• Bußgeldsachen

    Beiträge zum Ordnungswidrigkeitenrecht ( Bußgeldrecht ) unter Einbeziehung der Verteidigungsmöglichkeiten für den/die "Betroffenen"

    Kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen des Betroffenen

    Wer kennt es nicht, Dinge passieren, welche aufgrund der persönlich wahrgenommenen Tatsachen nicht wahr sein dürften. Nicht selten basieren hierauf im Ergebnis objektiv vorliegende grobe Pflichtverletzungen eines Kfz-Führers, welche ein Fahrverbot nach sich ziehen können.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für die Voraussetzung zur Anordnung eines Fahrverbotes u.a. in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1997 (BGH Beschluß vom 11.09.1997 - 4 StR 638/96), Grundsätze entwickelt, wonach bei einem sogenannten „Augenblicksversagen“ des Fahrers ein Fahrverbot nicht anzuordnen ist, selbst wenn der Fahrer einen Tatbestand verwirklicht, für den der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht. Hierzu führte das Gerichts aus, daß alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG (BGHSt 38, 125) ist.

    Nach dieser Vorschrift kann ein Fahrverbot u.a. dann verhängt werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen hat. Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm jedoch nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht. Diese Einschränkung folgt schon aus dem Begriff der groben Pflichtverletzung sowie des Zwecks eines Fahrverbotes, welches als "eindringliches Erziehungsmittel" und "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" gedacht ist. Des Einsatzes eines "eindringlichen Erziehungsmittels" bedarf es daher in all den Fällen nicht, in welchen zur Einwirkung auf einen Verkehrsteilnehmer, der infolge eines Augenblicksversagens fahrlässig eine - objektiv schwerwiegende - Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewußten Kraftfahrer unterläuft.

    Wegen des Fehlens von Feststellungen zur subjektiv gesteigerten Pflichtwidrigkeit des Pkw-Fahrers in den Urteilsgründen der Entscheidungen von Amtsgerichten, welche ein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt haben, häufen sich die Entscheidungen der Beschwerdegerichte (Oberlandesgerichte), welche die dahingehenden gerichtlichen Entscheidungen der Amtsgerichte aufheben. Z.B. war in einem Fall ein Autofahrer auf einer Autobahn, entgegen der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 100 km/h mit 150 km/h geblitzt worden. Zu seiner Verteidigung brachte er vor, er habe das Tempolimit-Schild schlicht übersehen. Dennoch bekam er neben einer (Regel-) Geldbuße ein vierwöchiges Fahrverbot. Das Urteil hob das Oberlandesgericht im wesentlichen deshalb auf, da selbst schwere Verkehrsverstöße erfahrungsgemäß auch einem sorgfältigen und pflichtbewußten Fahrer unterlaufen können. Ein solches "Augenblicksversagen" könne bei Überschreitungen des Tempolimits zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht stufenweise über mehrere Schilder stattfinde. Da das Amtsgericht keine Feststellungen hierzu vorgenommen hat, wurde das Urteil aufgehoben. Oder so hatte zum Beispiel ein Pkw Fahrer die zulässige Verkehrsgeschwindigkeit in einer Tempo 30 Zone um 57 km/h überschritten und zu seiner Verteidigung vorgebracht, daß er ortsunkundig ist und der Pkw von seiner Freundin vor seinem Fahrtantritt in dieser Zone abgestellt wurde sowie das er die Geschwindigkeit ohne Kenntnis von einer bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung aus der verkehrsberuhigten Zone fuhr. Das Urteil, durch welches gegen den Fahrer ein Fahrverbot verhängt wurde, ist letztendlich vom Beschwerdegericht aufgehoben worden, da das (Amts-) Gericht nicht ausreichende Feststellungen zum Fehlen eines Augenblicksversagens unter Berücksichtigung des Tatsachenvortrages des Betroffenen (Fahrers) getroffen hat. Die Fallgestaltungen unter denen ein Verkehrsverstoß zustande kommen kann sind so vielfältig, dass im Falle eines dahingehenden Vorwurfes durch die Behörde, rechtzeitig fachkundiger Rat durch einen Anwalt zur Prüfung einer erfolgreichen Verteidigung eingeholt werden sollte.

    Verjährung und Unterbrechung der Verfolgungsverjährung in Bußgeldsachen

    Auch wenn heute überwiegend die Behörden „das automatisierte Bußgeldverfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verwenden“, wodurch mittels eines vorprogrammierten Fristenplans die Einhaltung der Verfolgungsverjährungsfristen gewährleistet werden soll, treten doch immer wieder im einzelnen Probleme bei der Einhaltung der Fristen auf.

