Gerne berate und vertrete ich Sie in familienrechtlichen Angelegenheiten. Sei es die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, die Scheidung, ein Streit ums Sorgerecht, der Versorgungsausgleich, die Gestaltung von Eheverträgen oder gar die güterrechtliche Auseinandersetzung. Im Vordergrund  steht die Beratung zu den einzlnen zu lösenden Problemen und die zielgerichtete Durchsetzung Ihrer Ansprüche, egal ob außergerichtlich oder gerichtlich.

Nachfogend wird hier fortlaufend auf einige in der Praxis relevante Gerichtsentscheidungen eingegangen werden, um Ihnen einen ersten Einblick und Ansatzpunkt für Antworten zu familienrechtlichen Fragen zu geben.

I. Kosten für den ganztägigen Besuch eines Kindergarten = Mehrbedarf des Kindes ?

Bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen ist im Einzelnen unter anderem zu prüfen, inwieweit ein etwaiger Mehrbedarf des Unterhaltsgläubigers besteht und inwieweit dieser bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung des Schuldners zu berücksichtigen ist. In diesem Rahmen hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 150/05) nunmehr für den Fall der Inanspruchnahme eines ganztägigen Kindergartenbesuches des Kindes entschieden, dass die Mehrkosten, welche durch die nicht nur halb tägliche Kindergartenbetreuung entstehen, nicht von der vollschichtigen Mutter, bei welchem das Kind lebt, allein getragen werden müssen. Die Vorinstanzen hatten insoweit die Ansicht vertreten, dass die Mutter diese (Mehr-) Kosten allein zu zahlen habe, da es sich insoweit um berufsbedingte Aufwendungen der Mutter handele, da das Kind nur deshalb ganztägig den Kindergarten besuchen müsse, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Nach Ansicht des BGH gehören die angefallenen Kosten für den Besuch eines Kindergartens zum Bedarf eines Kindes und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendung des betreuenden Elternteils dar. Der Kindergartenbesuch, egal ob halbtags oder ganztags, dient in erster Linie erzieherischen Zwecken, so dass deren Aufwendungen hierfür zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen sind, welcher auch die Kosten der Entziehung umfasst. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der hierauf beruhende Mehrbedarf an Kindergartenkosten einen über den laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf (auf der Grundlage eines Unterhalts in Höhe von 100 % des Regelbetrages) nicht in vollem Umfange rechtfertigt, sondern vielmehr von beiden Elternteilen anteilig nach Ihren Einkommensverhältnissen zu zahlen ist.

 

 

 

  • Unterhalt
  • Rechtsanwalt
  • Sorgerecht
  • Ehevertrag
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Vaterschaftsanfechtung
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Hausratsaufteilung
  • häusliche Gewalt
  • Trennung
  • Anwalt
  • Oranienburg
  • Beratung
  • Rechtsberatung
  • Klage
  • Abänderungsklage