Die Haftung des Arbeitnehmers (Arbeitnehmerhaftung) und deren Besonderheiten

Aufgrund der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bei der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verrichteten Tätigkeit ständig mit erheblichen Vermögenswerten umgeht und jede Tätigkeit mit der Gefahr einer Schädigung verbunden ist, stellt sich im Schadensfall die Frage der Haftung. Insoweit sind aber auch die Besonderheiten bei einer etwaigen Schädigung eines betrieblichen Mitarbeiters zu berücksichtigen.

Unter der Arbeitnehmerhaftung versteht man im Allgemeinen die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und letztendlich die sich stellenden Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang der Arbeitnehmer für einen von ihm verursachten Schaden haftet. Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist das gesetzliche Leitbild des Bürgerlichen Gesetzbuches, die besonderen Regelungen im Arbeitsvertrag sowie deliktische Ansprüche, wobei von den nachfolgenden Grundsätzen über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers nicht durch einzelvertragliche oder kollektivvertragliche Regelungen wirksam zu Lasten des Arbeitnehmer abgewichen werden kann, da es sich hierbei um zwingend einzuhaltene Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt (BAG, Urteil vom 5.2.2004 - 8 AZR 91/03).

Die Haftung des Arbeitnehmers für Sach- und Vermögensschäden beim Arbeitgeber

Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten einschließlich deren Nebenpflichten, unter anderem Schutz-und Rücksichtnahmepflichten, vorsätzlich oder fahrlässig verletzt und hierdurch dem Arbeitgeber ein Schaden entsteht, ist er im Allgemeinen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Da der Arbeitnehmer jedoch im Regelfall auf die betrieblichen Abläufe und den damit verbundenen Gefahren weder einwirken kann, noch in der Lage ist, das dahingehende Risiko ( z.B. durch eine etwaige Versicherung) abzusichern oder gar sein Verdienst außer Verhältnis zum entstandenen Schaden steht, beschränkt die Rechtsprechung die Haftung des Arbeitnehmers. Eine Zusammenfassung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung sind in der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 18.05.1995 Akz.: 8 AZR 434/94 nachlesbar.

Beschränkte Haftung des Arbeitnehmers

Für alle Schäden des Arbeitgebers, welche ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht, gelten daher folgende von der Rechtsprechung entwickelte Haftungsbeschränkungen, welche nicht schematisch, sondern vielmehr im Einzelfall-unter Berücksichtigung der konkreten Umstände- zu prüfen sind:

1. Uneingeschränkte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Für vorsätzliche oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Arbeitnehmer i.d.R. unbeschränkt. Eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach wird von der Rchtsprechung teilweise in den Fällen angenommen, in welchen die Zahlung des Schaden für den Arbeitnehmer z.B. existenzgefährdend oder gar das Einkommen in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko steht.

Unter Vorsatz versteht man hierbei das bewusste und gewollte Handeln des Arbeitnehmers, wobei bereits ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Rechtsgutverletzung erkennt und sich damit abfinden, wobei dies stets das Wissen und Wollen des Schadens voraussetzt, oder anders ausgedrückt, der Pflichtenverstoß muss sich in subjektiver Hinsicht auch auf die herbeigeführte Schadensfolge erstrecken.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders groben Maß außer Betracht lässt und auch unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und der persönlichen Umstände ihm der Vorwurf gemacht werden muss, dass selbst einfache ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden und er daher das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.Als Beispiel hierfür kann die nicht angezogene Handbremse beim LKW des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer genannt werden, wodurch es zu einem Schaden am LKW gekommen ist.

 2. Anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit

Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nur anteilig für den eingetretenen Schaden beim Arbeitgeber.

Mittlere Fahrlässigkeit ist der Bereich zwischen leichtester Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit, wobei es auch als Gegenstück zur groben Fahrlässigkeit angesehen werden kann. Die leichteste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn bei der dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Pflichtverletzung unter Berücksichtigung aller Einzelumstände nur von einem ganz geringen Verschulden ausgegangen werden kann, es sich also um ein (pflichtwidriges) Verhalten handelt, welches jeden Arbeitnehmer im Laufe der Zeit einmal unterlaufen kann, was letztendlich auch dem Umstand geschuldet ist, dass ein Mensch nicht unfehlbar ist.

Liegt ein mittleres fahrlässiges Verhalten vor, so ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Hierbei wird nicht schematisch der Schaden geteilt, sondern vielmehr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine umfassende Abwägung vorgenommen, welche letztendlich Einfluss auf den Hafterteilungsverteilungsmaßstab hat. Solche Umstände können im konkreten Fall sein:

a)

Die berufliche Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen,

b)

die Gefährlichkeit der Arbeit bzw. das hierbei bestehende Risiko eines Schadenseintritts ("gefahrgeneigte Arbeit "), wobei hiervon auszugehen ist, wenn die Eigenart der zu leistenden Arbeit mit großer Wahrscheinlichkeit das Risiko in sich birgt, dass auch einen anderen Arbeitnehmer unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gelegentlich dieser Fehler unterlaufen würde,

c)

die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung einer etwaigen Einbeziehung des sich verwirklichenden (Schadens-) Risikos,

d)

die Abwägung, inwieweit der sich verwirklichte Schaden durch einen Dritten absichern lässt (zum Beispiel durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung),

e)

das Verhalten und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in der Vergangenheit unter Berücksichtigung des konkret sich verwirklichenden Schadensrisikos

f)

sowie in persönlicher Hinsicht insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die konkreten Schadensfolgen und deren Höhe, als auch die Familienverhältnisse und das Alter des Arbeitnehmers.

3. Haftungspriveleg bei leichtester Fahrlässigkeit

Bei leichtester Fahrlässigkeit entfällt die Haftung des Arbeitnehmers, da es sich hierbei um geringfügige Pflichtverletzungen handelt, welche jeden Arbeitnehmer im Laufe der Zeit einmal unterlaufen können und die unter Berücksichtigung der Einzelumstände völlig geringfügig und jeweils im konkreten Fall entschuldbar sind.

Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung in dem Fall für ausgeschlossen gehalten hat, in welchem ein Taxifahrer nach einem Unfall sich vorsätzlich vom Unfallort entfernt hat und hierdurch seine ihn treffende Aufklärungsobliegenheit verletzt hat (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 11.11. 2002, Sa 700/2).

Die Haftung des Arbeitnehmers für die Schädigung eines betrieblichen Mitarbeiters

Die Haftung des Arbeitnehmers für einen nicht vorsätzlich herbeigeführten Personenschaden, zu welchen es im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit bei einem betrieblichen Mitarbeiter gekommen ist und welcher einen Versicherungsfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts darstellt, besteht ein Haftungsausschluss zu Gunsten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers aus § 105 SGB VII.

Rechtstip:

Zu beachten ist, dass es auch bei diesen etwaigen (streitigen) Ansprüchen bei der allgemeinen Beseislastregelung bleibt, nämlich dass der Arbeitgeber für das Ob sowie des Grades des Verschuldens und der Schadenshöhe die Beweislast trägt, als auch die Auf- oder Verrechnung eines etwaigen (gerichtlich zu klärenden) Schadens (-ersatzanspruches) durch den Arbeitgeber mit den laufenden Lohn oder Gehalt nur mit den über den Vollstreckungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen liegenden Betrag möglich ist.