Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn der Käufer den Mangel schon selbst beseitigt hat.Hierzu entschied der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 20.01.2009 - X ZR 45/07)

 

In dieser aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) forderte der Kläger von den Beklagten die mit ihm vereinbarte Vergütung für die Herstellung und Lieferung von Betonfertigteilen. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Verlegung der Betonfertigteilen sei nicht entsprechen des vertraglich vereinbarten Verlegeplanes erfolgt, so dass ihm durch die Behebung dieses Mangels Kosten entstanden sind, welche höher sind als die nunmehr von dem Kläger geforderte Vergütung. Mit diesen Kosten rechnete der Beklagte gegen die Forderung des Klägers im Prozess auf, wobei der Kläger das Vorliegen des oben genannten Mangels im Prozess bestritten hat. Das Gericht stellte im Ergebnis klar, dass das Recht des Beklagten zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigung erst besteht, wenn er dem nunmehrigen Kläger zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ausnahmsweise bedarf es der Aufforderung zur Nacherfüllung nur dann nicht, wenn diese entbehrlich ist, wie zum Beispiel bei der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Verkäufers (Beklagten). Anders als die Vorinstanz stellte der BGH klar, dass von einer von Anfang an bestehenden Weigerungshaltung des Verkäufers nur ausgegangen werden kann, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche den Schluss zulassen, dass der Schuldner sich von einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht hätte umstimmen lassen. Allein die Tatsache, dass dieser in einem Gerichtsprozess den Mangel bestreitet, reicht für diese Annahme nicht aus.