Schädiger trotz Aufforderung nicht bereit war, eine Vorschusszahlung zu leisten oder z.B. gegenüber der Reparaturwerkstatt bzw. des Autovermieters eine Kostenübernahmeerklärung abgelehnt hat.
Ersatz der Schäden durch die Verletzung der Gesundheit
Für durch einen Unfall entstandene Gesundheitsschäden ist zunächst zwischen den insoweit anfallenden sog. materielle Schäden, wie z.B. für die Heilbehandlung, Verdienstausfall sowie zwischen den immateriellen Schaden zu unterscheiden, welcher vorliegend der Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld ist.
Der Schädiger hat die aufgrund des Unfalls beim Geschädigten entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen soweit diese nicht auf andere Leistungsträger übergegangen sind. So gehen z.B. die Kosten für die Heilbehandlung bei Geschädigten die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind auf diese über, soweit sie die Leistungen gegenüber ihrem Mitglied erbracht hat. Derjenige, welcher Kassenpatient ist, muss die Heilbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchführen lassen und kann i.d.R. kein Ersatz der Mehrkosten für eine privatärztliche Behandlung verlangen.
Soweit der geschädigte Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, hat er gegen seinen Arbeitgeber einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Lohnfortzahlung, so daß er während dieser Zeit kein ansonsten vom Schädiger zu tragenden Einkommensschaden hat. Falls aufgrund der Dauer der Arbeitsunfähigkeit letztendlich nur noch die Zahlung von Krankengeld oder eventuell Verletztengeld durch die entsprechenden Leistungsträger erfolgt, hat der Schädiger die Differenz zwischen dem entgangenen Einkommen und der Höhe des gezahlten Kranken- bzw. Verletztengeldes als Schaden auszugleichen.
Der Erwerbsschaden bei selbständig Tätigen ( Arzt, Handwerksmeister ect.) ist vom Schädiger zu ersetzen. Problematisch ist hierbei jedoch dessen Bezifferung, welche nach der Rechtsprechung nicht fiktiv durch Angabe des Gehaltes einer gleichwertigen, tatsächlich aber nicht eingestellten Ersatzkraft erfolgen könne. Der Geschädigte ist vielmehr gehalten konkret den entstandenen Schaden zu beziffern, was ihm i.d.R. nur mittels eines Sachverständigen möglich sein wird, um diesen beispielsweise in einem Vergleich der Umsätze/Gewinne in der Zeit vor dem Unfall mit denen nach dem Unfall beweisen zu können. Wird eine mit der Führung des Haushalts beschäftigte Person verletzt, so hat diese Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Ersatzkraft, egal ob diese tatsächlich beansprucht wurde.
Weitergehende Informationen zum Haushaltshilfeschaden / Haushaltsführungsschaden finden sie auch unter dem nachfolgenden Link "Hauhaltsführungsschaden".
Ansprüche beim Tod des Geschädigten
Wird durch den Unfall der Geschädigte getötet, so haben i.d.R. dessen Erben einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine standesgerechte Beerdigung, welche u.a. die Überführungskosten für den Toten, Kosten für eine Todesanzeige, den Grabstein, Blumen und Kränze sowie den Beerdigungsakt selbst ( z.B. Feuerbestattung) umfassen. Insoweit ist jedoch die evtl. Zahlung eines Sterbegeldes durch den Sozialversicherungsträger auf diese Kosten anzurechnen, weil in Höhe dieses Betrages ein Forderungsübergang auf den Leistungsträger stattgefunden hat. Wurde eine gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Person getötet und entfällt hierdurch der Anspruch eines Dritten auf Unterhalt, so hat der Schädiger dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
Schmerzensgeld
Für den durch die Verletzung entstandenen sog. immateriellen Schaden, hat der Geschädigte Anspruch auf „eine billige Entschädigung“, deren gesetzgeberischer Grund in einer Genugtuungs- und Ausgleichfunktion dessen zugunsten des Geschädigten besteht. Die Angemessenheit der Höhe bestimmt sich u.a. nach den erlittenen Gesundheitsschäden der Zeit der Arbeitsunfähigkeit, dem Alter des Geschädigten sowie den konkreten Heilungsverlauf. Als Anhaltspunkt für die Bestimmung dessen gibt es fallbezogene Rechtsprechungstabellen mit den jeweilig entschiedenen Schmerzensgeldbeträgen.
Rechtsanwaltsgebühren
Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes durch den Geschädigten sind i.d.R. erstattungsfähig soweit sie nicht im Einzelfall, wie z.B. bei Bagatellschäden, gegen die o.g. Schadensminderungspflicht des Geschädigten verstößt.
Mehrwertsteuer
Die auf die Reparaturkosten, Sachverständigenkosten ect. zu zahlende MwSt. hat der Schädiger stets zu ersetzen, soweit sie angefallen ist. Soweit der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er den Ersatz der MwSt nicht verlangen, sondern die MwSt. allenfalls von seiner eigenen Umsatzsteuer abziehen.