Zur Auslegung einer Vermächtnisregelung in einem Testament im Erbrecht, welche auf die „Pflichtanteile“ Bezug nimmt
Sehr oft entstehen Streitigkeiten im Falle des Todes eines Menschen (Erblasser) hinsichtlich der Verteilung seines Vermögens (Nachlasses). Insoweit muss immer geklärt werden, wer Erbe geworden ist und inwieweit andere Berechtigte Anspruch gegen den Nachlass haben. Dies bestimmt sich vorrangig nach dem Willen des Erblassers und ergänzend aus dem Gesetz, soweit er formgerecht eine dahingehende Regelung (Testament) getroffen hat. Liegen keine dahingehenden Regelungen oder gar Verträge (Erbvertrag) vor, helfen gesetzliche Regelungen zur Bestimmung des Erben und etwaiger anderer Berechtigter weiter.
Ein häufig auftretendes Problem aus meiner Erfahrung als Rechtsanwalt in Oranienburg im Erbrecht ist insoweit, dass in einem Testament nicht unzweideutig geregelt wurde, ob Abkömmlinge des Erblassers Erbe oder lediglich ein Recht am Nachlaß erwerben sollen. Das Problem entsteht, da ein Abkömmling beim Nichtvorliegen eines eindeutig erklärten Erblasserwillens im o.g. Sinn, entweder nach der gesetzlichen Erbfolge zum Erben berufen wäre, oder im Falle der „Enterbung“, ledig ein Anspruch gegen den Nachlaß in Geld in Höhe des Betrages hat, welcher der Höhe nach der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils entspricht (Pflichtteilsanspruch). Ein weiteres Problem -welches nachfolgend erörtert werden soll- kann auftreten, wenn der Erblasser nicht eindeutig bestimmt hat, in welcher Höhe ein Abkömmling durch ein Vermächtnis begünstigt werden soll.
Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser bestimmen, dass einem Anderen (Vermächtnisnehmer), ohne ihn als Erben einzusetzen, ein Vermögensvorteil aus dem Nachlaß zugewendet werden soll. Zur Erfüllung des Vermächtnisses ist der Erbe verpflichtet.
Im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (BGH Urteil vom 07.07.2004- IV 135/03), hatte der am Todestag unverheiratete Erblasser formgerecht testamentarisch u.a. bestimmt (vereinfachter Sachverhalt des Bearbeiters):
Jedes meiner drei Kinder erhält seinenPflichtanteil aus dem Verkauf meiner Häuser, abzüglich Bankschulden sowie namentlich die auf jedes Kind abgeschlossene Lebensversicherung. Sonstige Lebensversicherungen plus der Rest, geht an meine zwei Freundinnen (, welche genau bestimmt wurden).
Die Häuser wurden durch die „begünstigten Freundinnen“ verkauft und die Bankschulden beglichen. Eines der drei Kinder klagte gegen die zwei im Testament begünstigten Freundinnen des Erblassers auf Auszahlung des Vermächtnisses. Die Höhe des Vermächtnisses (Klageanspruches) berechnete der Kläger jedoch nicht beschränkt ausgehend von dem Betrag aus dem Verkauf der Häuser abzüglich der Bankschulden. Vielmehr ging der Kläger bei der Berechnung der Höhe des Vermächtnisses vom Gesamtnachlaß aus. Neben der letztendlich dahingehend entschiedenen Frage, dass die im Testament benannten Freundinnen Erbe geworden sind, war nunmehr u.a. der Umfangs des Vermächtnisses zu Gunsten der drei Kinder zu klären.
Bei der (testamentarischen) Regelung, dass die drei Kinder ihren Pflichtanteil aus dem Verkauf der Häuser, abzüglich der Bankschulden erhalten sollen, handelt es sich um ein Vermächtnis. Statt genau die Höhe des Vermächtnisses für jedes der drei Kinder anzugeben, hat der Erblasser auf den Pflichtanteil Bezug genommen. Der (gesetzliche) Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn die Kinder nicht „enterbt“ worden wären, betrüge ihr gesetzlicher Erbteil je 1/3, so dass die Hälfte hiervon je 1/6 (ihr Pflichtteil) wäre. Fraglich ist jedoch, ob dieser 1/6 Anteil nach den Verkaufserlös der Häuser abzüglich der Bankschulden zu berechnen ist oder vielmehr der Gesamtnachlass als Bezugsgröße zu nehmen ist. Um das Problem praktisch zu verdeutlichen, folgendes auf den Fall bezogenes Beispiel: Der (bereinigte) Gesamtnachlass des Erblassers beträgt 6 Millionen €. Hiervon beträgt der Erlös aus den Verkauf der Häuser abzüglich der Bankschulden 600.000,00 €. Würde das Vermächtnis der Höhe nach auf die 600.000,00 € beschränkt sein, so bekäme jedes Kind (Vermächtnisnehmer) 1/6 hiervon, also 100.000,00 €. Wenn jedoch vom Gesamtnachlaß in Höhe 6 Millionen € auszugehen wäre, dann bekäme jedes Kind 1/6 hiervon, also 1 Millionen € auf Grund des Vermächtnisses. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der wahre Wille des Erblassers zu ergründen ist, war vorliegend das Testament auszulegen. Das Gericht führt hierzu im wesentlichen aus, dass für die Berechnung des Vermächtnisses vom Gesamtnachlaß auszugehen sei, da: der Erblasser seine Kinder nicht auf das gesetzliche Minimum (Pflichtteilsquote) setzen wollte, da er auch die auf die Kinder abgeschlossenen Lebensversicherungen erwähnte und damit zum Ausdruck brachte, daß diese mehr als ihr Pflichtteil erhalten sollen. Des weiteren nimmt der Erblasser in dem Vermächtnis mit dem Wort „Pflichtanteil“ Bezug auf den gesetzlichen Pflichtteil, der eine Quote am gesamten Nachlaß darstellt und letztendlich es keinen Sinn machen würde, von einem Pflichtteil nur in Bezug auf bestimmte Nachlaßgegenstände zu sprechen. Der Kläger hatte daher unter Bezug auf das o.g. Rechenbeispiel einen Anspruch aus den Vermächtnis auf Zahlung von 1 Millionen € gegen die Erben. Unter Zugrundelegung dessen kann daher nur empfohlen werden, im Falle der Testamentserrichtung eine klare Wortwahl zu treffen, um den doch sehr gewagten Weg einer Testamentsauslegung zur Ergründung des Erblasserwillens und eventuellen damit verbundenen Streitigkeiten zu entgehen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg berate ich Sie im Erbrecht, sei es bei der Errichtung oder gar Auslegung eines Testaments, was wie der vorbenannte Streit zeigt, nicht nur einem späteren Streit vorbeugt, sondern auch Kosten spart, wobei es niemals dem Erblasserwillen entspricht, dass wegen der Verteilung seines Nachlasses eine ganze Familie in Streit verfällt, was letztendlich durch einen eindeutigen Erblasserwillen im Testament oder gar durch einen Erbvertrag vermieden werden kann.
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