Verbraucherrecht

Überblick zum Verbraucherrecht mit einzelnen Themen zu verbraucherschützenden Normen

Der Verbrauchervertrag und die Bedeutung der Unternehmereigenschaft

Die Feststellung inwieweit jemand Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist, spielt insbesondere bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern eine Rolle, da in diesen Fällen Sondervorschriften greifen, welche in der Regel zu Gunsten des Verbrauchers dessen Rechte gegenüber dem Unternehmer regeln. So wird zum Beispiel gemäß § 241 a Abs. 1 BGB ein Anspruch des Unternehmers gegen einen Verbraucher ausgeschlossen, wenn dieser unbestellte Sachen oder unbestellte sonstige Leistungen (bewußt) an diesen übersendet oder wird gar im Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zu Gunsten des Verbrauchers erleichtert (§ 476 BGB) und in § 475 BGB die Berufung des Unternehmers auf einen Zulasten des Verbrauchers vereinbarten Gewährleistungsausschluss unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen.

Wer ist Unternehmer im Sinne des Gesetzes ?

In § 14 BGB wird definiert, wer Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist. Hiernach gilt, dass ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei eine rechtsfähige Personengesellschaft eine Personengesellschaft ist, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.Besonderes Augenmerk ist daher darauf zu richten, inwieweit der Vertragspartner des Verbrauchers ein Geschäft privat tätigt, oder ob er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit den Vertrag/das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat. Die Fallgestaltungen, welche dafür oder dagegen sprechen, sind sehr vielschichtig, wobei der Verbraucher die Beweislast dafür zu tragen hat, dass sein Vertragspartner als Unternehmer im Sinne des Gesetzes gehandelt hat und insoweit die Sonderregelungen für Verbraucherverträge in den jeweiligen Vertragstypen zur Anwendung gelangen.

Soweit es um den Begriff der gewerblichen Tätigkeit zur Begriffsbestimmung der Unternehmereigenschaft geht, kann auf die Definition des Begriffs in § 1 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) zurückgegriffen werden, wonach ein Gewerbe vorliegt, wenn eine planvolle auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und nach außen zum Vorschein kommt. Bei der hierfür erforderlichen Dauer der Tätigkeit sind Umstände erforderlich, welche den Schluss zulassen, dass es sich hierbei nicht um eine nur gelegentliche kurzzeitige Tätigkeit handelt, wobei solche Kriterien wie ein gewisser organisatorischer Aufwand für oder gegen eine solche Tätigkeit im konkreten Fall sprechen können. Das Merkmal der selbstständigen Tätigkeit stellt letztendlich klar, dass von einem Unternehmer nur ausgegangen werden kann, wenn dieser nicht in seiner Eigenschaft als zum Beispiel abhängiger Arbeitnehmer oder gar als Beamter im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten für sich selber gehandelt hat.

Auch die insoweit weitere Voraussetzung der Entgeltlichkeit und Gewinnerzielungsabsicht, welche als Solche zum Teil als Voraussetzung strittig ist, lässt sich letztendlich nur aufgrund der objektiven sich zeigenden Umstände im Einzelfall beweisen und muss unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung bestimmt werden, wobei ein Ansatz das äußere Erscheinungsbild und dessen Auftreten in der Öffentlichkeit und insbesondere am Markt aussagekräftige Indizien für eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht liefern werden.

Kann Unternehmer auch sein, wer (nur) ein branchenfremdes Nebengeschäft im konkreten Fall abgeschlossen hat ?

Kommt man unter Berücksichtigung dieser Kriterien zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, stellt sich die weitergehende Frage, ob jemand beim Abschluss eines Verbrauchervertrages auch dann als Unternehmer im Sinne z.B. des § 474 BGB (Verbrauchsgüterkauf) oder z.B. § 491 BGB (Verbraucherdarlehensvertrag) anzusehen ist, wenn er lediglich ein branchenfremdes Nebengeschäft getätigt hat. Als Beispiel sei hierfür genannt, dass der als Unternehmer zu definierende Bauunternehmer eines seiner Fahrzeuge des Betriebes an einen Verbraucher verkauft.

