• Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

    Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

    Beim Kauf von Sachen hat der Käufer im Fall des Vorliegens eines Mangels i.S. d. Gesetzes einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch auf Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung ist jedoch, dass der Käufer zuvor den Verkäufer zur Nacherfüllung nach seiner Wahl, entweder durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels, auffordert. Erst nach der erfolglosen oder gar verweigerten Nacherfüllung, stehen dem Käufer die weitergehenden Gewährleistungsrechte auf Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung zu, welche jedoch weitergehende Voraussetzungen haben.

    Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH- Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 49/15 ) die Anforderung an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht präzisiert. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer eine Einbauküche vom Verkäufer gekauft und mündlich sowie letztendlich schriftlich per Mail unter Angabe der Mängel „eine schnelle Behebung“ verlangt. Da auf die mündliche Zusage, welche später bestritten wurde, vom Verkäufer keine Reaktion erfolgte, erklärte der Kläger letztendlich den Rücktritt und machte weitergehende Schadensersatzansprüche geltend. Der Verkäufer verteidigte sich unter anderem damit, dass ihm keine angemessene Frist zur Nachbesserung der gerügten Mängel vor dem erklärten Rücktritt gesetzt wurde, dem das Oberlandesgericht als Vorinstanz folgte und im Ergebnis die Klage des Käufers abwies.

    Der BGH hob die dahingehende Entscheidung auf und führte hierzu in Erweiterung seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen zur Fristsetzung zur Nacherfüllung u.a. aus, „dass es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es dabei nicht.Insbesondere hat im vorliegenden Fall der Käufer und letztendliche Kläger mit seiner E-Mail vom 16. Februar 2009 umfangreiche konkrete Mängel gerügt und deren schnelle Behebung verlangt. Hierdurch hat der Käufer eine zeitliche Grenze gesetzt, welche unter Zugrundelegung der Umstände im Einzelfall bestimmbar ist und dem Verkäufer vor Augen führte, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt durchführen sollte. Auch wenn wie vorliegend ein Forderungsschreiben mit einer Bitte versehen ist, lagen aufgrund zuvor erfolgter Mängelbeseitigungsversuche des Verkäufers keine Anzeichen vor, welche die Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens in Frage stellten. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

     

  • Kaufvertrag

    Die Rechte des Käufers / Verbrauchers bei Mängeln an der Kaufsache ab 01.01.2002

    Zu den Rechten des Käufers beim Kauf mangelbehafteter Sachen (Mängelhaftung), haben sich aufgrund u.a. einer Gesetzesänderung im Kaufrecht einige Besonderheiten ergeben, welche für den Käufer/Verbraucher Erleichterungen mit sich bringen bzw. dessen Rechte gegenüber dem Verkäufer/Unternehmer stärken. Die neuen gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts finden auf Verträge Anwendung, welche ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Das neue Gewährleistungsrecht regelt nunmehr neben den Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen wie z.B. Fernwärme und Elektrizität auch unmittelbar die Rechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen wie z.B. einer individuell angefertigten Einbauküche.

    Hat die Kaufsache zur Zeit der Übergabe/Ablieferung einen Mangel, von welchen der Käufer keine Kenntnis hatte und welcher sich z.B. in der Verarbeitung bzw. Beschaffenheit der Sache zeigen kann, gilt nunmehr folgendes: Zeigt sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe/Ablieferung der gekauften Sache, wird vermutet (gesetzliche Vermutungsfiktion), dass dieser Mangel nicht erst nach der Übergabe/Ablieferung entstanden ist, sondern von Anfang an bestand. Vertritt der Verkäufer/Unternehmer die gegenteilige Ansicht, muß er diese nunmehr auch beweisen.

    Bei zu montierenden Kaufsachen wird ein Fehler auch angenommen, wenn der Verkäufer/dessen Gehilfen auf der Grundlage eines Vertrages diese falsch aufgebaut hat/haben oder die Montageanleitung für die Sache fehlerhaft ist. Selbst wenn der Verkäufer/Verbraucher die Sache an den Käufer/Verbraucher versendet, ist für den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels der (tatsächliche) Empfang der Sache durch den Käufer entscheidend. Somit ist nunmehr die Einwendung des Verkäufers ausgeschlossen, daß er nicht für Mängel an der Kaufsache einstehen müsse, die während der Versendung entstanden sind, soweit er nicht beweisen kann, daß der Mangel durch einen Dritten verursacht wurde.

