Die Minderung des Reisepreises im Reiserecht

Die Minderung des Reisepreises ist möglich, wenn es bei der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch den Reiseveranstalter zu Mängeln kommt und der Mangel vom Reisenden dem Reiseveranstalter rechtzeitig angezeigt wurde.

Die Minderung des Reisepreises erfolgt gemäß § 651 d BGB für die Dauer des Mangels, wobei der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reiseleistung in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen (mangelfreien) Wert gestanden haben würde, was soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln ist. Der Reiseveranstalter ist demnach verpflichtet, dem Reisenden den Betrag zu zahlen, um welchen sich aufgrund der Mängel die Wertigkeit der Reiseleistung vermindert hat. Der Gesetzgeber selbst geht davon aus, dass hierbei -soweit erforderlich- der Minderungsbetrag durch Schätzung zu ermitteln ist. Erforderlich ist dies immer dann, wenn, was in der Praxis üblich ist, eine Gesamtheit von Leistungen in einem Preis enthalten sind und hiervon lediglich eine Teilleistung mangelhaft gewesen ist. Da die Kalkulation wie sich der Reisepreis zusammensetzt in der Regel nicht offen gelegt wurde, bedarf es nunmehr u.a. einer Schätzung, inwieweit durch die Mangelleistung/Teilleistung sich der einzusetzende Preis im Verhältnis zu dem (Gesamt-) Reisepreis mindert. Da es keine bindenden Vorgaben gibt, für welche einzelnen Mängel welcher Minderungsbetrag anzusetzen ist, wird ein Gericht auf etwaige bereits vorliegende Rechtsprechung zu konkreten Mängeln als Bezugspunkt für seine im konkreten Fall zu treffende Entscheidung zurückgreifen, was in der Praxis jedoch zu einem nicht zu unterschätzenden (Prozesskostenrisiko) führt. Aus diesem Grund kann lediglich als Anhaltspunkt für gewisse Mängel auf die vom Frankfurter Landgericht aufgestellte Frankfurter Tabelle oder auch auf die Kemptener Reisemängeltabelle zurückgegriffen werden.

Die Frankfurter Tabelle, welche vom Landgericht Frankfurt/Main zur Berechnung von Reisepreisminderungen angewendet wird, ist nicht verbindlich, so dass sie nicht zwingend von dem in der Sache zu entscheidenden Gericht angewendet/berücksichtigt werden muss.

Die Frankfurter Tabelle

Zum Beispiel geht man hiernach von einer Minderung bei Mängeln in der Unterkunft

bei Abweichung von dem gebuchten Objekt, je nach Entfernung von 10-25%; bei Abweichen der örtliche Lage (z.B. Entfernung des Strandes) von 5-15%, bei Abweichung von der Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotelzimmer statt Bungalow, andere Etage als vereinbart) in Höhe von 5-10%, bei einem Doppelzimmer statt einem Einzelzimmer, in Höhe von 20% , bei einem Dreibettzimmer statt einem Einzelzimmer, in Höhe von 25% aus.

Bei Mängeln in der Ausstattung der Unterkunft

geht man z.B. bei einer zu kleinen Fläche von einer Minderung von 5-10%; bei fehlenden zugesagten Balkon, je nach Jahreszeit von 5-10%; bei fehlenden vereinbarten Meerblick von 5-10% ;bei fehlenden vereinbarten eigenen Bad/WC 15-25%; bei fehlender vereinbarten eigenen Dusche von 10%; bei fehlender zugesagten Klimaanlage 10-20% sowie z.B. bei Ungeziefer von 10-50% aus.

Bei Mängeln durch den Ausfall von Versorgungseinrichtungen

wie z.B. der Toilette geht man von einer Minderung von 15%, der fehlenden Warmwasserversorgung von 15% und/oder Kaltwasser 10 % oder gar den Ausfall des vereinbarten Fahrstuhls, je nach Etage von 5-10% aus.

Mängel im vereinbarten Service

werden bei vollständigen Ausfall mit 25 %, die schlechte Reinigung mit 25% und z.B. der unzureichende Wechsel des Bettzeugs/Handtücher mit 5-10 % gemindert.

Beeinträchtigungen der Reiseleistung durch Lärm

werden bei Lärm am Tage mit 5-25% und Lärm in der Nacht mit 10-40% sowie z.B. bei Gerüchen mit 5-15 % mindernd angesetzt.

Die Einzelnen die Reise beeinträchtigenden Gründe, welche das Recht zur Minderung rechtfertigen können, sind im Einzelfall jeweils zu prüfen, da z.B. geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben. Im Falle des Vorliegens von Mängeln sollte daher zur Vermeidung von Streitigkeiten eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, welcher sie über die Möglichkeit und das gegebenenfalls bestehende Recht zur Minderung dem Grunde und der Höhe nach beraten wird und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche außergerichtlich wie auch vor Gericht vertritt.

 

 

 

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