Mietrecht im Überblick

Alljährlich schließen mindestens 2 Millionen Menschen Mietverträge, welches was die Regel ist, schriftlich unter Zuhilfenahme von vorgedruckten Vertragsmustern erfolgt und die eine Vielzahl von Regelungen enthalten. Voraussetzung für den wirksamen Abschluss eines Mietvertrages ist lediglich die Einigung der Vertragsparteien über die Mietsache, den Preis und wann das Mietverhältnis beginnen soll, wobei auch ein mündlicher Vertrag hierüber wirksam ist. Im Falle das kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde, sind soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden, was zum Beispiel zur Folge hat, dass Schönheitsreparaturen und Nebenkosten vom Mieter nicht geschuldet sind oder zum Beispiel ein abgeschlossener Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr, als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt.

Mietverträge unter Verwendung von Formularen

Soweit Formularmietverträge vom Vermieter verwendet werden, sind in diesen Vertragsklauseln Rechte und Pflichten der Vertragsparteien konkretisiert, wobei die Regelungen in sehr vielen Fällen nicht auf den konkreten Vertragsabschluss zugeschnitten sind und daher überflüssig, sowie zumeist die gesetzlichen Mieterrechte verschlechtern. Da solche Klauseln in der Regel einer Inhaltskontrolle zugänglich sind, sollten sie im Falle eines Streits über eine Verpflichtungen hieraus durch einen Anwalt auf deren Wirksamkeit überprüft werden.

Der unbefristete Mietvertrag

Soweit die Vertragsparteien einen unbefristeten Mietvertrag mündlich oder schriftlich abgeschlossen haben, ist ein Vertragsende nicht vorgesehen, wobei für den Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten und für den Vermieter besondere Kündigungsfristen -je nach der Dauer des Bestehens des Mietverhältnisses- zwischen 3 und 9 Monaten gelten. Will der Vermieter kündigen, braucht er zudem einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund.

Der Staffelmietvertrag

Diese Art der Mietverträge regelt von vornherein eine Anfangsmiete und die zukünftigen jährlichen Mietsteigerungen, wobei zwingend die jeweilige Endsumme oder der jährliche Erhöhungsbetrag im Vertrag schriftlich ausgewiesen werden müssen. Da üblicher Weise Staffelmietverträge als Zeitmietverträge vereinbart werden, kann der Vermieter während der Laufzeit des Vertrages nicht kündigen, wobei der Mieter ein Sonderkündigungsrecht hat, welches erstmals zum Ablauf des 4. Jahres greift und danach mit der vorgesehenen gesetzlichen Kündigungsfrist besteht.

Der Indexmietvertrag

Beim Indexmietvertrag regeln die Vertragsparteien die Anfangsmiete und die jeweilige Steigerung der Miete, welche sich nach dem Preisindex für allgemeine Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes richten soll.

Der befristete Mietvertrag

Im Falle des Abschlusses eines Zeitmietvertrages wird von vornherein von den Vertragsparteien das Mietende festgelegt, wobei während der Laufzeit des Vertrages keiner der Vertragsparteien -mit Ausnahme einer fristlosen Kündigung- dieses beenden kann. In der Praxis gibt es heute in der Regel nur noch sogenannte qualifizierte Zeitmietverträge, in welchen bei Vertragsschluss ein Befristungsgrund vereinbart werden muss, wie zum Beispiel für die Dauer von Umbau- oder Abrissarbeiten, als Dienstwohnung oder das nach Ablauf der Vertragszeit die Wohnung vom Vermieter selbst benötigt wird. Der Abschluss von Zeitmietverträgen ohne Vereinbarung eines Befristungsgrundes nach dem 31.08.2001 kann heute nicht mehr wirksam abgeschlossen werden. Alle vor dem 01.09.2001 (einfachen-ohne Befristungsgrund-) abgeschlossenen Zeitmietverträge gelten weiter, wobei nach der alten Regelung am Ende der vorgesehenen Vertragszeit der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses vom Vermieter verlangen kann. Ist dem Vermieter dieses Fortsetzungsverlangen 2 Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses zugegangen, bedarf die Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter eines Kündigungsgrundes.

Zu den einzelnen Problemen, welche im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung, Beendigung und sonstigen Nebenpflichten auftreten können, finden Sie in der linken Spalte unter der jeweiligen Schaltfläche konkretisierte Ausführungen zu einzelnen Themengebieten. -Derzeit in Berabeitung-

Sind Sie gekündigt worden oder hat die Mietsache einen Mangel, so berate und vertrete ich Sie gerne als Rechtsanwalt in Oranienburg, damit Sie zu ihrem Recht kommen.