Nicht selten stellt sich in der Praxis (im Bußgeldrecht) die Frage, wann die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit verjährt ist.

Die Verfolgungsverjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten tritt in der Regel 3 Monate nach der (vorgeworfenen) Tat ein. Sobald ein Bußgeldbescheid erlassen ( und innerhalb der 3 Monate dem Betroffenen zugestellt -ansonsten ist bereits Verjährung eingetreten, soweit die Verjährung nicht nach § 33 OWiG  unterbrochen ist ) wurde, beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Bei den Alkohol-und Drogenverstößen nach § 24a StVG, welche fahrlässig begangen wurden 6 Monate und bei vorsätzlicher Begehungsweise 1 Jahr.

Die Verjährung wird (jedoch) gemäß § 33 OWiG unterbrochen und beginnt erneut durch

"1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

Bei der Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen ist zu beachten, dass es für den Zeitpunkt der Unterbrechung nicht auf den Zugang des Anhörungsbogens ankommt, sondern vielmehr auf die Verfügung des zuständigen Sachbearbeiters zum Erlass desssen. Demnach kommt daher eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens bereits schon in Betracht, wenn der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Befehl veranlasst und sich im Nachhinein der Zeitpunkt und Bearbeiter sicher feststellen lässt (BGH, Urteil vom 22. 5. 2006, Akz.: 5 StR 578/05)

Die Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbögen, welche kombiniert sowohl der Person welcher der Vorwurf gemacht wird, als Zeugen und Betroffenen übersandt wird, bewirkt keine Verjährungsunterbrechung (OLG Dresden, Urteil vom 26.5.2004, Akz.: Ss(OWi)77/04).

Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch eine Untersuchungshandlung kann nur dann bewirkt werden, wenn sich hieraus eindeutig der Adressat der Maßnahme ergibt und demzufolge erkennbar wird, dass sich die Ermittlungen gegen den Betroffenen als Tatverdächtigen richten (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26. 8. 2002, Akz.: 1 Ss 132/02).

Die Verjährungsunterbrechung durch Übersendung des Anhörungsbogens (lediglich Fragebogen für Fahrzeughalter) an eine GmbH als Halter, kann die Verjährung nicht unterbrechen. Es ist vielmehr erforderlich, dass aus dem Anhörungsbogen die in der Vorschrift genannte Handlung gegen eine individuell bestimmte Person erkennbar und demzufolge zum Ausdruck kommen muss, welcher individuell bestimmten Person der Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemacht wird (OLG Hamm, Urteil vom 5.3.2009,Akz.: 3 Ss OWi 860/08).

Die Bekanntgabe, dass gegen den Betroffenen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde, ist auch dadurch möglich, dass dem bevollmächtigten Verteidiger die Akte zur Einsichtnahme für den Betroffenen durch Übersendung gewehrt wird ( OLG Hamm, Urteil vom 16.4.2001, Akz.: 2 Ss OWi 196/01).

Letztendlich ist zu beachten, dass die Verjährungsunterbrechung durch Anhörung (des Betroffenen) nur einmal möglich ist und demzufolge alle weiteren Anhörungen keine Rechtswirkung auf den Lauf der Verjährung entfalten.

2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,

Die richterliche Anordnung einer Vernehmung des letztendlich Betroffenen als Zeugen in einem zunächst gegen unbekannt geführten Verfahrens, im Rahmen dessen dem letztendlich Betroffenen ein Anhörungsbogen übersandt worden ist und sodann das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, da die Verwaltungsbehörde nicht mehr von seiner Täterschaft ausging, unterbricht die Verjährung nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 27. 10. 1998, Akz.: 2 Ss OWi 1124/98).

3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,

 
 
4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

Eine Durchsuchungsanordnung unterbricht die Verjährung gegen den Täter nur dann, wenn sich zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses aus den Ermittlungsakten ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt der Täter bereits bekannt gewesen ist und sich die Durchsuchung auch gegen ihn richten sollte (BGH, Urteil vom 6.3.2007, Akz.: KRB 1/07).

5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
 
Eine Unterbrechung durch vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen kommt nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung die vorgeworfene Tat noch nicht verjährt gewesen ist ( OLG Hamm, Beschluss von 5.6.2003, Akz.: 3 Ss OWi 398/03).

 

6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,

 

7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,

 

8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,

 

9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,

 

10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,

 

11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,

 

12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),

 

13. die Erhebung der öffentlichen Klage,

 

14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,

 

15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.


Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen. (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

 (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

 (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist."

  Sollten Sie einen Anhörungsbogen oder gar einen Bußgeldbescheid bekommen haben, ein Fahrverbot drohen, ein Bußgeld im Streit stehen, sollte Ihnen vorgeworfen werden zu schnell gefahren zu sein und die Messung angezweifelt werden, so stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Oranienburg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gerne zur Verfügung, sei es im Rahmen einer Beratung oder gar der aktiven Verteidigung vor der Bußgeldstelle oder vor Gericht.