Branchenfremdes Nebengeschäft des Unternehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag

Für die Unternehmereigenschaft bei Verbraucherdarlehnsverträgen, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 09.12.2008 (Akz.: XI ZR 513/7, BGHZ 179,126 Rn. 14 ff.,22) entschieden, dass Darlehensgeber im Sinne des § 491 BGB auch ein Unternehmer sein kann, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Ausschlaggebend hierfür sei lediglich, dass er bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, da bei Kaufleuten wie einer GmbH gemäß §§ 343, 344 HGB eine Vermutung für einen unmittelbaren Bezug des Darlehensvertrages zur gewerblichen Tätigkeit des Darlehensgebers streitet/spricht.

Branchenfremdes Nebengeschäft des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf

Die dahingehende bisher im Kaufrecht in Rechtsprechung und Literatur strittige Frage, hat nunmehr der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (BGH, Urteil vom 13.07.2011,Akz.: VIII ZR 215/11) zu entscheiden gehabt. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall, hatte ein Verbraucher von einer juristischen Person, einer GmbH, welche nicht gewerbsmäßig mit Fahrzeugen handelt, einen Pkw gekauft. Im Vertrag vereinbarte die GmbH als Verkäuferin mit dem Verbraucher einen Gewährleistungsausschluss. Als später Mängel an der Kaufsache auftraten, verweigerte die Verkäufer GmbH unter anderem unter Bezug auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss die Rückabwicklung des Kaufvertrages durch Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs. Das Gericht hatte unter anderem zu klären, ob der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des Kaufpreises bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss hätte sich die Verkäufer GmbH jedoch gemäß § 475 BGB nicht berufen können, wenn sie als Unternehmer im Sinne des § 474 BGB gehandelt hätte.

Im Ergebnis stellte der BGH unter Bezugnahme auf seine o.g. Rechtsprechung zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft bei Verbraucherdarlehnsverträgen auch nunmehr für den Verbrauchsgüterkaufvertrag klar, das der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf fällt, selbst wenn es sich bei dem Geschäft für den Unternehmer lediglich um ein branchenfremdes Nebengeschäft handelt. Im wesentlichen begründet das Gericht seine getroffene Entscheidung damit, dass die Anwendung der §§ 343,344 HGB bei der Prüfung, ob bei Kaufleuten ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14,474 BGB vorliegt, nicht nur der Rechtsprechung bei Verbraucherdarlehnsverträgen entspricht, sondern auch der mehrheitlichen Auffassung der Literatur. Eine Begrenzung der Unternehmereigenschaft auf professionelle Verkäufer, d.h. im vorliegenden Fall auf den Kreis der gewerblichen Kraftfahrzeughändler- sei abzulehnen, weil hierdurch der Schutzzweck der verbraucherschützenden Normen im Verbrauchsgüterkauf ins Leere liefe und deren Schutzzweck die Bedürftigkeit des Käufers und nicht die des Verkäufers ist.

Da der BGH seine Entscheidung auf eine gesetzliche Vermutung, nämlich § 344 Abs. 1 HGB, wonach das Rechtsgeschäft eines Kaufmanns im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes zuzuordnen ist, stützt, hätte der Unternehmer die Möglichkeit, diese Vermutung in einem streitigen Prozess zu widerlegen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht jedoch beiläufig darauf hin, dass es sehr zweifelhaft sei, inwieweit Verkaufsgeschäfte einer GmbH überhaupt außerhalb der gewerblichen Tätigkeit der ein Handelsgewerbe betreibenden GmbH möglich sind.