    Ein Mangel stellt nunmehr auch die Zuweniglieferung oder Lieferung einer qualitativ mangelfreien anderen als der vereinbarten Sache ( Aliud) dar, welche aus der selben Gattung wie die tatsächlich vom Käufer begehrte Sache stammt, z.B. ein Wein, welcher entgegen dem vereinbarten Willen des Käufers aus einem anderen Anbaugebiet stammt. Bei eigenschaftsbegründenden Werbeaussagen des Verkäufers, Herstellers oder deren Gehilfen zu der vom Käufer erworbenen Kaufsache in der Öffentlichkeit, ist ein Mangel der Kaufsache anzunehmen, wenn die angepreisten Eigenschaften fehlen, z.B. die öffentliche Werbung, dass ein später vom Käufer erworbener Pkw nur 3 Liter /100 Km verbraucht, was dem tatsächlichen Verbrauch des Pkw’s jedoch nicht entspricht. Dieser gesetzlichen Fiktion des Vorliegens eines Mangels aufgrund der erfolgten Werbung, kann der Verkäufer nur entgegentreten, indem er beweist, dass er über die dahingehende Werbung in Unkenntnis war bzw. diese nicht kennen mußte; bei Vertragsschluß diese Falschangaben berichtigt hat oder beweist, daß diese Falschangaben über die Kaufsache nicht ausschlaggebend waren für den Abschluß des Kaufvertrages.

    Da der Verkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit dem Käufer erst erfüllt, wenn er eine mangelfreie Sache liefert, kann der Käufer nach seiner Wahl entweder Mangelbeseitigung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache innerhalb einer angemessen Frist fordern. Ist dem Verkäufer die Mängelbeseitigung oder Nachlieferung zuzumuten und möglich, kann der Käufer, falls der Verkäufer seinem Begehren nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, vom Vertrag zurücktreten (den Kaufpreis gegen Rückgabe der Kaufsache verlangen) oder die Minderung des Kaufpreises verlangen. Hat der Käufer gegenüber den Verkäufer eines der beiden Rechte geltend gemacht, ist er hieran gebunden, dass heißt, wenn er z.B. den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, kann er später nicht mehr geltend machen, dass er nunmehr doch lieber die Minderung des Kaufpreises will.

    Neben dem Recht auf Minderung des Kaufpreises oder dem Rücktritt vom Vertrag, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere den Ersatz der Kosten die durch die nicht ordnungsgemäße (Nach-) Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer entstanden sind, z.B. die anfallenden Rechtsverfolgungskosten – verauslagte Rechtsanwaltskosten, Gerichskosten, u.s.w.- oder die Vertragsabschlußkosten –angefallene Notarkosten.

    Der Käufer kann nach dem Ablauf der erfolgten Nachfristsetzung zur (mangelfreien) Nachlieferung/Erfüllung des Vertrages von dem Verkäufer jedoch auch ausschließlich Schadensersatz begehren, wenn der Verkäufer nicht beweisen kann, daß er den Mangel an der Kaufsache nicht zu vertreten hat. Dieser Beweis ist ihm „abgeschnitten“, wenn er vorsätzlich eine mangelhafte Sache verkauft hat, eine tatsächlich nicht vorhandene Eigenschaft der Kaufsache zugesichert hat = eine Garantie für die Mangelfreiheit übernommen hat oder es fahrlässig unterlassen hat, unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie seiner Kenntnisse, der Art des Produkts und der Möglichkeit der Feststellbarkeit des Mangels, sich über die Mangelfreiheit Gewißheit zu verschaffen. Begehrt der Käufer ausschließlich Schadensersatz kann er entscheiden, ob er die Sache behält und alle ihm (tatsächlich) aufgrund der Schlechterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer entstandenen Schäden gelten macht (sog. „kleinen Schadensersatz“) oder die Kaufsache zurückgibt und neben dem gezahlten Kaufpreis alle anderen Schäden ersetzt verlangt ( sog. „großer Schadensersatz“).