    Wenn die Verfolgungsverjährung abgelaufen ist, besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfolgungshindernis, was im Ergebnis dazu führt, daß die Verwaltungsbehörde das bei ihr anhängige Verfahren gegen den Betroffenen einzustellen hat.

    Insoweit muß man sich also vorab immer folgende Fragen stellen: Wie lang ist die Verjährungsfrist ?, Wann hat die Verfolgungsverjährung begonnen ? und Ist die Verjährung unterbrochen worden ?

    Zum Beispiel beträgt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (also bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung und Fahrerlaubnisverordnung) drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben wurde. Sobald dies geschehen ist, sechs Monate.

    Hierunter fallen also die täglich vorkommenden Verstöße von Geschwindigkeitsüberschreitungen und z.B. das Überfahren einer Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich bei „Rot“ , also wenn . Diese vorbezeichneten Fristen können durch gewisse Handlungen der Behörde oder des Gerichts, welche innerhalb der Verjährungsfrist liegen müssen, unterbrochen werden, was zur Folge hat, daß die Frist von neuem zu laufen beginnt, nämlich am Tag der Unterbrechungshandlung.

    Die gesetzlich geregelten Unterbrechungshandlungen sind vielfältig, so daß hier nur auszugsweise darauf eingegangen werden kann.

    Z.B. wird die 3-monatige Verfolgungsverjährungsfrist unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe durch die Behörde (§ 33 Abs I Nr.1 OWiG). Wie bereits dem Wortlaut zu entnehmen ist, kann durch diese Handlungen die Verjährung nur einmal unterbrochen werden, mit der Folge, daß jede weitere gleichbenannte Handlung bzw. dessen Wiederholung keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet.

    Wenn also z.B. der Autofahrer unmittelbar nach einer erfolgen Geschwindigkeitsüberschreitung mit seinem Pkw angehalten und mit dem Vorwurf des Verstoßes konfrontiert wird, ist die nach Beendigung der Geschwindigkeitsüberschreitung beginnende Verfolgungsverjährungsfrist noch am selben Tag unterbrochen worden. Eine später erfolgte schriftliche Anhörung des Betroffenen durch die Behörde, unterbricht die Verjährung nicht noch einmal.

    Probleme bereitet in der Praxis zuweilen die veranlaßte schriftliche Anhörung des Betroffenen durch die Behörde. Aus dieser muß nämlich eindeutig hervorgehen, gegen wen sich der Vorwurf richtet. So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Zweibrücken, daß es nicht ausreicht und demzufolge die Verjährung nicht unterbrochen wird, wenn dem angeblichen Fahrzeugführer ein Fragebogen zugesandt wird, mit der Überschrift „Anhörung-Zeugenbefragung“, ohne das hierin ausdrücklich zum Ausdruck kommt, gegen wen sich der Vorwurf richtet. Insoweit muß vielmehr in dem Schreiben klargestellt werden, daß Herr oder Frau X als Fahrer angenommen werden und nunmehr Gelegenheit haben, sich gegen den Vorwurf zur Wehr zu setzen.

    Soweit die Behörde das automatisierte Bußgeldverfahren anwendet, ergeben sich für die Frage, ab wann bzw. wodurch die Verjährung unterbrochen wurde, eine Vielzahl von bereits gerichtlich entschiedenen Besonderheiten. Insbesondere sollte in diesem Fall zur Prüfung einer etwaigen in Betracht kommenden Verfolgungsverjährung Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und den hierin befindlichen speziell aufgezeichneten EDV-Auszug über den Bearbeitungsverlauf genommen werden. In diesem Zusammenhang wird dann auch zu prüfen sein, inwieweit die den Tatvorwurf begründenden Tatsachen einer gerichtlichen Prüfung standhalten würden, was durch einen Anwalt erfolgen sollte.

    Gerne vertrete ich Sie als Rechtsanwalt in Oranienburg bei der Verteidigung gegen den Vorwurf aus einem Bußgeldbescheid z.B. wenn Sie geblitzt worden sind und zu schnell gefahren sein sollen, Sie eine rote Ampel überfahren haben sollen, den Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben sollen, während der Fahrt  mit einem Handy telefoniert haben sollen und Ihnen letztendlich ein Bußgeld oder gar Fahrverbot angedroht wird vor der Behörde/Bußgeldstelle und vor Gericht.

  • Darlehen

    Der Darlehensvertrag (Darlehen von privat sowie Verbraucherdarlehen) und deren rechtlichen Besonderheiten in der Praxis

    Gemäß § 488 BGB wird durch den Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, wobei der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Hinsichtlich der vereinbarten Zinsen gilt, dass soweit nichts anderes vereinbart wurde, diese nach dem Ablauf je eines Jahres zurückzuzahlen sind und falls das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, die Zinsen bei Rückzahlung des Darlehens zu entrichten sind.

