Recht aktuell
Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Gutachterkosten im Kaufrecht
Das der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte hat, ist allgemein bekannt. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs /i.d.R. Übergabe einen Mangel i.S.d. Gesetzes hat. Ob ein Mangel vorliegt, für welchen der Verkäufer Gewähr zu leisten hat oder gar im Falle der Weiterverarbeitung der Kaufsache ein Dritter die Ursache für den Mangel gesetzt hat, ist manchmal nicht ohne einen Gutachter möglich. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Ursache der sich zeigenden Mängelsymptome ist, stellt sich die Frage, ob der Verkäufer auch die Gutachterkosten zu bezahlen hat. Hierzu liegt nunmehr eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH, Urteil v. 30.04.2014, Akz.: VIII ZR 275/13) vor. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer Massivholzfertigparkett gekauft, welches sich nach Verlegung durch einen Dritten entsprechend der Herstellervorgaben u.a. wölbte. Der Beklagte Verkäufer wies die Mängelrüge des Käufers zurück, da Ursache des Mangels eine zu geringe Raumfeuchtigkeit sei. Der vom Käufer beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine im konkreten Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung des Herstellers aber als zulässig und möglich empfohlenen Art der Verlegung zurückzuführen ist. Hieraufhin begehrte der Käufer vom Verkäufer die Minderung des Kaufpreises um 30 % sowie die Erstattung der Privatgutachterkosten. Das Gericht entschied vorliegend zu Gunsten des Käufers und verurteilte den Verkäufer auch zur Zahlung der Gutachterkosten, da der Käufer einen verschuldenunabhängigen Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB hat, welcher regelt, dass der Verkäufer (auch) die zur Nacherfüllung (durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache) erforderlichen Aufwendungen zu zahlen hat. Das der Käufer letztendlich nicht die Nacherfüllung sondern die Minderung begehrte ist unbeachtlich, da der Anspruch (zuvor bereits) durch die Verweigerung des Verkäufer zur Nacherfüllung des von ihm zu verantwortenden Mangels entstanden ist. Vor der Geltendmachung von etwaigen bestehenden Ansprüchen auf Gewährleistung (z.B. Rücktritt, Schadensersatz, Minderung) sollte im Streitfall fachkundigen Rat in Anspruch genommen werden.