• Darlehen

    Der Darlehensvertrag (Darlehen von privat sowie Verbraucherdarlehen) und deren rechtlichen Besonderheiten in der Praxis

    Gemäß § 488 BGB wird durch den Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, wobei der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Hinsichtlich der vereinbarten Zinsen gilt, dass soweit nichts anderes vereinbart wurde, diese nach dem Ablauf je eines Jahres zurückzuzahlen sind und falls das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, die Zinsen bei Rückzahlung des Darlehens zu entrichten sind.

    Da der Darlehensgeber im Streitfall die volle Beweislast für den Abschluss des Darlehensvertrages, seiner Laufzeit und für die Tatsache trägt, dass er den Darlehensbetrag an den Darlehensnehmer gezahlt hat, sollte der ansonsten formlos wirksame Darlehensvertrag zwischen Verbrauchern oder Unternehmern untereinander schriftlich zu Beweiszwecken abgeschlossen werden, wobei Verbraucherdarlehensverträge u.a. gemäß § 492 BGB, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, sowieso schriftlich abzuschließen sind und die unterschiedlichen Rechtsfolgen eines dahingehenden Formverstoßes gemäß § 494 BGB konkret zu prüfen sind. Sollte ein Nachweis über die Auszahlung des Darlehens vorliegen, muss der Darlehensnehmer im Streitfall aufgrund der sich aus § 363 BGB ergebenden Beweislastumkehr beweisen, dass er gleichwohl das Darlehen nicht ausgezahlt bekommen hat.

    Voraussetzung für den Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer ist die Fälligkeit der Forderung/en.
    Liegt ein schriftlicher oder gar mündlicher Darlehensvertrag vor, bestimmt sich die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens und der gegebenenfalls vereinbarten Zinsen nach den Vertragsabsprachen. Andernfalls muss das Darlehen durch Kündigung fällig gestellt werden. Die Kündigungsfristen hierbei hängen von den konkreten Darlehensabsprachen ab. Sollten keine konkreten Vertragsabsprachen getroffen worden sein, gilt für Darlehensverträge, mit Ausnahme von Verbraucherdarlehnsverträgen (§ 491 BGB), gemäß § 488 Abs. 3 BGB eine ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, wobei der Darlehensnehmer wenn Zinsen nicht geschuldet sind, zur Rückzahlung auch ohne Kündigung berechtigt ist. Daneben besteht unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 490 BGB auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber. Die ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer wiederum bestimmt sich nach § 489 BGB und die außerordentliche Kündigung insoweit nach § 490 BGB. Die Kündigung selbst ist eine gestaltende Willenserklärung, welche schriftlich erfolgen sollte, wobei diese dem Erklärungsempfänger zugegangen sein und was im Streitfall vom Kündigenden bewiesen werden muss. Sollte für die Fälligkeit des Darlehens eine Kündigung erforderlich sein und ohne Kündigung bereits Klage erhoben worden sein, so gilt die Klage auf Rückerstattung des Darlehens in der Regel auch als Kündigung.

    Letztendlich wäre zu beachten, dass der Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens nebst Zinsen der Verjährung unterliegt. Für Darlehensverträge, welche nach dem 01.01.2002 geschlossen werden, gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), welche am Ende des Jahres -in dem der Anspruch entstanden ist und der Darlehensgeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste- beginnt (§ 199 BGB). Ist beispielsweise das Darlehen in Raten zurück zu zahlen gewesen, muss die Fälligkeit und der Beginn der Verjährung für die einzelnen Raten konkret geprüft werden.

    Besonderheiten gelten insoweit für die Verjährung einer Forderung aus einem Verbraucherdarlehen gemäß § 497 Abs. 3 BGB, wo u.a. folgendes geregelt ist:

    "... . Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet."

    Dies bedeutet im Ergebnis, dass erst ab Verzug, welcher beispielsweise ab Kündigung des Darlehens und deren Fristsetzung durch ein Geldinstitut gegeben sein kann, die Verjährung erst einmal 10 Jahre gehemmt (§ 209 BGB) sein kann und sich sodann die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren anschließt, was zu einer Verjährung der Forderung nach frühestens 13 Jahren ab Verzugseintritt führen kann.

    Wie die vorgenannten Ausführungen zeigen, sind die Besonderheiten des jeweiligen Vertrages im konkreten Fall zu berücksichtigen, so dass bei einem Streit über das Bestehen einer Forderung aus einem Darlehensvertrag anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden sollte, um überprüfen zu lassen, ob ein etwaiger Rückzahlungsanspruch fällig ist und mit Erfolg unter Berücksichtigung u.a. der Beweislast durchgesetzt werden kann. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Vertragsrecht (u.a. Darlehensrecht) bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche, sei es außergerichtlich aber auch vor Gericht im Klageverfahren sowie bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen Dritter aus einem Vertrag gegen Sie.