Im Ergebnis kann daher gesagt werden, dass nunmehr auch im Kaufrecht sich der Unternehmer nicht mehr gegen die Anwendbarkeit der verbraucherschützenden Normen mit dem Verweis auf ein  branchenfremden Nebengeschäfte und der hierdurch fehlenden Untermehmereigenschaft wehren kann, sondern vielmehr konkret darlegen und im Streitfall beweisen muss, das das streitige Geschäft nicht seinem Handelsgewerbe zuzuordnen ist.

Sollten Sie mit Ihrem Vertragspartner im Streit über etwaige Rechte aus einem Vertrag sein (Vertragsrecht), sollte fachkundiger Rat durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden, welcher u.a. prüfen wird, inwieweit Sondervorschriften für Verbraucherverträge zur Anwendung gelangen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Ihre berechtigten Interessen im Vertragsrecht unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten im Verbraucherrecht, sei es außergerichtlich, aber auch vor Gericht.

 

 

 

 

 

 

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Anforderungen an die Preisausweisung für Dienstleistungen eines Internetanbieters

In der Praxis häufen sich die Fälle, in welchen Verbraucher über das Internet Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Im Rahmen dessen schließen sie bisweilen Verträge mit Unternehmern ab, ohne sich deren Entgeltverpflichtung bewusst zu sein. Hintergrund dessen ist zumeist, dass der Internetanbieter in undeutlich gestalteten oder gar versteckten Vertragsklauseln auf die Entgeltpflicht seiner von ihm angebotenen Leistungen hinweist.

In einem vom Landgericht Berlin nunmehr entschiedenen Fall, Urteil vom 08.02.2011, Akz.: 15 O 268/10, bot ein Internetdienstleister über 2 Internetportale Mitfahrgelegenheiten an, wobei der sich hierfür anmeldende Nutzer (Verbraucher) zur Zahlung eines monatlichen Entgeltes von 8,00 € bei einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten verpflichtet, die Abrechnung jährlich im Vorhinein per Rechnung vereinbart wird und die Dienstleistungen selber sich im Wesentlichen auf die erforderliche technische Umgebung für die Datenübermittlung beschränkt.

Das Landgericht führte im Rahmen der Unterlassungsklage von Verbraucherverbänden sehr ausführlich noch einmal aus, dass bei Dienstleistungsangeboten im Internet, welche so oder in anderer Gestalt häufig auch unentgeltlich verfügbar sind, es eines deutlichen Hinweises erfordert, wenn entgegen der Umstände oder der konkreten vorliegenden Präsentation eine Entgeltpflicht für diese Dienstleistungen bestehen soll. Im konkreten Fall wurde auf die Erwartungen eines Verbrauchers abgestellt, der nicht davon ausgehen kann, dass er ohne eine tatsächlich sich realisierte Mitfahrgelegenheit ein Entgelt zu bezahlen hat, was das Gericht im konkreten Fall vergleichend mit anderen Dienstleistungsangeboten im Internet und deren Abwicklung ohne Entgeltpflicht verglichen hat.

Unter Zugrundelegung der geringen Anforderungen der Preisangabenverordnung (PangV) sind an den Maßstab der angemessenen pflichtgemäßen Aufmerksamkeit eines Internetnutzers keine hohen Anforderungen zu setzen, so dass sich dieser mehr auf den Inhalt der Internetseite, als auf der Suche nach einem Entgelthinweis konzentrieren darf. Aus dem Gebot der Klarheit resultiert nicht nur die Höhe des Preises, sondern erst recht die Verpflichtung klar anzugeben, dass überhaupt ein Preis zu zahlen ist. Diesen Anforderungen erfüllte die Anmeldeseite, welche mit Verweisen über Sternchen und verkleinerter Schrift auf den zu zahlenden Betrag hinweist, unter anderem nicht.

