Recht aktuell
Allgemeine Geschäftsbedingungen und deren Tücken im Vertragsrecht
Im Vertragsrecht und insoweit den verschieden Rechtsgebieten wie z.B. Kaufrecht, Baurecht oder gar Arbeitsrecht ist es üblich, dass zum Inhalt des Vertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen gemacht werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. In der Praxis wird auf diese in der Regel im laufenden Vertragstext Bezug genommen und werden von dem Vertragspartner ausgehändigt oder in anderer Art und Weise zur Kenntnis gebracht. In diesen Geschäftsbedingungen regelt ein Vertragspartner zusätzliche für den Vertrag geltende Modalitäten, welche jedoch im Streitfall inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müssen, was aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen nicht immer der Fall ist und im Streitfall rechtlich überprüft werden sollte. Beispielgebend für eine unwirksame Klausel liegt nunmehr eine weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.10.2013, Akz.: VIII ZR 224/12, vor. Das Gericht erklärte in seinem Urteil den Haftungsausschluss in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses für unwirksam, dem folgendes zusammenfassend zugrunde lag: Der Kläger ersteigerte eine Skulptur, deren Herkunftszeit und Alter genau beschrieben wurde, wobei er später feststellte, dass diese nicht echt gewesen ist. Die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Sache verweigerte der Beklagte mit der Begründung, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. geregelt wurde:“ Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängel erheben" und "Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last... ". Die dahingehende Regelung verstößt gegen § 309 Nr. 7 a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam sind, so dass der Beklagte sich nicht hierauf berufen konnte. Im Streitfall sollte daher eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.