    Da der Darlehensgeber im Streitfall die volle Beweislast für den Abschluss des Darlehensvertrages, seiner Laufzeit und für die Tatsache trägt, dass er den Darlehensbetrag an den Darlehensnehmer gezahlt hat, sollte der ansonsten formlos wirksame Darlehensvertrag zwischen Verbrauchern oder Unternehmern untereinander schriftlich zu Beweiszwecken abgeschlossen werden, wobei Verbraucherdarlehensverträge u.a. gemäß § 492 BGB, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, sowieso schriftlich abzuschließen sind und die unterschiedlichen Rechtsfolgen eines dahingehenden Formverstoßes gemäß § 494 BGB konkret zu prüfen sind. Sollte ein Nachweis über die Auszahlung des Darlehens vorliegen, muss der Darlehensnehmer im Streitfall aufgrund der sich aus § 363 BGB ergebenden Beweislastumkehr beweisen, dass er gleichwohl das Darlehen nicht ausgezahlt bekommen hat.

    Voraussetzung für den Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer ist die Fälligkeit der Forderung/en.
    Liegt ein schriftlicher oder gar mündlicher Darlehensvertrag vor, bestimmt sich die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens und der gegebenenfalls vereinbarten Zinsen nach den Vertragsabsprachen. Andernfalls muss das Darlehen durch Kündigung fällig gestellt werden. Die Kündigungsfristen hierbei hängen von den konkreten Darlehensabsprachen ab. Sollten keine konkreten Vertragsabsprachen getroffen worden sein, gilt für Darlehensverträge, mit Ausnahme von Verbraucherdarlehnsverträgen (§ 491 BGB), gemäß § 488 Abs. 3 BGB eine ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, wobei der Darlehensnehmer wenn Zinsen nicht geschuldet sind, zur Rückzahlung auch ohne Kündigung berechtigt ist. Daneben besteht unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 490 BGB auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber. Die ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer wiederum bestimmt sich nach § 489 BGB und die außerordentliche Kündigung insoweit nach § 490 BGB. Die Kündigung selbst ist eine gestaltende Willenserklärung, welche schriftlich erfolgen sollte, wobei diese dem Erklärungsempfänger zugegangen sein und was im Streitfall vom Kündigenden bewiesen werden muss. Sollte für die Fälligkeit des Darlehens eine Kündigung erforderlich sein und ohne Kündigung bereits Klage erhoben worden sein, so gilt die Klage auf Rückerstattung des Darlehens in der Regel auch als Kündigung.

    Letztendlich wäre zu beachten, dass der Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens nebst Zinsen der Verjährung unterliegt. Für Darlehensverträge, welche nach dem 01.01.2002 geschlossen werden, gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), welche am Ende des Jahres -in dem der Anspruch entstanden ist und der Darlehensgeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste- beginnt (§ 199 BGB). Ist beispielsweise das Darlehen in Raten zurück zu zahlen gewesen, muss die Fälligkeit und der Beginn der Verjährung für die einzelnen Raten konkret geprüft werden.

    Besonderheiten gelten insoweit für die Verjährung einer Forderung aus einem Verbraucherdarlehen gemäß § 497 Abs. 3 BGB, wo u.a. folgendes geregelt ist:

    "... . Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet."

    Dies bedeutet im Ergebnis, dass erst ab Verzug, welcher beispielsweise ab Kündigung des Darlehens und deren Fristsetzung durch ein Geldinstitut gegeben sein kann, die Verjährung erst einmal 10 Jahre gehemmt (§ 209 BGB) sein kann und sich sodann die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren anschließt, was zu einer Verjährung der Forderung nach frühestens 13 Jahren ab Verzugseintritt führen kann.

    Wie die vorgenannten Ausführungen zeigen, sind die Besonderheiten des jeweiligen Vertrages im konkreten Fall zu berücksichtigen, so dass bei einem Streit über das Bestehen einer Forderung aus einem Darlehensvertrag anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden sollte, um überprüfen zu lassen, ob ein etwaiger Rückzahlungsanspruch fällig ist und mit Erfolg unter Berücksichtigung u.a. der Beweislast durchgesetzt werden kann. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Vertragsrecht (u.a. Darlehensrecht) bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche, sei es außergerichtlich aber auch vor Gericht im Klageverfahren sowie bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen Dritter aus einem Vertrag gegen Sie.

  • Verjährung

    Nicht selten stellt sich in der Praxis (im Bußgeldrecht) die Frage, wann die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit verjährt ist.