Soweit der Internetanbieter in seinen Klauseln eine jährliche Vorauszahlungspflicht zum Gegenstand des Vertrages macht, ist diese gemäß § 307 BGB unwirksam, weil die Fälligkeit der Vergütung für eine Dienst-oder eine Werkleistung in der Regel erst nach der Leistungserbringung eintritt und im vorliegenden Fall kein sachlicher Grund für die einseitig bestehende Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorliegt, was im Ergebnis den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Im Falle von Streitigkeiten wegen der Verpflichtungen aus einem Vertrag, sei es im Kaufrecht oder gar Dienstleistungsrecht, sollte fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Vertragsrecht, sei es bei der aktiven Durchsetzung ihrer Ansprüche oder gar der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie, sei es außergerichtlich, aber auch vor Gericht.

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Gemäß § 355 BGB wird dem Verbraucher ( § 13 BGB ) bei Verträgen mit einem Unternehmer ( § 14 BGB) ein Widerrufsrecht eingeräumt, wenn ihm im Gesetz ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt wird. Dies ist dem Verbraucher im Rahmen von Haustürgeschäften (§ 312 BGB), bei Fernabsatzverträgen (§ 312d), Teilzeitwohnraumverträgen (§ 485 BGB), bei Verbraucher-Darlehensverträgen (§ 495 BGB) und im Gesetz zum Schutz von Teilnehmern am Fernunterricht (§ 4 FernUSG) eingeräumt worden.

Der Widerruf hat in Textform (§ 126 b BGB) zu erfolgen und bedarf keiner Begründung, bei Verträgen über Sachen, kann er durch dessen Rücksendung an den Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist erfolgen. Auch wenn für die Einhaltung der Widerrufsfrist die Absendung des Widerrufs genügt, setzt der (wirksame) Widerruf als Willenserklärung den Zugang bei seinem Vertragspartner, dem Unternehmer (§ 14 BGB), voraus, weshalb im Streitfall der Verbraucher den Beweis hierfür anzutreten hätte und daher rein vorsorglich die dahingehenden Beweise sichern bzw.eine geeignete Form der Zustellung seiner Willenserklärung gewährleisten sollte. Ob und inwieweit tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht und nicht gegebenenfalls durch Sondervorschriften ausgeschlossen ist, muss auf der Grundlage der Sonderregelungen, welche dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumen, im konkreten Fall geprüft werden.

Sollte ein (gesetzliches) Widerrufsrecht bestehen, beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich erst mit formgerechter, im Gesetz vom Umfang und Inhalt genau vorgeschriebener, Belehrung (§ 360 Abs. 1 BGB), § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. In den Fällen, in denen der Vertrag schriftlich abzuschließen ist, erst ab Aushändigung der Vertragsurkunde durch den Unternehmer an den Verbraucher (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB). Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 23. 9. 2010 - VII ZR 6/10) kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist auch nicht darauf an, dass bereits zum Zeitpunkt der (erfolgten) Belehrung über das Widerrufsrecht ein (Verbraucher-) Vertrag zwischen den Parteien besteht. Sollte Streit zwischen den Parteien über den Beginn der Widerrufsfrist bestehen, so ist grundsätzlich der Unternehmer hierfür beweisbelastet (§ 355 Abs. 3 Satz 4 BGB).

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage und soweit die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung (§ 360 Abs. 1 BGB) erst nach Vertragsschluss durch den Unternehmer erfolgt, ein Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Gemäß § 355 Abs. 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss, wobei bei der Lieferung von Waren die Frist nicht vor deren Eingang beim Empfänger beginnt. In den Fällen, in welchen der Verbraucher nicht unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen (§ 360 BGB) oder gar überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht durch den Unternehmer belehrt wurde, erlischt das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht (§ 355 Abs. 4 Satz 3 BGB).

