Unwirksame Abnahmeklausel im Verbraucherkaufvertrag

Nicht selten werden gerichtliche Entscheidungen getroffen, welche auf Grund ihrer Vergleichbarkeit mit einem anderen Fall relevant werden können. Gekennzeichnet sind diese Fallkonstellationen dadurch, daß allein der gesetzliche Wortlaut nicht geeignet ist, die Antwort für eine Lösung eines rechtliches Problems abschließend eindeutig zu regeln, so daß neben dem Wortlaut dieser u.a. auszulegen ist und nach dem Hintergrund der Aufnahme der Regelung im Gesetz hinterfragt werden muß.

Vorliegend soll daher eine aktuelle Entscheidung dargestellt werden, welche die Problematik verdeutlicht:

In der Entscheidung des LG Bremen (09.09.2003 1O 565/03) hatte der Käufer (K) eine Bestellung für einen gebrauchten Pkw unter Verwendung eines allgemein üblichen durch den Verkäufer (V) regelmäßig verwendeten Gebrauchtwagenbestellformulars unterschrieben. Diese Formulare regeln in sogenannten Vertragsklauseln eine Vielzahl von Bedingungen. Da diese Klauseln durch den V gestellt werden, hat der Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers/Käufers Regelungen geschaffen, wann unter Umständen gewisse Klauseln unwirksam sein sollen, so daß der V sich hierauf nicht berufen kann.

Im vorliegenden Fall war der Käufer an seine Bestellung, wonach er den bei V bereit stehenden Pkw durch Barzahlung kaufen wolle, 10 Tage lang gebunden. Da (Kauf-) Verträge nur zustande kommen, wenn der V dieses Kaufangebot des K auch annimmt, lag es demnach allein in der Hand des V, ob ein Vertrag zustande kommt. Fünf Tage nach der Unterschriftsleistung des K unter dem Formular erklärte dieser, daß er den Pkw nicht mehr wolle und „zurücktrete“. Kurz danach, innerhalb der 10 Tage, erklärte der V dem K, daß er dessen Bestellung annehme und forderte die Abnahme des Pkw‘s gegen Zahlung des Kaufpreises von K. Das vorliegende rechtliche Problem war, ob der K an seine einmal abgegebene Bestellung tatsächlich 10 Tage lang durch die im Bestellformular aufgenommene Klausel wirksam gebunden worden ist, oder ob er wirksam hiervon abweichen konnte, mit der Folge, daß der V sich nicht auf einen Vertragsabschluß und der Erfüllung dessen berufen kann. Das Gericht entschied, entgegen bislang anderer gerichtlichen Entscheidungen, vorliegend zugunsten des Käufers, da die Klausel, welche eine einseitige Bindung des K statuiere, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Hiernach sind u.a. Klauseln unwirksam, durch welche sich der Verwender (vorliegen der V) eine unangemessen lange Frist zur Annahme oder Ablehnung eines Angebotes (hier der Annahme des Kaufangebotes des K) vorbehält. Die vorgenannte 10 Tagesfrist -Bindungsfrist- wurde unter Zugrundelegung der konkreten Umstände in diesem Fall deshalb als unangemessen angesehen, da es sich um ein Barzahlungskauf über ein unmittelbar bereitstehenden Pkw handelte und andere vernünftige Gründe für „eine Bedenk- oder Bearbeitungsfrist“ des V zur Annahme der Bestellung des K nicht ersichtlich waren. Da gerade im Kaufrecht die Fallgestaltungen vielseitig sind und durch neuere Regelungen im Gesetz die Rechte des Verbrauchers gestärkt worden, sollte im Streitfall sachkundiger Rat in Anspruch genommen werden. Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner stehen, so vertrete ich Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Anspruche als Rechtsanwalt in Oranienburg im Kaufrecht, sei es außergerichtlich oder gar vor Gericht.

 

 

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