    Wichtig ist insoweit zu wissen, dass der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelnde Verkäufer (Unternehmer) gegenüber dem nicht in Ausübung seiner gewerblich oder selbständig Tätigkeit handelnden Käufer (Verbraucher) die oben dargelegten Gewährleistungsrechte vor Mitteilung des Mangels durch den Käufer an den Verkäufer, also i.d.R. schon beim Kaufvertragsabschluß (z.B. in allgemeinen Geschäftsbedingungen), für neue und gebrauchte Sachen nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Verkürzung der Verjährung der Gewährleistungsrechte, welche bei neuen Sachen mindestens 2 Jahre und bei gebrauchten Sachen mindestens ein Jahr betragen muß.

    Unwirksame Vertragsklausel-Abnahmeverpflichtung des Verbrauchers

    Nicht selten werden gerichtliche Entscheidungen getroffen, welche auf Grund ihrer Vergleichbarkeit mit einem anderen Fall relevant werden können. Gekennzeichnet sind diese Fallkonstellationen dadurch, daß allein der gesetzliche Wortlaut nicht geeignet ist, die Antwort für eine Lösung eines rechtliches Problems abschließend eindeutig zu regeln, so daß neben dem Wortlaut dieser u.a. auszulegen ist und nach dem Hintergrund der Aufnahme der Regelung im Gesetz hinterfragt werden muß.

    Vorliegend soll daher eine aktuelle Entscheidung dargestellt werden, welche die Problematik verdeutlicht:

    In der Entscheidung des LG Bremen (09.09.2003 1O 565/03) hatte der Käufer (K) eine Bestellung für einen gebrauchten Pkw unter Verwendung eines allgemein üblichen durch den Verkäufer (V) regelmäßig verwendeten Gebrauchtwagenbestellformulars unterschrieben. Diese Formulare regeln in sogenannten Vertragsklauseln eine Vielzahl von Bedingungen. Da diese Klauseln durch den V gestellt werden, hat der Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers/Käufers Regelungen geschaffen, wann unter Umständen gewisse Klauseln unwirksam sein sollen, so daß der V sich hierauf nicht berufen kann.

    Im vorliegenden Fall war der Käufer an seine Bestellung, wonach er den bei V bereit stehenden Pkw durch Barzahlung kaufen wolle, 10 Tage lang gebunden. Da (Kauf-) Verträge nur zustande kommen, wenn der V dieses Kaufangebot des K auch annimmt, lag es demnach allein in der Hand des V, ob ein Vertrag zustande kommt. Fünf Tage nach der Unterschriftsleistung des K unter dem Formular erklärte dieser, daß er den Pkw nicht mehr wolle und „zurücktrete“. Kurz danach, innerhalb der 10 Tage, erklärte der V dem K, daß er dessen Bestellung annehme und forderte die Abnahme des Pkw‘s gegen Zahlung des Kaufpreises von K. Das vorliegende rechtliche Problem war, ob der K an seine einmal abgegebene Bestellung tatsächlich 10 Tage lang durch die im Bestellformular aufgenommene Klausel wirksam gebunden worden ist, oder ob er wirksam hiervon abweichen konnte, mit der Folge, daß der V sich nicht auf einen Vertragsabschluß und der Erfüllung dessen berufen kann. Das Gericht entschied, entgegen bislang anderer gerichtlichen Entscheidungen, vorliegend zugunsten des Käufers, da die Klausel, welche eine einseitige Bindung des K statuiere, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Hiernach sind u.a. Klauseln unwirksam, durch welche sich der Verwender (vorliegen der V) eine unangemessen lange Frist zur Annahme oder Ablehnung eines Angebotes (hier der Annahme des Kaufangebotes des K) vorbehält. Die vorgenannte 10 Tagesfrist -Bindungsfrist- wurde unter Zugrundelegung der konkreten Umstände in diesem Fall deshalb als unangemessen angesehen, da es sich um ein Barzahlungskauf über ein unmittelbar bereitstehenden Pkw handelte und andere vernünftige Gründe für „eine Bedenk- oder Bearbeitungsfrist“ des V zur Annahme der Bestellung des K nicht ersichtlich waren. Da gerade im Kaufrecht die Fallgestaltungen vielseitig sind und durch neuere Regelungen im Gesetz die Rechte des Verbrauchers gestärkt wurden, sollte im Streitfall sachkundiger Rat in Anspruch genommen werden.