In der Praxis treten oftmals Streitigkeiten über den fristgerechten Zugang des Widerrufs des Verbrauchers beim Unternehmer auf, welcher sich auf den Standpunkt stellt, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht fristgerecht widerrufen hat. Sollte der Beginn und der Ablauf der Widerrufsfrist im Streit zwischen den Vertragsparteien stehen, muss daher im konkreten Fall geprüft werden, inwieweit die Widerrufsbelehrung des Unternehmers den gesetzlichen Anforderungen standhält. Denn wenn bereits die (gesetzlich vorgeschriebene) Widerrufsbelehrung des Unternehmers fehlerhaft ist, beginnt unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelung die Widerrufsfrist nicht, mit der Folge, dass der Widerruf des Verbrauchers fristgerecht erfolgt ist und im Zweifel bei etwaigen Zustellungsproblemen ( zum Beispiel der Unternehmer behauptet den Widerruf nie erhalten zu haben) ein erneuter Widerruf der Willenserklärung durch den Verbraucher gegenüber dem Unternehmer erfolgen kann.

Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über einen von Ihnen erklärten Widerruf stehen oder gar beabsichtigen, Ihre auf den Abschluss eines Vertrages abgegebene Willenserklärung zu widerrufen, so vertrete ich Sie gerne als Rechtsanwalt in Oranienburg im Verbraucherrecht bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, aber auch im Rahmen der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie, sei es außergerichtlich sowie vor Gericht.

 

 

 

 

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Erweiterter Schutz des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 10.03.2003-VIII ZR 295/01) wurden die Voraussetzungen des Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Kauf von Sachen nach Kundenwunsch bei Fernabsatzverträgen konkretisiert.

Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger (Verbraucher) verlangte die Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Notebooks. Er bestellte nach vorheriger telefonischer Besprechung bei der Beklagten (Unternehmer), welche im Wege des Versandhandels Personalcomputer, die im Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet und konfiguriert werden (built-to-order), schriftlich ein Notebook mit der von ihm gewählten Ausstattung sowie weitere separate Zusatzkomponenten. Nach Erhalt und Zahlung der Ware machte der Kläger von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht frist- und formgerecht Gebrauch. Der Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Vertrages (Rückgabe der Kaufsache Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises) ab, da dass gelieferte Notebook nebst Zubehör nach Kundenspezifikation angefertigt worden sei, und daher ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht bestünde.

In § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB steht u.a. :

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden.

Im Wege der Auslegung der o.g. Ausschlussnorm begründete das Gericht seine Entscheidung zu Gunsten des Verbrauchers im Wesentlichen wie folgt:

Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, weil das auf Bestellung des Klägers gelieferte Notebook lediglich aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt worden war, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können und dies zu keinem nicht hinnehmbaren Nachteil für den Unternehmer führt. Als Nachteil des Unternehmers ist grundsätzlich nicht der mit Rücknahme bereits produzierter Ware verbundene Aufwand anzusehen. Nur wenn darüber hinausgehende besondere Nachteile entstehen, die gerade durch die Anfertigung nach Kundenspezifikation bedingt sind, kann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damit verbundene Pflicht zur Rücknahme der Ware - ausnahmsweise - nicht zugemutet werden.

Da heute immer häufiger Verträge über Kommunikationsmitteln geschlossen werden, sollte im Falle von Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, dessen Kosten im Falle des Bestehens einer dahingehenden Rechtsschutzversicherung von dieser i.d.R. übernommen werden. Als Rechtsanwalt in Oranienburg im Verbraucherrecht vertrete ich Sie gerne im Streitfall bei der Duchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es im außergerichtlichen Bereich, aber auch durch einreichung einer Klage, damit Sie zu ihrem Recht gelangen.

 

 

 

 

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Beweislasterleichterung bei Verbraucherverträgen

Zu den Standardfällen mit denen sich die deutschen Gerichte beschäftigen müssen, gehören immer wieder Streitigkeiten aus Kaufverträgen, im Rahmen dessen die Beweislast für Mängeln an der Kaufsache in der Praxis große Bedeutung erlangt und den Ausgang eines gerichtlichen Streits entscheidet.

