Die Abnahme des Werkes und deren Bedeutung im Baurecht

Die Abnahme des Werkes ist im Rahmen der Durchführung des vereinbarten (Bau/Werk-) Vertrages ein wesentlicher Abschnitt, mit welcher der Beginn von Fristen und Rechten gekoppelt ist, weshalb man zurecht sagen kann, dass hierdurch schon der Weg für eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen, z.B. wegen etwaiger Mängel, geebnet wird. Gerade im Werkvertrags-Baurecht sollte frühzeitig im Streitfall eine Beratung durch einen Rechtsanwalt im Baurecht erfolgen, welcher Sie über die Besonderheiten und etwaigen Fallstricke im konkreten Fall beraten wird, wodurch nicht zuletzt ein später oftmals sehr kostspieligerer Schaden für Sie vermieden werden kann.

Unter der Abnahme im rechtlichen Sinne (§ 640 BGB) versteht man die Entgegennahme des Werkes als vertraglich geschuldete (mangelfreie) Leistung des Werkunternehmers (Auftragnehmers) durch den Besteller (Auftraggeber). Ist ein Werkvertrag unter (wirksamen) Einschluss der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB Teil B) vereinbart worden, so sind insoweit des weiteren Sonderregelungen in u.a. § 12 VOB/B zu beachten.

Die Abnahme selbst ist für den Besteller neben der zu zahlenden Vergütung eine Hauptleistungspflicht aus dem abgeschlossenen Vertrag, welche als Willenserklärung ausdrücklich oder konkludent durch entsprechende Verhaltensweisen zum Ausdruck gebracht werden kann, jedoch in der Regel nicht wie eine Willenserklärung anfechtbar ist.

In der Praxis findet die Abnahme entweder formlos oder durch ein förmliches Abnahmeprotokoll statt, wobei bei Letzterem beide Parteien das Werk gemeinsam auf Mängel untersuchen und das Ergebnis in einem Protokoll schriftlich festgehalten wird. Bei der förmlichen Abnahme hat eine rechtzeitige Terminvereinbarung zwischen beiden Parteien stattzufinden und steht es selbstverständlich jeder Partei frei, sachverständige Personen bei zuziehen. Sollten Mängel festgestellt werden, wird in der Regel eine Vereinbarung zur Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung zwischen den Parteien vereinbart.

Problematischer ist in der Praxis die konkludente Abnahme des Werkes. Hiervon wird ausgegangen, wenn der Auftraggeber (Besteller) aufgrund seines Verhaltens nach außen zum Ausdruck bringt, dass er die Bauleistungen als vertragsgemäß akzeptiert, wovon in der Regel ausgegangen werden kann, wenn das zu errichtende Werk vom Auftraggeber genutzt und/oder von ihm in Betrieb genommen wird. Handlungen die darauf schließen lassen sind zum Beispiel der Einzug in das vom Unternehmer errichtete Werk, die Geltendmachung von Minderung und Schadensersatz oder gar eine Weiterveräußerung des errichteten Werkes.

In diesem Rahmen ist des weiteren die gesetzlich geregelte so genannte fiktive Abnahme des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB zu berücksichtigen, wonach das Werk als abgenommen gilt, wenn der Auftraggeber (Besteller) das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer (Unternehmer) bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Die in der Praxis häufig zu klärende Frage ist hierbei, inwieweit der Auftraggeber "hierzu verpflichtet" (gewesen) ist.

Sollte ein Werkvertrag ohne Einbeziehung der VOB / B abgeschlossen worden sein, kann eine förmliche Abnahme nur aufgrund einer vorherigen Vereinbarung (in der Regel im Bauvertrag/Werkvertrag) von einer der Vertragsparteien verlangt werden.

Die Abnahme selbst, als eine Hauptpflicht des Auftraggebers (Bestellers) aus den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, kann gemäß § 640 BGB nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Liegt ein wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber (Besteller) die Beseitigung des Mangels verlangen und gemäß § 641 Abs. 3 BGB die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, bei Verträgen bis zum 31.12.2008, mindestens in Höhe des dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten und bei Verträgen ab dem 01.01.2009 in der Regel das Doppelte der erforderlichen (voraussichtlichen) Kosten für die Beseitigung des Mangels. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, kommt er in Annahmeverzug, was weitreichende Folgen z. B. bei der Verschlechterung oder gar dem Untergang des vom Unternehmer errichteten Werkes für den Besteller haben kann.

Soweit die Parteien (wirksam) die Einbeziehung der VOB / B vereinbart haben, gelten die besonderen Regelungen des § 12 VOB / B, welcher ebenfalls u.a. die (fiktive) Abnahme regelt. Das Werk gilt hiernach als abgenommen, wenn unter anderem folgende Bedingungen erfüllt sind,

das Werk ist abnahmereif

und nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung des Werkes durch den Auftragnehmer 12 Werktage verstrichen sind

oder

(zwar) keine Abnahme verlangt wird, jedoch der Auftraggeber die Leistung oder ein Teil der Leistung in Benutzung genommen hat, dann gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

Von einer (fiktiven) Abnahme kann in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber (Besteller) vor Ablauf der vorgenannten Fristen Mängel oder gar Vertragsstrafen gegenüber dem Auftragnehmer (Unternehmer) geltend gemacht hat.

Insoweit steht es den Parteien jedoch frei, abweichende Regelungen hierzu zu treffen, wobei auch in diesem Fall genau geprüft werden muss, je nachdem welche Partei gegebenenfalls den Vertrag gestellt hat, inwieweit die dahingehenden Regelungen wirksam sind und demnach für die Vertragsparteien bindend.

Die Rechtsfolgen der Abnahme sind weitreichend. Durch die Abnahme

1.

wird bei einem BGB Vertrag die Vergütung des Auftragnehmers (Unternehmers) fällig;

2.

tritt bei einem Vertrag unter der Geltung der VOB / B eine der Voraussetzungen für die später eintretende Fälligkeit der Vergütung ein;

3.

ist bei Nichtzahlung Verzugszins zu zahlen;

4.

beginnt die Verjährung von Ansprüchen der Parteien ( u.a. § 634a BGB; § 13 VOB / B)

5.

ist nunmehr der Auftraggeber beweisbelastet für etwaige Mängel am Werk;

6.

hat nunmehr der Auftraggeber (nur noch) Gewährleistungsrechte statt des zuvor bestehenden Erfüllungsanspruchs auf die Herstellung eines mangelfreien Werkes/Erfolges;

7.

sind nicht etwaige vorbehaltene Vertragsstrafen oder Ansprüche wegen bekannter Mängel am Werk nur noch beschränkt oder gar gar nicht mehr durchsetzbar

und

8.

geht die Leistungs- und Vergütungsgefahr auf den Auftragnehmer (Besteller) über, was gerade in der Praxis bei einer etwaigen Insolvenz seines Vertragspartners relevant sein kann.

 

Sollten Sie mit Ihrem Vertragspartner über etwaige Mängel im Streit sein oder bereits im Vorfeld vor der Abnahme solche in Erscheinung getreten sein, so ist es ratsam eine Beratung durch einen Anwalt in Anspruch zu nehmen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg berate ich Sie gerne im Baurecht und setze mich für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein, sei es außergericht oder gar in einem späteren Rechtsstreit durch Einreichung einer Klage vor Gericht.