Die Schadensabrechnung im Verkehrsrecht im Einzelnen

Der Geschädigte hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegen den Schädiger einen Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand (Beschädigung seines Fahrzeuges durch den Unfallverursacher/ Verkehrsunfall) nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution).

Reparaturkosten

Grundsätzlich hat der Schädiger daher nach der Differenzmethode den Schaden zu ersetzen, welcher der Höhe nach in der Differenz zwischen der tatsächlichen Lage die durch das schädigende Ereignis geschaffen wurde und hypothetischen Lage die ohne das schädigende Ereignis vorliegen würde besteht. Dabei gilt, dass durch die Reparatur des Fahrzeuges dieses in den Zustand versetzt wird, welcher dem ursprünglichen Zustand der Sache vor dem schädigenden Ereignis entspricht, so dass die Reparaturkosten grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen.

Ersatzbeschaffung

Die Kosten für eine gleichwertige Ersatzbeschaffung sind nach der Rechtsprechung als eine gleichartige Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen, weil durch die Anschaffung eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges eine dem ursprünglichen Zustand vergleichbarer Lage geschaffen wird.

Wahlrecht des Geschädigten

Demnach hat der Geschädigte im Falle der Beschädigung seines Kraftfahrzeuges die Wahl, ob er vom Schädiger Ersatz der Reparaturkosten zuzüglich des merkantilen Minderwertes (Reparaturaufwand) oder Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert (Wiederbeschaffungsaufwand) verlangt. Dieses Wahlrechts des Geschädigten findet seine Schranke an dem Verbot sich an dem Schadensersatz zu bereichern, wobei letztendlich auch die ihm obliegende Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wird den Geschädigten nur Ersatz des für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages gewährt, so dass er die Ersatzmöglichkeit zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert (das so genannte Wirtschaftlichkeitspostulat).

Besonderheiten gelten insbesondere im Falle des Vorliegens eines Totalschadens und der Frage, wann ein Solcher unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles vorliegt (Totalschadenabrechnung). Weitergehende Informationen hierzu finden Sie auf der Verkehrsrechtsseite der Kanzlei oder über nachstehenden Link "Schadensabrechnung".

Weitergehende Informationen der Kanzlei zum Verkehrsrecht finden auch unter nachstehenden Link: http://www.rechtsanwalt-verkehrsrecht-oranienburg.de/