Wenn der Käufer (im weiteren K genannt) eine Sache kauft und diese nach der Übergabe vom Verkäufer in Gebrauch nimmt oder gar näher untersucht, kann es vorkommen, daß er an dieser einen Mangel feststellt, wegen welcher er Ansprüche gegen den Verkäufer (im weiteren V genannt), sei es z.B. auf Reparatur oder gar Lieferung einer neuen mangelfreien Sache begehrt. Die Gewährleistungsrechte des K setzen u.a. allesamt voraus, daß der nach der Übergabe der Sache festgestellte Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (i.d.R. der Übergabe der Kaufsache vom V an den K) vorliegt.

Dieser Beweis ist für den K i.d.R. rückwirkend nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hat für Verbraucherverträge eine Beweiserleichterung geschaffen (§ 476 BGB). Danach wird (widerleglich) vermutet, daß wenn ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe der Kaufsache auftritt/sich zeigt, der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Der V wäre hierdurch nunmehr in der Pflicht, daß Gegenteil zu beweisen, um sich erfolgreich gegen die Gewährleistungsansprüche des K wehren zu können.

Bei der Anwendung dieser Norm in der Praxis bestehen jedoch noch sehr viele Probleme, welche die Rechtsprechung beschäftigen, wie die vorliegende Entscheidung zeigt. In einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urt.v. 08.10.2008-13 U 34/08) hatte ein K wegen eines Mangels am Getriebe eines Pkw's, dessen Beseitigung erfolglos von dem V durch Nachbesserung durch Einbau eines neuen Getriebes in die Sache versucht wurde, welches jedoch auch kurze Zeit später wieder einen Mangel aufwies und deren Beseitigung V verweigerte, den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der V verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Sache durch den K letztendlich u.a. mit der Begründung, die Kaufsache eigne sich nicht für einen Fahrbetrieb mit Höchstgeschwindigkeit und eingeschalteter Klimaanlage bei hohen Außentemperaturen. Hierbei stellte er im Ergebnis in rechtlich Hinsicht darauf ab, daß die (vorliegend vereinbarte) gewöhnliche Beschaffenheit der Sache durch die vorgenannten Einschränkungen kein Mangel sei und der Mangel nicht bei Übergabe vorgelegen habe, sondern erst durch den „unsachgemäßen Gebrauch der Sache“ durch den K im Nachhinein entstanden sei. Das Gericht entschied vorliegend zugunsten des K, da die gewöhnliche Beschaffenheit des Kfz in erster Linie dessen Fahrfähigkeit und – bereitschaft ist, welche durch die aufgetretenen Mängel (Getriebeschäden) nach der Übergabe nicht gegeben gewesen ist. Zugunsten des K nahm das Gericht auch die Beweislasterleichterung des § 476 BGB an. Zwar könne heute nicht mehr festgestellt werden, ob der sich letztendlich später zeigende Mangel am Getriebe bereits im Ansatz z.T. bei Gefahrübergang schon vorlag, welcher sich erst später durch den aufgetretenen (konkreten Mangel) Getriebeschaden zeigte, jedoch müsse die Norm dahingehend ausgelegt werden, daß wenn keine anderen (berücksichtigungswürdigen) Umstände ersichtlich sind, es für die Annahme des Vorliegens des (Grund-) Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges ausreicht, wenn sich der konkrete Mangel (Getriebeschaden) erst innerhalb der 6-Monatsfrist zeigt. Da der V den Gegenbeweis einer anderen Schadensursache nicht führte oder gar führen konnte, entschied daß Gericht nach der zu berücksichtigenden Beweislast zu Ungunsten des V, welcher demnach gegen Rückgabe der Kaufsache den Kaufpreis an den K zurückzahlen mußte.

Da insbesondere bei Verbrauchverträgen eine Vielzahl von Sonderregelungen zum Schutz des Verbrauchers bestehen, sollte im Streitfall eine Beratung bei einem mit dem Verbraucherrecht vertrauten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, wobei selbstverständlich auch ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche als Rechtsanwalt in Oranienburg im Verbraucherrecht zur Verfügung stehe.