Reiserecht-Mitteilungen zu aktueller Rechtsprechung des BGH 's von der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof  Mitteilung der Pressestelle Nr. 158/2017 vom 10.10.2017

Ausgleichszahlung bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges

Urteil vom 10. Oktober 2017 - X ZR 73/16

Die Kläger begehren eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung).

Sachverhalt:

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 1.800 Euro nebst Verzugszinsen verurteilt. Die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO sei nach ihrem Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass Ausgleichsansprüche nicht bereits durch ein Angebot zur anderweitigen Beförderung ausgeschlossen würden, sondern nur dann, wenn der Fluggast mit dem angebotenen Ersatzflug sein Endziel tatsächlich höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht habe.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Die Beklagte bleibt wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig, da die Kläger mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht haben. Dass der angebotene Ersatzflug, wenn

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 094/2014 vom 13.06.2014

Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall

Der Bundesgerichtshof hatte erneut in zwei Fällen über Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500 € wegen verspäteter Flüge  nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) zu entscheiden.

Die Kläger des ersten Falls buchten bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca). Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug eine Woche später kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Frankfurt an. Die Verspätung des Hinflugs war auf einen Generalstreik in Griechenland zurückzuführen, von dem das eingesetzte Flugzeug beim vorherigen Umlauf betroffen war. Die Verspätung des Rückflugs beruhte auf einem Radarausfall, ebenfalls im griechischen Luftraum, der wiederum die Ankunft des für den Rückflug eingesetzten Flugzeugs in Mahón verzögert hatte.

Im zweiten Fall buchten die Kläger einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca, dessen Abflug und Ankunft sich wegen eines an diesem Tag stattfindenden Generalstreiks in Griechenland, der zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte und die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs nach und von Griechenland betraf, um mehr als drei Stunden verspätete.

Die Erstgerichte haben die Klagen abgewiesen, die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben angenommen, die Verspätung der Flüge beruhe auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3** der Fluggastrechteverordnung, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht hätten vermeiden lassen. 

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen haben die Kläger ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen.

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 138/2014 vom 30.09.2014

Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Minderung wegen Verspätung des Rückfluges

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils 600 Euro wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004)*. 

Die Klägerin macht wegen der Flugverspätung gegen die Beklagte aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)** in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend. 

Die Parteien streiten darüber, ob nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung*** die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch anzurechnen sind. Die Klägerin meint, eine Anrechnung komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Minderung des Reisepreises nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne dieser Bestimmung handele.

Das Amtsgericht hat die Ausgleichsleistungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. 

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 129/2014 vom 16.09.2014

Zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Reiseveranstalter in einer Reisebestätigung davon absehen darf,  genaue Uhrzeiten für Hin- und Rückflug anzugeben.

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!".

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und entschieden, dass die beanstandeten Angaben nicht gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV* verstoßen.

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 188/2013 vom 14.11.2013

Keine Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis

Der Kläger verlangt eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen erheblicher Verspätung.

Er buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 27. April 2006 eine Flugreise von Hamburg über Paris nach Atlanta. Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, landete jedoch verspätet, weil zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der Kläger verpasste infolgedessen den pünktlich abgehenden Anschlussflug nach Atlanta. Da ein Weiterflug nach Atlanta erst wieder am nächsten Tag möglich war, bemühte sich der Kläger um eine entsprechende Verschiebung seines ursprünglich für den 27. April 2006 in Atlanta geplanten Geschäftstermins. Der Termin konnte jedoch erst mehrere Tage später stattfinden. Der Kläger ließ daher den Flug nach Atlanta entsprechend umbuchen und reiste nach Hause zurück.

Die Klage, die ursprünglich auch noch auf Ersatz weitergehender Schäden gerichtet war, ist hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die vom Landgericht insoweit zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.