    Die Verfolgungsverjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten tritt in der Regel 3 Monate nach der (vorgeworfenen) Tat ein. Sobald ein Bußgeldbescheid erlassen ( und innerhalb der 3 Monate dem Betroffenen zugestellt -ansonsten ist bereits Verjährung eingetreten, soweit die Verjährung nicht nach § 33 OWiG  unterbrochen ist ) wurde, beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Bei den Alkohol-und Drogenverstößen nach § 24a StVG, welche fahrlässig begangen wurden 6 Monate und bei vorsätzlicher Begehungsweise 1 Jahr.

    Die Verjährung wird (jedoch) gemäß § 33 OWiG unterbrochen und beginnt erneut durch

    "1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

    Bei der Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen ist zu beachten, dass es für den Zeitpunkt der Unterbrechung nicht auf den Zugang des Anhörungsbogens ankommt, sondern vielmehr auf die Verfügung des zuständigen Sachbearbeiters zum Erlass desssen. Demnach kommt daher eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens bereits schon in Betracht, wenn der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst und sich im Nachhinein der Zeitpunkt und Bearbeiter sicher feststellen lässt (BGH, Urteil vom 22. 5. 2006, Akz.: 5 StR 578/05)

    Die Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbögen, welche kombiniert sowohl der Person welcher der Vorwurf gemacht wird, als Zeugen und Betroffenen übersandt wird, bewirkt keine Verjährungsunterbrechung (OLG Dresden, Urteil vom 26.5.2004, Akz.: Ss(OWi)77/04).

    Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch eine Untersuchungshandlung kann nur dann bewirkt werden, wenn sich hieraus eindeutig der Adressat der Maßnahme ergibt und demzufolge erkennbar wird, dass sich die Ermittlungen gegen den Betroffenen als Tatverdächtigen richten (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26. 8. 2002, Akz.: 1 Ss 132/02).

    Die Verjährungsunterbrechung durch Übersendung des Anhörungsbogens (lediglich Fragebogen für Fahrzeughalter) an eine GmbH als Halter, kann die Verjährung nicht unterbrechen. Es ist vielmehr erforderlich, dass aus dem Anhörungsbogen die in der Vorschrift genannte Handlung gegen eine individuell bestimmte Person erkennbar und demzufolge zum Ausdruck kommen muss, welcher individuell bestimmten Person der Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemacht wird (OLG Hamm, Urteil vom 5.3.2009,Akz.: 3 Ss OWi 860/08).

    Die Bekanntgabe, dass gegen den Betroffenen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde, ist auch dadurch möglich, dass dem bevollmächtigten Verteidiger die Akte zur Einsichtnahme für den Betroffenen durch Übersendung gewehrt wird ( OLG Hamm, Urteil vom 16.4.2001, Akz.: 2 Ss OWi 196/01).

    Letztendlich ist zu beachten, dass die Verjährungsunterbrechung durch Anhörung (des Betroffenen) nur einmal möglich ist und demzufolge alle weiteren Anhörungen keine Rechtswirkung auf den Lauf der Verjährung entfalten.

    2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,

    Die richterliche Anordnung einer Vernehmung des letztendlich Betroffenen als Zeugen in einem zunächst gegen unbekannt geführten Verfahrens, im Rahmen dessen dem letztendlich Betroffenen ein Anhörungsbogen übersandt worden ist und sodann das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, da die Verwaltungsbehörde nicht mehr von seiner Täterschaft ausging, unterbricht die Verjährung nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 27. 10. 1998, Akz.: 2 Ss OWi 1124/98).

    3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,

     
     
    4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

    Eine Durchsuchungsanordnung unterbricht die Verjährung gegen den Täter nur dann, wenn sich zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses aus den Ermittlungsakten ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt der Täter bereits bekannt gewesen ist und sich die Durchsuchung auch gegen ihn richten sollte (BGH, Urteil vom 6.3.2007, Akz.: KRB 1/07).

    5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
     
    Eine Unterbrechung durch vorläufige Einstellungdes Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen kommt nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung die vorgeworfene Tat noch nicht verjährt gewesen ist ( OLG Hamm, Beschluss von 5.6.2003, Akz.: 3 Ss OWi 398/03).

     

    6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,

     

    7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,

     

    8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,

     

    9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,

     

    10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,

     

    11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,

     

    12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),

     

    13. die Erhebung der öffentlichen Klage,

     

    14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,

     

    15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.


    Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen. (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

     (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

     (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist."

      Sollten Sie einen Anhörungsbogen oder gar einen Bußgeldbescheid bekommen haben, ein Fahrverbot drohen, ein Bußgeld im Streit stehen, sollte Ihnen vorgeworfen werden zu schnell gefahren zu sein und die Messung angezweifelt werden, so stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Oranienburg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gerne zur Verfügung, sei es im Rahmen einer Beratung oder gar der aktiven Verteidigung vor der Bußgeldstelle oder vor Gericht.