  • Rechtsanwalt Steffen Reichwald in Oranienburg

    Ich begrüße Sie auf der Internetseite der Kanzlei Reichwald in Oranienburg

    Rechtsanwalt in Oranienburg

    Die Rechtsanwaltskanzlei Steffen Reichwald besteht seit dem Jahr 2000 und hat ihren Sitzin der Nähe des Amtsgerichts Oranienburg. Gerne stehe ich Ihnen als Anwalt in Oranienburg im Vertragsrecht für die Prüfung und Ausarbeitung von Verträgen, z.B. Grundstückskaufverträgen (Grundstücksrecht), Darlehensverträgen, Kaufverträgen (Kaufvertragsrecht, Autokaufrecht), Mietverträgen oder gar Arbeitsverträgen sowie im Reiserecht zur Verfügung und berate und vertrete Sie außergerichtlich aber auch vor Gericht.

    Bei Problemen im Zusammenhang mit der Errichtung Ihres Hauses oder gar anderer Leistungen aus einem Bauvertrag wegen vorliegenden Mängeln oder gar einen Ihnen in diesem Zusammenhang entstanden Schaden, vertrete ich Sie als Rechtsanwalt bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sollte Ihnen als Bauunternehmer oder selbständig tätig werdenden Dienstleister von Ihrem Auftraggeber der Lohn vorenthalten werden, so wird dieser konsequent bis zur Vollstreckung der Forderung, sei es über eine Vor- und spätere Kontenpfändung oder Forderungspfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder der Immobilienvollstreckung, für Sie eingetrieben.

    Die Geltendmachung von offenen Lohn im Arbeitsrecht, die Verteidigung gegen eine Kündigung im Arbeitsrecht (Kündigungsschutzklage) oder gar die Prüfung der erst zu erfolgenden Kündigung im Arbeitsrecht, eine unberechtigte Abmahnung im Arbeitsrecht, Ihr Anspruch auf Urlaub im Arbeitsrecht, oder gar Probleme durch Mobbing im Arbeitsrecht gehören genauso zu meinem Tätigkeitsfeld als Anwalt im Arbeitsrecht in Oranienburg,  wie die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Personalrat oder anderer Fragen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und die Durchsetzung Ihres Anspruches gegen den Arbeitgeber auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses (Zeugnis) sowie die Herausgabe der ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere.

    Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein  oder durch Pflichtverletzungen eines Dritten einen Schaden erlitten haben,  sei es im Rahmen eines Arztvetrages oder gar sonstigen Dienstvertrages, so vertrete ich Sie als Anwalt in Oranienburg im Verkehrsrechtund im Schadensersatzrecht gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es auf Schmerzensgeld (Schmerzensgeldrecht), den Haushalthilfeschaden/Haushaltsführungsschaden oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch im Rahmen der Abwehr unbegründeter Forderung gegen Sie.

    Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen und ist ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid (Bußgeldrecht) übersandt worden, Sie werden als Beschuldigter oder Betroffener durch die Polizei angeschrieben oder Ihnen wurde ein Strafbefehl übersandt, Sie sind geblitzt worden und Ihnen wird vorgeworfen zu schnell gefahren zu sein, Sie sollen bei rot über die Ampel gefahren sein, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben (Unfallflucht) oder  Ihnen wird ein Fahrverbot angedroht oder gar eine Straftat vorgeworfen, so vertrete ich Sie als Rechtsanwalt in Oranienburg gerne bei der Verteidigung hiergegen, sei es gegenüber der Bußgeldstelle, Polizei, Staatsanwaltschaft oder vor Gericht.

    Sollten Sie ein erbrechtiches Problem haben ( Erbrecht ) oder Vorsorge durch die Errichtung eines Testaments oder einer Patientenverfügung wünschen, so stehe ich Ihnen als Anwalt in Oranienburg bei Berlin gerne bei  der Ausarbeitung oder Geltendmachung Ihrer Ansprüche, sei es als Erbe oder Anspruchsteller auf den Pflichtteil oder Pflichtteilergänzungsansprüchen, zur Verfügung.

    Bei Streitigkeiten im Zivilrecht mit Ihrem Vertragspartner, einem Anspruchsteller oder Anspruchsgegner, sollte eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, welcher Sie über Ihr Recht und auch die Möglichkeiten der eventuell möglichen Streitschlichtung berät, was i.d.R. nicht nur Kosten, sondern auch eine sehr zeitaufwendige und nervenraubende Auseinandersetzung vermeiden kann.

    Als Terminsvertreter, Unterbevollmächtigter oder gar Korrespondenzanwalt stehe ich auch Kollegen als Rechtsanwalt in Oranienburg zur Verfügung, um die Ansprüche derer Mandanten vor den hiesigen Gerichten zielgerichtet durchzusetzen.

    Die Beiträge auf dieser Internetseite sollen Ihnen einen kleinen Einblick in die einzelnen Rechtsgebiete im Zivilrecht geben, wobei auf Grund des Umfanges eine Auswahl unter Berücksichtigung der in der Praxis häufig auftretenden Probleme getroffen wurde. Die Beiträge dienen lediglich der Information und ersetzen nicht eine Rechtsberatung. Beachten Sie insoweit bitte auch den Haftungsausschluß im Impressum.